Unternehmensinsolvenz

EGM-Technik UG (haftungsbeschränkt)

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für EGM-Technik UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Dortmund (Amtsgericht Dortmund, HRB 36030). 4 Bekanntmachungen vom 05. Mai 2026 bis 30. Juni 2026.

Stammdaten

SitzDortmund
GerichtAmtsgericht Dortmund
Aktenzeichen251 IN 24/26
HandelsregisterDortmund, HRB 36030
BundeslandNordrhein-Westfalen
BrancheIndustrie & Verarbeitendes Gewerbe (Maschinenbau, Metall, Chemie)
Zeitraum05. Mai 2026 – 30. Juni 2026
Bekanntmachungen4

EGM-Technik UG (haftungsbeschränkt) im Blick behalten

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Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 251 IN 24/26

    Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 251 IN 24/26 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 36030 eingetragenen EGM-Technik UG (haftungsbeschränkt), Freigrafenweg 9, 44357 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Enno Giese, Oberlippe 4, 45731 Waltrop Geschäftszweig: die Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung und der Verkauf von Metallerzeugnissen. PP ist am 05.05.2026, um 15:35 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Markus Wüste, Ostwall 56, 44135 Dortmund bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). 251 IN 24/26 Amtsgericht Dortmund, 05.05.2026

  2. Nr. 2Abweisungen mangels MasseAz. 251 IN 24/26

    Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 251 IN 24/26 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 36030 eingetragenen EGM-Technik UG (haftungsbeschränkt), Freigrafenweg 9, 44357 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Enno Giese, Oberlippe 4, 45731 Waltrop Geschäftszweig: die Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung und der Verkauf von Metallerzeugnissen. PP ist der am 17.02.2026 bei Gericht eingegangene Antrag einer Gläubigerin vom 13.02.2026 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 17.06.2026 mangels Masse abgewiesen worden. Amtsgericht Dortmund, 17.06.2026

  3. Nr. 3SicherungsmaßnahmenAz. 251 IN 24/26

    Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 251 IN 24/26 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 36030 eingetragenen EGM-Technik UG (haftungsbeschränkt), Freigrafenweg 9, 44357 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Enno Giese, Oberlippe 4, 45731 Waltrop Geschäftszweig: die Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung und der Verkauf von Metallerzeugnissen. PP sind die am 05.05.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 17.06.2026 aufgehoben worden. Dortmund, 17.06.2026

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 251 IN 24/26

    Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 251 IN 24/26 251 IN 24/26 AMTSGERICHT DORTMUND BESCHLUSS In dem Insolvenzeröffnungsverfahren Finanzamt Dortmund-West, Märkische Straße 249, 44141 Dortmund - Gläubiger - gegen die im Register des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 36030 eingetragene EGM-Technik UG (haftungsbeschränkt), Freigrafenweg 9, 44357 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Enno Giese, Oberlippe 4, 45731 Waltrop - Schuldnerin - I. sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters von der Schuldnerin zu tragen. II. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Markus Wüste, Ostwall 56, 44135 Dortmund werden wie folgt festgesetzt: Vergütung 350,00 € Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen 52,50 € Zwischensumme 402,50 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 402,50 € 76,48 € Endbetrag 478,98 € Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden. Gründe: Zu Ziffer I. Die festgesetzte Vergütung trägt die Schuldnerin, da keine Gründe vorliegen, ausnahmsweise der antragstellenden Gläubigerin ganz oder teilweise die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen aufzuerlegen. Zu Ziffer II. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 05.05.2026 bis zum 17.06.2026 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 26a, 63 InsO). Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV). Das verwaltete Vermögen betrug 111,65 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 1.400,00 €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 350,00 € zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.400,00 €. Maßgebend für die Festsetzung ist die Regelmindestvergütung. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 25.06.2026 verwiesen. Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Dortmund, 29.06.2026 Amtsgericht Pohl Richter am AmtsgerichtZusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.110 eingesehen werden. 251 IN 24/26 Amtsgericht Dortmund, 29.06.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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