Gipfelstürmer Brauhaus GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Gipfelstürmer Brauhaus GmbH mit Sitz in Niederkirchen (Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße, HRB 70120). 1 Bekanntmachung vom 17. Juni 2026 bis 17. Juni 2026.
Stammdaten
| Sitz | Niederkirchen |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße |
| Aktenzeichen | 1 IN 21/26 |
| Handelsregister | Ludwigshafen am Rhein, HRB 70120 |
| Bundesland | Rheinland-Pfalz |
| Branche | Sonstige Dienstleistungen (Kultur, Sport, Reinigung, Sicherheit, Wellness) |
| Zeitraum | 17. Juni 2026 – 17. Juni 2026 |
| Bekanntmachungen | 1 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1Abweisungen mangels MasseAz. 1 IN 21/26
1 IN 21/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Gipfelstürmer Brauhaus GmbH, vertr.d.d. GF Özden Tamay, Forster Str. 25, 67150 Niederkirchen (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 70120), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 16.06.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Neustadt a.d.Wstr., Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt a.d.Wstr. einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr. eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr. an. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr., 16.06.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.