Unternehmensinsolvenz

Gastro500 GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Gastro500 GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 71591). 6 Bekanntmachungen vom 29. November 2024 bis 02. April 2025.

Stammdaten

SitzFrankfurt am Main
GerichtAmtsgericht Frankfurt am Main
HandelsregisterFrankfurt am Main, HRB 71591
BundeslandHessen
BrancheGastronomie & Hotellerie
Zeitraum29. November 2024 – 02. April 2025
Bekanntmachungen6

Gastro500 GmbH im Blick behalten

Erhalten Sie automatisch eine Benachrichtigung, sobald neue Insolvenzbekanntmachungen zu Ihren überwachten Unternehmen veröffentlicht werden — kostenlos für bis zu 10 Einheiten.

Keine Kreditkarte nötig · Jederzeit kündbar

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 810 IN 1365/24 W-12-

    810 IN 1365/24 W-12-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Walter Pfeiffer Heizungsbau GmbH, Friedensstraße 47, 61118 Bad Vilbel (AG Frankfurt am Main, HRB 71591), vertr. d.: Kauffrau Heidrun Pfeiffer, (Geschäftsführerin), ist am 29.11.2024 um 11:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Hildegard A. Hövel, Raimundstraße 98, D 60320 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 94 54 84 60, Fax: 069/ 94 54 84 67 7, E-Mail: kanzlei@rahuc.de, Internet: www.rahuc.de bestellt worden. Amtsgericht Frankfurt am Main, 29.11.2024

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 810 IN 1365/24 W-12-

    810 IN 1365/24 W-12-: In dem Insolvenzverfahren Walter Pfeiffer Heizungsbau GmbH, Friedensstraße 47, 61118 Bad Vilbel (AG Frankfurt am Main, HRB 71591), vertreten durch: Kauffrau Heidrun Pfeiffer, (Geschäftsführerin), wurde am 31.01.2025 um 10:30 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Zur Insolvenzverwalterin wurde bestellt: Rechtsanwältin Hildegard A. Hövel, Raimundstraße 98, D 60320 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 94 54 84 60, Fax: 069/ 94 54 84 67 7, E-Mail: kanzlei@rahuc.de, Internet: www.rahuc.de. Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und der Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzverwalterin. Hinweise: Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 31.01.2025

  3. Nr. 3EröffnungenAz. 810 IN 1365/24 W-2-8

    810 IN 1365/24 W-2-8 Am 31.01.2025 um 10:30 Uhr ist das Insolvenzverfahren Walter Pfeiffer Heizungsbau GmbH, Friedensstraße 47, 61118 Bad Vilbel (AG Frankfurt am Main, HRB 71591), vertreten durch: Kauffrau Heidrun Pfeiffer, (Geschäftsführerin), eröffnet worden. Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Hildegard A. Hövel, Raimundstraße 98, D 60320 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 94 54 84 60, Fax: 069/ 94 54 84 67 7, E-Mail: kanzlei@rahuc.de, Internet: www.rahuc.de Das schriftliche Verfahren ist angeordnet, § 5 II InsO. Die Gläubiger werden aufgefordert Anmeldungen bei der Insolvenzverwalterin vorzunehmen. Anmeldefrist: 14.04.2025 Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. folgende Anträge sind bis zum 28.04.2025 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Geb. F, Klingerstr. 20, Frankfurt/M. vorzubringen: * Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO) * Wahl eines Gläubigerausschusses * Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) * Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens * gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten Zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt. Amtsgericht Frankfurt am Main, 03.02.2025

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 810 IN 1365/24 W-2-8

    810 IN 1365/24 W-2-8 In dem Insolvenzverfahren Walter Pfeiffer Heizungsbau GmbH, Friedensstraße 47, 61118 Bad Vilbel (AG Frankfurt am Main, HRB 71591), vertreten durch: Kauffrau Heidrun Pfeiffer, (Geschäftsführerin), werden für die vorläufige(n) Insolvenzverwalterin festgesetzt: Vergütung: EUR XXX Auslagenpauschale: EUR XXX Umsatzsteuer: EUR XXX Summe: EUR XXX Gründe: Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 28.602,94 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR XXX. Aus diesem Betrag steht der vorläufigen Insolvenzverwalterin allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus die vorläufigen Insolvenzverwalterin in Anspruch genommen haben. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund der Übernahme der Arbeitgeberfunktion, des obstruktiven Geschäftsführers und der Betriebsfortführung die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um jeweils 10% auf insgesamt 55%. Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR XXX ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend. Antragsgemäß erhält die vorläufige Insolvenzverwalterin die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Frankfurt am Main, den 24.02.2025

  5. Nr. 5EröffnungenAz. 810 IN 1470/24 Ga-1-7

    810 IN 1470/24 Ga-77-: In dem Insolvenzverfahren Gastro500 GmbH, Hochstraße 4, 60313 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB ), vertreten durch: Sevda Sancak, (Geschäftsführerin), wurde am 27.03.2025 um 16:08 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Zur Insolvenzverwalterin wurde bestellt: Rechtsanwältin Katja Dönges, Kaiserstraße 11, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 21 93 15 0, Fax: 069/ 21 93 15 99, E-Mail: frankfurt@schiebe.de, Internet: www.schiebe.de. Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und der Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzverwalterin. Hinweise: Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 27.03.2025

  6. Nr. 6EröffnungenAz. 810 IN 1470/24 G-1-7

    810 IN 1470/24 G-1-7 Am 27.03.2025 um 16:08 Uhr ist das Insolvenzverfahren Gastro500 GmbH, Hochstraße 4, 60313 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 71591), vertreten durch: Sevda Sancak, Offenbach am Main, (Geschäftsführerin), eröffnet worden. Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Katja Dönges, Kaiserstraße 11, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 21 93 15 0, Fax: 069/ 21 93 15 99, E-Mail: frankfurt@schiebe.de, Internet: www.schiebe.de Das schriftliche Verfahren ist angeordnet, § 5 II InsO. Die Gläubiger werden aufgefordert Anmeldungen bei der Insolvenzverwalterin vorzunehmen. Anmeldefrist: 16.06.2025 Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. folgende Anträge sind bis zum 30.06.2025 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Geb. F, Klingerstr. 20, Frankfurt/M. vorzubringen: * Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO) * Wahl eines Gläubigerausschusses * Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) * Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens * gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten Zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt. Amtsgericht Frankfurt am Main, 01.04.2025

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

Gastro500 GmbH überwachen

Registrieren Sie sich kostenlos und lassen Sie sich bei neuen Bekanntmachungen automatisch informieren. Oder prüfen Sie Unternehmen direkt beim Surfen — mit unserer kostenlosen Browser-Extension.

Keine Kreditkarte nötig
In 2 Minuten startklar
Jederzeit kündbar