Hausärztlich-diabetologisches MVZ Rhein-Main GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Hausärztlich-diabetologisches MVZ Rhein-Main GmbH mit Sitz in Mörfelden-Walldorf (Amtsgericht Darmstadt, HRB 99356). 5 Bekanntmachungen vom 05. Dezember 2024 bis 11. März 2026.
Stammdaten
| Sitz | Mörfelden-Walldorf |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Darmstadt |
| Aktenzeichen | 9 IN 889/24 |
| Handelsregister | Darmstadt, HRB 99356 |
| Bundesland | Hessen |
| Branche | Gesundheits- & Sozialwesen (Pflege, Kliniken, Therapie) |
| Zeitraum | 05. Dezember 2024 – 11. März 2026 |
| Bekanntmachungen | 5 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 9 IN 889/24
9 IN 889/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Hausärztlich-diabetologisches MVZ Rhein-Main GmbH, Bahnstr. 7, 64546 Mörfelden-Walldorf (AG Darmstadt, HRB 99356), vertr. d.: 1. Dr. med. Konrad Binder, (Geschäftsführer), ist am 04.12.2024 folgendes angeordnet worden: Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt Ulrich Bert, Trebing & Bert Rechtsanwälte PartGmbB, Wilhelminenstraße 30, 64285 Darmstadt, Tel.: 06151-520144-0, Fax: 06151-520144-9, Internet: www.trebing-bert.de. Die Antragsgegnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von der Antragsgegnerin und von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Darmstadt, 04.12.2024
- Nr. 2EröffnungenAz. 9 IN 889/24
9 IN 889/24: Über das Vermögen der Hausärztlich-diabetologisches MVZ Rhein-Main GmbH, Bahnstr. 7, 64546 Mörfelden-Walldorf (AG Darmstadt, HRB 99356), vertr. d.: 1. Dr. med. Konrad Binder, (Geschäftsführer), ist am 01.03.2025 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sachwalter ist: Rechtsanwalt Ulrich Bert, Trebing & Bert Rechtsanwälte PartGmbB, Wilhelminenstraße 30, 64285 Darmstadt, Tel.: 06151-520144-0, Fax: 06151-520144-9, Internet: www.trebing-bert.de. Auf Antrag der Schuldnerin wurde die Eigenverwaltung angegeordnet. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter gemäß § 270 f Abs. 2 Satz 2 InsO, schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiter über die Forderung bestehenden Unterlagen und unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 08.04.2025 anzumelden; b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, werden darauf hingewiesen, dass sie elektronischen Zustellungen unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs zustimmen können. Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 20.05.2025, 09:00 Uhr, Saal 14, Gebäude D, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin und zur Stellungnahme durch den Sachwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über * die Person des Sachwalters (§ 57 InsO), * die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: * Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), * eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), * den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, * die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), * besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§§ 160, 276 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder die Veräußerung des Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, * eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), * die Beibehaltung der Anordnung oder die Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung sowie die Anordnung, dass bestimmte Rechtsgeschäfte die Schuldnerin nur wirksam sind, wenn der Sachwalter ihnen zustimmt (§§ 272, 277 InsO), * Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist ( 08.04.2025 ) und dem vorstehend genannten Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Hinweise: * Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. * Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. * Auf die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird hingewiesen. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: > Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. > Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Darmstadt, 01.03.2025
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 9 IN 889/24
9 IN 889/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hausärztlich-diabetologisches MVZ Rhein-Main GmbH, Bahnstr. 7, 64546 Mörfelden-Walldorf (AG Darmstadt, HRB 99356), vertr. d.: Dr. med. Konrad Binder, (Geschäftsführer), hat der Sachwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 18.08.2025. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Darmstadt, 17.07.2025
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 9 IN 889/24
9 IN 889/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hausärztlich-diabetologisches MVZ Rhein-Main GmbH, Bahnstr. 7, 64546 Mörfelden-Walldorf (AG Darmstadt, HRB 99356), vertr. d.: Dr. med. Konrad Binder, (Geschäftsführer), wird die Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter nebst Auslagenersatz und Umsatzsteuer - aufgrund des Antrages vom 10.07.2025 und ergänzend vom 15.09.2025 - festgesetzt auf: X EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV (inklusive 35 % Zuschlag) X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % X EUR Auslagen zuzüglich X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % X EUR Gesamtbetrag G r ü n d e: Mit Schriftsatz vom 10.07.2025 und ergänzend vom 15.09.2025 beantragte der damalige vorläufige Sachwalter und jetzige laufende Sachverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter. Ausgehend von einer Berechnungsmasse in Höhe von 520.657,54 EUR ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung des Insolvenzverwalters in Höhe von X EUR. Der Sachwalter erhält gemäß § 12 Abs. 1 InsVV in der Regel 60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten (Regel-)Vergütung (hier daher: X EUR). Der vorläufige Sachwalter erhält gemäß § 12a InsVV im Normalfall 25 % der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (Vergütung hier: X EUR). Hinzukommen die beantragten Zuschläge. Bei der Berechnung von Erhöhungstatbeständen ist die Regelvergütung nach § 63 Absatz 3 Satz 2 InsO (rechnerisch effektiv 35 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters) unmittelbar zu erhöhen. Im vorliegenden Fall sind aufgrund der Abstimmung bei der Betriebsfortführung, der mehreren Betriebsstätten sowie der Abstimmungen im Arbeitnehmerbereich/ Insolvenzgeldvorfinanzierung Erhöhungskriterien gegeben (Zuschlagsfaktor 35 %), welche angemessen und gerechtfertigt sind. Es wird diesbezüglich auf den Vergütungsantrag vom 10.07.2025 (BdA 411 - 416) verwiesen. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 12a Abs. 5 InsVV und § 12 Absatz 3 i.V.m. § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Darmstadt, 17.09.2025
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 9 IN 889/24
Geschäfts-Nr. 9 IN 889/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hausärztlich-diabetologisches MVZ Rhein-Main GmbH, Bahnstr. 7, 64546 Mörfelden-Walldorf (AG Darmstadt, HRB 99356), vertr. d.: Dr. med. Konrad Binder, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen sowie die Anmeldeunterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Darmstadt niedergelegt. Widerspruch gegen die im schriftlichen Verfahren zu prüfenden Forderungen kann schriftlich beim Insolvenzgericht innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 08.04.2026 erklärt werden. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen. Amtsgericht Darmstadt, 11.03.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.