Unternehmensinsolvenz

Fahrenschon-Steca, Friederike

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Fahrenschon-Steca, Friederike mit Sitz in Speyer (Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, HRA 62169). 4 Bekanntmachungen vom 26. August 2025 bis 04. Mai 2026.

Stammdaten

SitzSpeyer
GerichtAmtsgericht Ludwigshafen am Rhein
HandelsregisterLudwigshafen am Rhein, HRA 62169
BundeslandRheinland-Pfalz
BrancheSonstige Dienstleistungen (Kultur, Sport, Reinigung, Sicherheit, Wellness)
Zeitraum26. August 2025 – 04. Mai 2026
Bekanntmachungen4

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 3 b IN 345/25 Sp

    3 b IN 345/25 Sp: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Friederike Fahrenschon-Steca, geb. am 19.10.1961, Binsfeld 122, 67346 Speyer, handelnd unter Rikis Wohnmobile, Inh. Friederike Fahrenschon-Steca e.Kfr., Ketzerweg 3, 67105 Schifferstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62169), ist am 25.08.2025 folgende Beschluss gefasst worden: 1. Der Eröffnungsantrag ist zurückgenommen worden. 2. Die Anordnungen aus dem Beschluss vom 18.08.2025, insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts, werden aufgehoben. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

  2. Nr. 2SonstigesAz. 3 b IN 345/25 Sp

    Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - Insolvenzgericht - Az. 3 b IN 345/25 Sp Beschluss vom 19.02.2026 In dem Insolvenzantragsverfahren der Friederike Fahrenschon-Steca, geboren am 19.10.1961, Binsfeld 122, 67346 Speyer, handelnd unter Rikis Wohnmobile, Inh. Friederike Fahrenschon-Steca e.Kfr., Ketzerweg 3, 67105 Schifferstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62169), - Schuldnerin und Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Rolf Leithaus, c/o CMS, Kranhaus 1/ Im Zollhafen 18, 50678 Köln, an dem weiter beteiligt ist: Rechtsanwalt ... - vorläufiger Sachwalter - hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch den Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor) ... am 19.02.2026 beschlossen: Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Sachwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter werden folgendermaßen festgesetzt: ... EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) ... EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % ... EUR Auslagen zuzüglich ... EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % ... EUR Gesamtbetrag Der Schuldnerin wird gestattet, den festgesetzten Betrag an den vorläufigen Sachwalter auszuzahlen. Gründe: Die Vergütung war nach beanstandungsfreier Prüfung des Antrages und der Werte des eingereichten Gutachtens antragsgemäß zu gewähren. I. Die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters wird gem. § 12 a InsVV gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist dabei der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners unterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 2 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Ein Sachwalter wiederrum erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 InsVV). Nach § 12a Absatz 5 InsVV gilt zudem die Regelung des § 12 Absatz 3 InsVV entsprechend. Nach dieser Vorschrift ist § 8 Abs. 3 InsO anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 350 Euro der Betrag von 175,00 Euro tritt. Der vorläufige Sachwalter kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird nach § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von dem vorläufigen Sachwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt. Der vorläufige Sachwalter beantragte vorliegend die Festsetzung der Regelvergütung nebst Auslagenpauschale nach § 12a Abs. 5 InsVV i.V.m. § 8 Abs. 3 InsO und die gesetzliche Mehrwertsteuer. II. Die zugrunde gelegte Berechnungsmasse hat der vorläufige Sachwalter zutreffend aus den Antragsunterlagen der Schuldnerin ermittelt. Auch im Rahmen der Anhörung vor der Festsetzung erhob die Schuldnerin keine Einwände. Der Berechnung der Vergütung war damit antragsgemäß eine Masse von 4.356.221,76 € zugrunde zu legen. Die Vergütung des Insolvenzverwalters errechnet sich aus § 2 InVV. Dieser erhält in der Regel von den ersten 35.000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, vom Mehrbetrag bis zu 70.000 Euro 26 Prozent, vom Mehrbetrag bis zum 350.000 Euro 7,5 Prozent, vom Mehrbetrag bis zu 700.000 Euro 3,3 Prozent, von dem Mehrbetrag bis zu 35.000.000 Euro 2,2 Prozent etc. Vorliegend ergäbe sich aus der oben genannten Berechnungsmasse eine Insolvenzverwaltervergütung von ... €. Die (Regel-) Vergütung des Sachwalters in Höhe von 60 % hieraus wird für den vorläufigen Sachwalter in der Regel auf 25 % gekürzt, mithin kann der vorläufige Sachwalter eine Vergütung von 15 % regelhaft verlangen, hier mithin ... €. Die beantragte Regelvergütung war als dem Niveau des Verfahrens und dem dargelegten Arbeitsaufwand des vorläufigen Sachwalters nicht angemessen zu erachten. Es handelte sich im Hinblick auf die kurze Dauer um ein insgesamt unterdurchschnittliches vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren, dem nicht die Festsetzung der - alle typischer Weise zu erbringenden Tätigkeiten abdeckende - Regelvergütung entspricht. Die vom vorläufigen Sachwalter vorgenommene Kürzung um 2/3 war dementsprechend angemessen und ausreichend. Auf Basis einer Berechnungsmasse von 4.356.221,76 € war nach §§ 1, 2, 12, 12a InsVV eine Vergütung von ... € festzusetzen nebst einer Auslagenpauschale in Höhe von ... € (ein Monat zu je 175 Euro) der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Schuldnerin wurde vorab angehört, sie hat keine Einwände erhoben. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße 10 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. ... Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor) Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

