Heilig-Geist-Hospital Bingen gGmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Heilig-Geist-Hospital Bingen gGmbH mit Sitz in Bingen (Amtsgericht Bingen am Rhein, HRB 45020). 17 Bekanntmachungen vom 20. März 2024 bis 19. Mai 2026.
Stammdaten
| Sitz | Bingen |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Bingen am Rhein |
| Handelsregister | Mainz, HRB 45020 |
| Bundesland | Rheinland-Pfalz |
| Branche | Gesundheits- & Sozialwesen (Pflege, Kliniken, Therapie) |
| Zeitraum | 20. März 2024 – 19. Mai 2026 |
| Bekanntmachungen | 17 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 4 IN 16/24
Az.: 4 IN 16/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Heilig-Geist-Hospital Bingen gGmbH, vertr.d.d. GF Thorsten Kopp u. Silvia Kühlem, Kapuzinerstraße 15-17, 55411 Bingen (AG Mainz, HRB 45020), ist am 20.03.2024 um Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Schuldners angeordnet worden. Verfügungen des Schuldners sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jens Lieser, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.: 0261/30479-0, Fax: 0261/9114729, E-Mail: info@lieser-rechtsanwaelte.de bestellt worden. Amtsgericht Bingen am Rhein, 20.03.2024
- Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. 4 IN 16/24
4 IN 16/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Heilig-Geist-Hospital Bingen gGmbH, vertr.d.d. GF Thorsten Kopp u. Silvia Kühlem, Kapuzinerstraße 15-17, 55411 Bingen (AG Mainz, HRB 45020), wird der Beschluss vom 20.03.2024 dahingehend ergänzt, dass der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt wird, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehender Gelder entgegenzunehmen und auf ein einzurichtendes Verfahrenskonto einzuzahlen. Weiter wird in Ergänzung zum Beschluss vom 20.03.2024 den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) vorläufig untersagt, an die Schuldnerin zu zahlen. 3. Der Beschluss vom 20.03.2024 wird dahingehend abgeändert, dass anstelle der Elis Südwest GmbH die CHEFS CULINAR West GmbH & Co. KG, vertreten durch Herrn Thomas Kapteina, In der Rohrgewann 15, 55597 Wöllstein, als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestellt wird. Amtsgericht Bingen am Rhein, 25.03.2024
- Nr. 3EröffnungenAz. 4 IN 16/24
4 IN 16/24: Über das Vermögen des Heilig-Geist-Hospital Bingen gGmbH, vertr.d.d. GF Thorsten Kopp u. Silvia Kühlem, Kapuzinerstraße 15-17, 55411 Bingen (AG Mainz, HRB 45020), ist am 01.06.2024 um 00.00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Jens Lieser, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.: 0261/30479-0, Fax: 0261/9114729, E-Mail: info@lieser-rechtsanwaelte.de. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 24.06.2024 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 10.07.2024, 13:00 Uhr, Saal 103, Gerichtsgebäude, Mainzer Straße 52, 55411 Bingen am Rhein eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über * die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), * die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: * die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), * Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), * eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), * den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, * die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), * besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, * eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), * eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), * Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), * eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Hinweise: > Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. > Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: > Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. > Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von dem Schuldner, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein, Mainzer Str. 52, 55411 Bingen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Bingen am Rhein, 01.06.2024
- Nr. 4EröffnungenAz. 4 IN 16/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Heilig-Geist-Hospital Bingen gGmbH, vertr.d.d. GF Thorsten Kopp u. Silvia Kühlem, Kapuzinerstraße 15-17, 55411 Bingen (AG Mainz, HRB 45020), wird heute, am 01.06.2024 um 00:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Jens Lieser, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.: 0261/30479-0, Fax: 0261/9114729, E-Mail: info@lieser-rechtsanwaelte.de Dem Schuldner wird die Verfügung über sein zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an den Schuldner können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an den Schuldner geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 24.06.2024, b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 10.07.2024, 13:00 Uhr, Saal 103, Gerichtsgebäude, Mainzer Straße 52, 55411 Bingen am Rhein eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über * die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), * die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: * die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), * Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), * eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), * den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, * die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), * besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, * eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), * eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), * Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), * eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Hinweise: > Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. > Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: > Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. > Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Weitere Anordnungen: Gemäß § 67 Abs. 1 InsO wird ein Gläubigerausschuss eingesetzt. Der im Insolvenzantragsverfahren bestellte Gläubigerausschuss wird beibehalten. Dieser besteht aus folgenden Mitgliedern: - - Agentur für Arbeit, vertreten durch Frau Silvia Bednarz, Untere Zahlbacher Straße 27, 55131 Mainz - Katholische Zusatzversorgungskasse AöR, vertreten durch Herrn Dirk Staudt, Am Römerturm 8, 50667 Köln - CHEFS CULINAR West GmbH & Co. KG, vertreten durch Herrn Thomas Kapteina, In der Rohrgewann 15, 55597 Wöllstein. G r ü n d e : Der Schuldner ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Rechtsanwalt Jens Lieser vom 27.05.2024. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von dem Schuldner, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein, Mainzer Str. 52, 55411 Bingen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. 55411 Bingen, 17.06.2024 Das Amtsgericht - Abt. 4 4 IN 16/24
- Nr. 5SonstigesAz. 4 IN 16/24
4 IN 16/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Heilig-Geist-Hospital Bingen gGmbH, vertr.d.d. GF Thorsten Kopp u. Silvia Kühlem, Kapuzinerstraße 15-17, 55411 Bingen (AG Mainz, HRB 45020), wurde beschlossen: Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO). Stichtag, der dem Termin zur Anhörung des Schuldners und der Insolvenzgläubiger sowie der Mitglieder des Gläubigerausschusses zu den Vergütungsanträgen des vorläufigen Insolvenzverwalters entspricht, wird auf den bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein. Die vollständigen Anträge liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Bingen am Rhein, 11.07.2024
- Nr. 6SonstigesAz. 4 IN 16/24
4 IN 16/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Heilig-Geist-Hospital Bingen gGmbH, vertr.d.d. GF Thorsten Kopp u. Silvia Kühlem, Kapuzinerstraße 15-17, 55411 Bingen (AG Mainz, HRB 45020), wurde beschlossen: Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO). Stichtag, der dem Termin zur Anhörung des Schuldners und der Insolvenzgläubiger sowie der Mitglieder des Gläubigerausschusses zu dem Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters entspricht, wird auf den 29.07.2024 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein. Die vollständigen Anträge liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Bingen am Rhein, 15.07.2024
- Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 4 IN 16/24
Geschäfts-Nr. 4 IN 16/24 In dem Insolvenzverfahren Heilig-Geist-Hospital Bingen gGmbH, vertr.d.d. GF Thorsten Kopp u. Silvia Kühlem, Kapuzinerstraße 15-17, 55411 Bingen (AG Mainz, HRB 45020), wird für die Prüfung der bis zum 08.08.2024 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen das schriftliche Verfahren angeordnet. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner können bis zum 08.08.2024 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben. Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt. Amtsgericht Bingen am Rhein, 15.07.2024
- Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 4 IN 16/24
4 IN 16/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Heilig-Geist-Hospital Bingen gGmbH, vertr.d.d. GF Silvia Kühlem, Kapuzinerstraße 15-17, 55411 Bingen (AG Mainz, HRB 45020), ist Termin zur a) Berichterstattung des Verwalters b) Erörterung eines von dem Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplans c) Abstimmung über diesen Plan anberaumt auf: Montag, 12.08.2024, 14:30 Uhr, Saal 103, Gerichtsgebäude, Mainzer Straße 52, 55411 Bingen am Rhein. Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Hinweis gem. § 240 InsO: Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden können. Hinweis gem. § 253 Abs. 3 InsO: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat. Amtsgericht Bingen am Rhein, 16.07.2024
- Nr. 9Entscheidungen im VerfahrenAz. 4 IN 16/24
