Elabs AG
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Elabs AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 52696). 10 Bekanntmachungen vom 04. Dezember 2024 bis 29. Mai 2026.
Stammdaten
| Sitz | Frankfurt am Main |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Frankfurt am Main |
| Handelsregister | Frankfurt am Main, HRB 52696 |
| Bundesland | Hessen |
| Branche | IT, Software & Kommunikation |
| Zeitraum | 04. Dezember 2024 – 29. Mai 2026 |
| Bekanntmachungen | 10 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 810 IN 1655/24 E-33-
810 IN 1655/24 E-33-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Elabs AG, Hanauer Landstraße 172, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 52696), vertr. d.: Thomas Keck, (Vorstand), ist am 03.12.2024 folgendes angeordnet worden: Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt, White & Case Insolvenz GbR, Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 36 50 69 98 0, Fax: 069/ 36 50 6998 5555, E-Mail: akleinschmidt@whitecase.com. Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von der Antragstellerin und von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Frankfurt am Main, 03.12.2024
- Nr. 2EröffnungenAz. 810 IN 1655/24 E-4-1
810 IN 1655/24 E-4-1: Über das Vermögen der Elabs AG, Hanauer Landstraße 172, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 52696), vertr. d.: Thomas Keck, (Vorstand), ist am 01.02.2025 um 00:35 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sachwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt, White & Case Insolvenz GbR, Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 36 50 69 98 0, Fax: 069/ 36 50 6998 5555, E-Mail: akleinschmidt@whitecase.com. Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 10.04.2025, 11:00 Uhr, Saal 1, Gebäude F, Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie Stellungnahme des Sachwalters und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über * die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO), * die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: * die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), * Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO) * Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), * eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), * den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, * die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), * besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin , des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, * eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), * eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO), * eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Hinweis: > Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. > Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden grundsätzlich nicht benachrichtigt. Die Gläubiger werden aufgefordert: > Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 27.02.2025, > dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Hinweis: Die Schuldnerin wird darauf hingewiesen, dass der Sachwalter von ihr verlangen kann, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen und Zahlungen nur von ihm geleistet werden (§ 275 Abs. 2 InsO). Der Sachwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: > Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. > Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Frankfurt am Main, 19.02.2025
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 810 IN 1655/24 E-4-1
810 IN 1655/24 E-4-1 In dem Insolvenzverfahren Elabs AG, Hanauer Landstraße 172, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 52696), vertreten durch: Thomas Keck, In der Dornhecke 11, 64850 Schaafheim, (Vorstand), wird die Prüfung der bis zum 09.02.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO. Der Sachwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 23.02.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben. Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt. Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 24.11.2025
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 810 IN 1655/24 E-4-1
810 IN 1655/24 E-4-1 In dem Insolvenzverfahren Elabs AG, Hanauer Landstraße 172, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 52696), vertreten durch: Thomas Keck, In der Dornhecke 11, 64850 Schaafheim, (Vorstand), ist Termin zur Erörterung und Abstimmung über den vorgelegten Insolvenzplan bestimmt auf Dienstag, 30.12.2025, 12:00 Uhr, Saal 1, Gebäude F, Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Der Termin dient gleichzeitig für den Fall der Annahme des Insolvenzplans der Erörterung und Abnahme der Schlussrechnung. Amtsgericht Frankfurt am Main, den 08.12.2025
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 810 IN 1655/24 E-4-1
Amtsgericht Frankfurt am Main 08.12.2025 - Insolvenzgericht - 810 IN 1655/24 E-4-1 B e s c h l u s s In dem Insolvenzverfahren Elabs AG, Hanauer Landstraße 172, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 52696), vertreten durch: Thomas Keck, In der Dornhecke 11, 64850 Schaafheim, (Vorstand), wird Termin zur Erörterung eines von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplanes sowie zur Abstimmung über diesen Plan bestimmt auf Dienstag, 30.12.2025, 12:00 Uhr, Saal 1, Gebäude F, Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main Der Insolvenzplan mit Anlagen sowie die eingegangenen Stellungnahmen nach § 232 InsO sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Der Termin dient gleichzeitig für den Fall der Annahme des Insolvenzplans der Erörterung und Abnahme der Schlussrechnung des Sachwalters. Der Sachwalter wird mit der Durchführung der Ladungszustellung zusammen mit dem Plans und diesen Beschlusses gemäß § 235 Abs. 3 InsO beauftragt.
