Friederich, Dorothea
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Friederich, Dorothea mit Sitz in Guxhagen (Amtsgericht Fritzlar, HRA 14107). 7 Bekanntmachungen vom 12. Juni 2025 bis 19. März 2026.
Stammdaten
| Sitz | Guxhagen |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Fritzlar |
| Aktenzeichen | 12 IN 47/25 |
| Handelsregister | Fritzlar, HRA 14107 |
| Bundesland | Hessen |
| Branche | Pharma, Chemie & Kunststoffe (Wichtige Kombi, da oft ähnliche Lieferketten) |
| Zeitraum | 12. Juni 2025 – 19. März 2026 |
| Bekanntmachungen | 7 |
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 12 IN 47/25
12 IN 47/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Dorothea Friedrich geb. Heckl, geb. am 15.10.1957, Kleine Brückenstraße 2, 34302 Guxhagen, selbständig mit Hayn-Apotheke, Dörnhagener Straße 17, 34302 Guxhagen (AG Fritzlar, HRA 14107), ist am 12.06.2025 um 09:45 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Jutta Rüdlin, Am Markt 22, 34212 Melsungen, Tel.: 05661/926280, Fax: 05661/9262820, E-Mail: melsungen@brrs-rechtsanwaelte.de bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fritzlar, Schladenweg 1, 34560 Fritzlar einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Fritzlar, 12.06.2025
- Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. 12 IN 47/25
12 IN 47/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Dorothea Friederich geb. Heckl, geb. am 15.10.1957, Kleine Brückenstraße 2, 34302 Guxhagen, selbständig mit Hayn-Apotheke, Dörnhagener Straße 17, 34302 Guxhagen (AG Fritzlar, HRA 14107), ist der Beschluss vom 12.06.2025 berichtigt worden. Statt Dorothea Friedrich, geb. Heckl muss es richtig heißen: Dorothea Friederich, geb. Heckl. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse vollständig eingesehen werden können, wenn lediglich das Aktenzeichen als Suchkriterium angegeben wird. Amtsgericht Fritzlar, 12.06.2025
- Nr. 3SicherungsmaßnahmenAz. 12 IN 47/25
12 IN 47/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Dorothea Friederich geb. Heckl, geb. am 15.10.1957, Kleine Brückenstraße 2, 34302 Guxhagen, selbständig mit Hayn-Apotheke, Dörnhagener Straße 17, 34302 Guxhagen (AG Fritzlar, HRA 14107), ist der vorläufigen Insolvenzverwalterin zusätzlich zu der am 12.06.2025 um 09:45 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Fritzlar, 01.07.2025
- Nr. 4Entscheidungen im RestschuldbefreiungsverfahrenAz. 12 IN 47/25
12 IN 47/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dorothea Friederich geb. Heckl, geb. am 15.10.1957, Kleine Brückenstraße 2, 34302 Guxhagen, selbständig mit Hayn-Apotheke, Dörnhagener Straße 17, 34302 Guxhagen (AG Fritzlar, HRA 14107), wird die Schuldnerin Restschuldbefreiung erlangen, wenn sie den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen. Amtsgericht Fritzlar, 01.08.2025
- Nr. 5EröffnungenAz. 12 IN 47/25
12 IN 47/25 : Über das Vermögen der Dorothea Friederich geb. Heckl, geb. am 15.10.1957, Kleine Brückenstraße 2, 34302 Guxhagen, selbständig mit Hayn-Apotheke, Dörnhagener Straße 17, 34302 Guxhagen (AG Fritzlar, HRA 14107), ist am 01.08.2025 um 09:45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sachwalterin ist: Rechtsanwältin Jutta Rüdlin, Am Markt 22, 34212 Melsungen, Tel.: 05661/926280, Fax: 05661/9262820, E-Mail: melsungen@brrs-rechtsanwaelte.de. Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht der Sachwalterin die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO). Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Sachwalterin schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 12.09.2025 anzumelden; b) der Sachwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). (Bei Durchführung des mündlichen Verfahrens mit einem verbundenen Berichts- und Prüfungstermin bitte das nachfolgende Kontrollkästchen markieren!) Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 23.10.2025, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 1, Gebäude A, Schladenweg 1, 34560 Fritzlar eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie Stellungnahme der Sachwalterin und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über - die Person der Sachwalterin (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO), - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO) - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO), - eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Hinweis: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fritzlar, Schladenweg 1, 34560 Fritzlar einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Fritzlar, 01.08.2025
- Nr. 6SonstigesAz. 12 IN 47/25
12 IN 47/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dorothea Friederich geb. Heckl, geb. am 15.10.1957, Kleine Brückenstraße 2, 34302 Guxhagen, selbständig mit Hayn-Apotheke, Dörnhagener Straße 17, 34302 Guxhagen (AG Fritzlar, HRA 14107), ist der auf den 23.10.2025 bestimmte Termin zur Gläubigerversammlung (Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie Stellungnahme der Sachwalterin und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) auf Antrag der Schuldnerin verlegt auf Donnerstag, 30.10.2025, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 1, Gebäude A, Schladenweg 1, 34560 Fritzlar. Im Übrigen verbleibt es bei der am 01.08.2025 veröffentlichten Tagesordnung. Amtsgericht Fritzlar, 15.08.2025
- Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 12 IN 47/25
Geschäfts-Nr.: 12 IN 47/25 . In dem Insolvenzverfahren Dorothea Friederich geb. Heckl, geb. am 15.10.1957, Kleine Brückenstraße 2, 34302 Guxhagen, selbständig mit Hayn-Apotheke, Dörnhagener Straße 17, 34302 Guxhagen (AG Fritzlar, HRA 14107), wird die der Sachwalterin Rechtsanwältin Jutta Rüdlin, Am Markt 22, 34212 Melsungen, Tel.: 05661/926280, Fax: 05661/9262820, E-Mail: melsungen@pluta.net zu zahlende Vergütung festgesetzt. Der Sachwalterin wird gestattet, den Betrag aus der Masse zu entnehmen. Die Sachwalterin hat gemäß § 63 InsO Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) anzuwenden. Der Vergütungsfestsetzungsantrag richtet sich nach den Bestimmungen der InsVV. Es wurden Zuschläge zur Regelvergütung festgesetzt. Die Vergütung wurde antragsgemäß festgesetzt. Eine Veröffentlichung der festgesetzten Beträge darf gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht erfolgen. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fritzlar, Schladenweg 1, 34560 Fritzlar einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fritzlar, Schladenweg 1, 34560 Fritzlar, einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Fritzlar, 11.03.2026.
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.