4 IN 16/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Heilig-Geist-Hospital Bingen gGmbH, vertr.d.d. GF Thorsten Kopp u. Silvia Kühlem, Kapuzinerstraße 15-17, 55411 Bingen (AG Mainz, HRB 45020), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands AöR, Am Römerturm 8, 50667 Köln, vertreten durch Dirk Staudt und Wiebke Baltes im vorläufigen Gläubigerausschuss und im Gläubigerausschuss festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bingen am Rhein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Vergütung gemäß § 17 InsVV EUR Gesamtbetrag G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 10.07.2024 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands AöR die Festsetzung der Vergütung. Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein, Mainzer Str. 52, 55411 Bingen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein, Mainzer Str. 52, 55411 Bingen einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Bingen am Rhein, 05.08.2024
- Nr. 10Entscheidungen im VerfahrenAz. 4 IN 16/24
4 IN 16/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Heilig-Geist-Hospital Bingen gGmbH, vertr.d.d. GF Thorsten Kopp u. Silvia Kühlem, Kapuzinerstraße 15-17, 55411 Bingen (AG Mainz, HRB 45020), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Jens Lieser festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bingen am Rhein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO EUR um 125 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag G r ü n d e : I. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 12.978.822,00 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR. II. Zuschlagserhöhend wirkten sich hier insbesondere die Betriebsfortführung vom 20.3.2024 bis zur Insolvenzeröffnung am 1.6.2024 unter Berücksichtigung der teilweisen Delegation auf Dienstleister (30 %), die Vorbereitung des sehr umfangreichen Belegwesens für vom Gläubigerausschuss bestellten Kassenprüfer (5 %), die Tätigkeit im Rahmen des vorläufigen Gläubigerausschusses einschließlich der Abhaltung der Sitzungen und der Beschäftigung mit einer Vielzahl von Einzelthemen (20 %), die umfangreichen Sanierungsbemühungen einschließlich dem M&A-Prozess (35 %) und die eingehende Beschäftigung mit Arbeitnehmerangelegenheiten bei 240 Mitarbeitern (25 %) aus. In der Gesamtschau war der beantragte Zuschlag von 125 % im vorliegenden Einzelfall angemessen. Zur weiteren Begründung wird vollinhaltlich auf den Vergütungsantrag des vorläufigen Verwalters Bezug genommen. III. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein, Mainzer Str. 52, 55411 Bingen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein, Mainzer Str. 52, 55411 Bingen einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Bingen am Rhein, 05.08.2024
- Nr. 11Entscheidungen im VerfahrenAz. 4 IN 16/24
4 IN 16/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Heilig-Geist-Hospital Bingen gGmbH, vertr.d.d. GF Thorsten Kopp u. Silvia Kühlem, Kapuzinerstraße 15-17, 55411 Bingen (AG Mainz, HRB 45020), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Chefs Cullinar & Co.KG, In der rohrgewann 15, 55597 Wöllstein, vertreten durch Thomas Kapteina festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bingen am Rhein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Vergütung gemäß § 17 InsVV EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 08.07.2024 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Chefs Cullinar & Co.KG, In der rohrgewann 15, 55597 Wöllstein, vertreten durch Thomas Kapteina die Festsetzung der Vergütung und Auslagen. Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von EUR zugrunde. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein, Mainzer Str. 52, 55411 Bingen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein, Mainzer Str. 52, 55411 Bingen einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Bingen am Rhein, 05.08.2024
- Nr. 12Entscheidungen im VerfahrenAz. 4 IN 16/24
4 IN 16/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Heilig-Geist-Hospital Bingen gGmbH, vertr.d.d. GF Thorsten Kopp u. Silvia Kühlem, Kapuzinerstraße 15-17, 55411 Bingen (AG Mainz, HRB 45020), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Agentur für Arbeit, Untere Zahlbacher Str. 27, 55131 Mainz, vertreten durch Silvia Bednarz festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bingen am Rhein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 10.07.2024 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Agentur für Arbeit, Untere Zahlbacher Str. 27, 55131 Mainz, vertreten durch Silvia Bednarz die Festsetzung der Vergütung und Auslagen. Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein, Mainzer Str. 52, 55411 Bingen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein, Mainzer Str. 52, 55411 Bingen einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Bingen am Rhein, 05.08.2024
- Nr. 13Entscheidungen im VerfahrenAz. 4 IN 16/24