- Nr. 6Überwachte InsolvenzpläneAz. 810 IN 1655/24 E-4-1
810 IN 1655/24 E-4-1: In dem Insolvenzverfahren Elabs AG, Hanauer Landstraße 172, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 52696), vertreten durch: Thomas Keck, In der Dornhecke 11, 64850 Schaafheim, (Vorstand), wird der Insolvenzplan vom 09.11.2025 bestätigt. Der vollständige Beschluss und das Protokoll zum Erörterungs- und Abstimmungstermin können beim Gericht eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann von den Gläubigern, der Schuldnerin und, wenn die Schuldnerin keine natürliche Person ist, von den an der Schuldnerin beteiligten Personen, mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung im Abstimmungstermin oder in einem Verkündungstermin. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat, gegen den Plan gestimmt hat und glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Frankfurt am Main, 30.12.2025
- Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 810 IN 1655/24 E-4-1
Amtsgericht Frankfurt am Main 30.03.2026 - Insolvenzgericht - 810 IN 1655/24 E-4-1 B e s c h l u s s In dem Insolvenzverfahren Elabs AG, Hanauer Landstraße 172, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 52696), vertreten durch: Thomas Keck, In der Dornhecke 11, 64850 Schaafheim, (Vorstand), wird die Vergütung des Sachwalters festgesetzt auf: Vergütung EUR xxx Auslagenpauschale EUR xxx Umsatzsteuer EUR xxx Summe EUR xxx Gründe: Aus der maßgeblichen Masse von EUR 57.148,35 errechnet sich zunächst die Regelvergütung von EUR xxx, die insbesondere aufgrund der Seitens des Sachwalters im Bereich Fortführung des Geschäftsbetriebs, Sanierungsbemühungen und komplexe Vergleichsverhandlungen geleisteten Mehrarbeit sowie dem allgemein festzustellenden Schwierigkeitsgrad und Umfang des Gesamtverfahrens eine Erhöhung der Regelvergütung um 65 % auf die dann ausreichend und angemessene Gesamtvergütung von netto EUR xxx rechtfertigt. Antragsgemäß sind Auslagenpauschale und Zustellungsauslagen sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festzusetzen gewesen, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
- Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 810 IN 1655/24 E-4-1
810 IN 1655/24 E-4-1. In dem Insolvenzverfahren Elabs AG, Hanauer Landstraße 172, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 52696), vertreten durch: Thomas Keck, In der Dornhecke 11, 64850 Schaafheim, (Vorstand), sind Vergütung und Auslagen des Sachwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 30.03.2026.
- Nr. 9Entscheidungen im VerfahrenAz. 810 IN 1655/24 E-4-1
Amtsgericht Frankfurt am Main 04.05.2026 - Insolvenzgericht - 810 IN 1655/24 E-4-1 B e s c h l u s s In dem Insolvenzverfahren Elabs AG, Hanauer Landstraße 172, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 52696), vertreten durch: Thomas Keck, In der Dornhecke 11, 64850 Schaafheim, (Vorstand), werden für den vorläufige(n) Sachwalter festgesetzt: Vergütung: EUR xxx Auslagenpauschale: EUR xxx Umsatzsteuer: EUR xxx Summe: EUR xxx Gründe: Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 293.231,84 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR xxx für den vorläufigen Sachwalter. Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Sachwalter allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus den vorläufigen Sachwalter in Anspruch genommen haben. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund Fortführung des Geschäftsbetriebes und Sanierungsbemühungen die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 25%. Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR xxx ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend. Antragsgemäß erhält der vorläufige Sachwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
- Nr. 10Entscheidungen im VerfahrenAz. 810 IN 1655/24 E-4-1
810 IN 1655/24 E-4-1 : In dem Insolvenzverfahren Elabs AG, Hanauer Landstraße 172, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 52696), vertreten durch: Thomas Keck, In der Dornhecke 11, 64850 Schaafheim, (Vorstand), wird das Verfahren nach Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans gem. § 258 Abs. 1 InsO zum 01.06.2026 um 00:00 Uhr aufgehoben. Frankfurt am Main , den 29.05.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.