  3. Nr. 3EröffnungenAz. 3 b IN 522/25

    3 b IN 522/25 3 b IN 191/26 01.05.2026 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzeröffnungsverfahren Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Hollestr. 7b, 45127 Essen - Antragstellerin zu 2) - gegen Friederike Fahrenschon-Steca, geboren am 19.10.1961, Binsfeld 122, 67346 Speyer, handelnd unter Rikis Wohnmobile, Inh. Friederike Fahrenschon-Steca e.Kfr., Ketzerweg 3, 67105 Schifferstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62169), - Schuldnerin, Antragstellerin zu 1) und Antragsgegnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Rolf Leithaus, Im Zollhafen 18, Kranhaus 1, 50678 Köln, an dem weiter beteiligt ist: Rechtsanwalt Patric W. Naumann, N 7, 11, 68161 Mannheim - Sachverständiger und vorläufiger Sachwalter - hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht beschlossen: Das Insolvenzverfahren wird heute, am 1. Mai 2026 um 11:30 Uhr gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO eröffnet. Die Verfahren mit den Aktenzeichen 3 b IN 522/25 und 3 b IN 191/26 werden verbunden. Es führt das erstgenannte Verfahren. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Patric W. Naumann, Hans-Thomas-Str. 2, 68163 Mannheim Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 08.06.2026, b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19). Die Schuldnerin wird Restschuldbefreiung erlangen, wenn sie den Obliegenheiten nach § 295, § 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen. Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 21. Juli 2026, 10:00 Uhr, Saal III eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über - die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), - Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), - eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Hinweise: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Weitere Anordnungen: Gemäß § 67 Abs. 1 InsO wird der im Insolvenzantragsverfahren bestellte vorläufige Gläubigerausschuss beibehalten. Er besteht aus folgenden Mitgliedern: a. Knaus Tabbert AG, Helmut-Knaus-Straße 1, 94118 Jandelsbrunn Im Gläubigerausschuss vertreten durch: Bernhard Möller, ebenda (Vertreterin der Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen) b. Melina Winkler, c/o Rikis Wohnmobile, Ketzerweg 3, 67105 Schifferstadt (Vertreterin der Arbeitnehmer) c. Rechtsanwalt Friedbert Striewe, Kantstr. 43, 04275 Leipzig (Vertreter der Lieferanten und Kleingläubiger) G r ü n d e : Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat. Das Verfahren ist zu eröffnen. Nach den Ermittlungen des Gerichts ist die Schuldnerin insolvenzreif. Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf das überzeugende und nachvollziehbare Sachverständigengutachten vom 29.04.2026. Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Sie ist nicht mehr in der Lage, innerhalb einer Frist von drei Wochen ihre fälligen Verbindlichkeiten von mindestens 6,29 Mio. € auf höchstens zehn Prozent zurückzuführen, da kurzfristig liquidierbare Aktiva von nicht mehr als 1,68 Mio. € vorhanden sind; weitere Kreditierungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich. Die zu erwartenden Verfahrenskosten von nicht mehr als 112.628,41 € können prognostisch durch eine freie Masse in Höhe von nicht weniger als 1,68 Mio. € gedeckt werden. Die Eigenverwaltung wird nicht angeordnet, da die Schuldnerin ihren entsprechenden Antrag zurückgenommen hat. Der bisherige vorläufige Sachwalter wird zum Insolvenzverwalter bestellt. Der vorläufige Gläubigerausschuss hat sich mit Beschluss vom 30.04.2026 mit der Bestellung einverstanden erklärt. Eine gesonderte Anhörung nach § 56a Abs. 1 InsO ist mithin entbehrlich. Die Fortführung des Gläubigerausschusses bis zur ersten Gläubigerversammlung gemäß § 67 Abs. 1 InsO erscheint erforderlich, um eine Gläubigerbeteiligung bei der geplanten übertragenden Sanierung nach Eröffnung sicherzustellen. Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße 10 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Richter am Amtsgericht

  4. Nr. 4Entscheidungen im RestschuldbefreiungsverfahrenAz. 3 b IN 522/25

    Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, den 01.05.2026 Aktenzeichen: 3 b IN 522/25 Auszug aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Ludwigshafen am Rhein vom 01.05.2026: Friederike Fahrenschon-Steca, geboren am 19.10.1961, Binsfeld 122, 67346 Speyer, handelnd unter Rikis Wohnmobile, Inh. Friederike Fahrenschon-Steca e.Kfr., Ketzerweg 3, 67105 Schifferstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62169), Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Rolf Leithaus, Im Zollhafen 18, Kranhaus 1, 50678 Köln, Die Schuldnerin wird Restschuldbefreiung erlangen, wenn sie den Obliegenheiten nach § 295 und 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

Schützen Sie Ihr Unternehmen noch heute

Starten Sie kostenlos und überwachen Sie bis zu 10 Unternehmen. Keine Kreditkarte erforderlich.

Keine Kreditkarte nötig
In 2 Minuten startklar
Jederzeit kündbar