4 IN 16/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Heilig-Geist-Hospital Bingen gGmbH, vertr.d.d. GF Silvia Kühlem, Kapuzinerstraße 15-17, 55411 Bingen (AG Mainz, HRB 45020), wird der Insolvenzplan vom 15.07.2024 nebst Planänderungen bestätigt. Gründe: Am 15.07.2024 reichte der Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan ein. Dieser wurde den Gläubigern, Gesellschaftern der Schuldnerin und dem Gläubigerausschuss nach § 8 Abs. 3 InsO zusammen mit der Terminbestimmung durch den Insolvenzverwalter zugestellt. Entsprechende Veröffentlichung im Internet ist erfolgt. Weiter reichte der Insolvenzverwalter eine Planänderung ein. Der im Erörterungs- und Abstimmungstermin vorgestellte Plan nebst Planänderung wurde im Termin mit den Beteiligten erörtert. Der Insolvenzplan vom 15.07.2024 war durch das Insolvenzgericht nach Anhörung der Beteiligten gem. § 248 InsO zu bestätigen. Dies gilt auch für die Planänderungen. Im Abstimmungstermin vom 12.08.2024 haben alle anwesenden oder vertretenen Gläubiger, die anwesenden Gesellschafter, die anwesenden Mitglieder des Gläubigerausschusses dem Plan vom 15.07.2024 nebst Planänderungen zugestimmt. Der Insolvenzplan nebst Planänderungen ist damit mit der erforderlichen Kopf- und Summenmehrheit nach §§ 243, 244 InsO angenommen. Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ist nicht ersichtlich. Anträge auf Versagung der Bestätigung des Plans wurden nicht gestellt. Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein, Mainzer Str. 52, 55411 Bingen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Bingen am Rhein, 12.08.2024
- Nr. 14Entscheidungen im VerfahrenAz. 4 IN 16/24
4 IN 16/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Heilig-Geist-Hospital Bingen gGmbH, vertr.d.d. GF Thorsten Kopp u. Silvia Kühlem, Kapuzinerstraße 15-17, 55411 Bingen (AG Mainz, HRB 45020), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jens Lieser festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bingen am Rhein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Nettovergütung gemäß InsVV EUR um 215 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 06.08.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. I. Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt EUR. II. Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR. III. Diese Regelvergütung kann nach den ganz besonderen Umständen des Einzelfalls mit Zu- oder Abschlägen festgesetzt werden (§ 3 InsVV). Das hier vorliegende Verfahren weicht in ganz erheblichem Umfang von einem Regelverfahren ab. Maßgeblich für den gewährten Zuschlag von insgesamt 215 % waren hier insbesondere: Die vollständige Betriebsfortführung des Krankenhauses mit 240 Mitarbeitern und 100 Planbetten unter Vollkosten über mindestens 3 Monate mit erhöhtem Haftungsrisiko für den Verwalter ohne Massemehrung (50 %) Der zusätzliche Aufwand zur Bereitstellung und Erläuterung der Belege zur externen Kassenprüfung ( 5 %) Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Gläubigerausschuss im eröffneten Verfahren einschließlich der Gläubigerausschusssitzungen (20 %) Die Sanierungsbemühungen und der M&A-Prozess unter Berücksichtigung der Einschaltung der externen WMCF GmbH (15 %) Die Ausarbeitung des umfangreichen und komplexen Insolvenzplans (100 %) Die Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten bei über 240 Mitarbeitern (35 %) Zuschlagsermäßigend wirkte sich die Arbeitsersparnis für den Verwalter durch seine bereits gesondert vergütete Tätigkeit als vorläufiger Verwalter im Verfahren mit einem Abschlag von 10 % aus. In der Gesamtschau ist ein Zuschlag von 215 % sachgerecht und angemessen. Zur weiteren Begründung wird auf den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters ausdrücklich Bezug genommen. Der Gläubigerausschuss hat dem Vergütungsantrag des Verwalters ausdrücklich zugestimmt. IV. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein, Mainzer Str. 52, 55411 Bingen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein, Mainzer Str. 52, 55411 Bingen einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Bingen am Rhein, 09.08.2024
- Nr. 15Entscheidungen im VerfahrenAz. 4 IN 16/24
4 IN 16/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Heilig-Geist-Hospital Bingen gGmbH, vertr.d.d. GF Thorsten Kopp u. Silvia Kühlem, Kapuzinerstraße 15-17, 55411 Bingen (AG Mainz, HRB 45020), ist das Verfahren nach Bestätigung des Insolvenzplans gem. § 258 Abs. 1 InsO aufgehoben. Amtsgericht Bingen am Rhein, 30.08.2024
- Nr. 16Entscheidungen im VerfahrenAz. 4 IN 34/26
4 IN 34/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Heilig-Geist-Hospital Bingen gGmbH, Kapuzinerstraße 15-17, 55411 Bingen (AG Mainz, HRB 45020), vertr. d.: 1. Michael Gutendorf, Im Leimen 10b, 55130 Mainz, (Geschäftsführer), ist am 06.05.2026 um 12:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Schuldners angeordnet worden. Verfügungen des Schuldners sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jens Lieser, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.: 0261/30479-0, Fax: 0261/9114729, E-Mail: info@lieser-rechtsanwaelte.de bestellt worden. Amtsgericht Bingen am Rhein, 06.05.2026
- Nr. 17SicherungsmaßnahmenAz. 4 IN 34/26
4 IN 34/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Heilig-Geist-Hospital Bingen gGmbH, Kapuzinerstraße 15-17, 55411 Bingen (AG Mainz, HRB 45020), vertr. d.: 1. Michael Gutendorf, Im Leimen 10b, 55130 Mainz, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 06.05.2026 um 12:00 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Bingen am Rhein, 19.05.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.