Unternehmensinsolvenz

E-MO B.V.

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für E-MO B.V. mit Sitz in Bochum (Amtsgericht Bochum, HRB 21664). 6 Bekanntmachungen vom 26. August 2024 bis 03. Juli 2026.

Stammdaten

SitzBochum
GerichtAmtsgericht Bochum
HandelsregisterBochum, HRB 21664
BundeslandNordrhein-Westfalen
BrancheEinzelhandel & E-Commerce (Inkl. Textilhandel)
Zeitraum26. August 2024 – 03. Juli 2026
Bekanntmachungen6

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Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 80 IN 34/24

    Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 34/24 Eröffnungsbeschluss (Partikularverfahren gemäß § 354 InsO) Über das Vermögen der E-MO B.V., Kortumstr. 130, 44787 Bochum wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 23.08.2024, um 14:34 Uhr Uhr das Insolvenzverfahren als Partikularinsolvenzverfahren gemäß §§ 27, 354 InsO eröffnet. Die Wirkungen dieses Verfahrens sind auf das im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögen der Schuldnerin beschränkt. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 11.01.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags einer Gläubigerin Zum Insolvenzverwalter wird ernannt : Herr Rechtsanwalt Markus Birkmann, Kurt-Schumacher-Platz 11-12, 44787 Bochum . Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 25.10.2024 unter Beachtung des § 174 InsO b. Insolvenzverw. anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem/der Insolvenzverwalter/in unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an d. Insolvenzverw.. Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 29.11.2024. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen - zur Person d. Insolvenzverw., - zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), - zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), - zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen d. Insolvenzverw. (§ 160 InsO): - die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, - die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen, - die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, - die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, - die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, - die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO), - zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO), - zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht d. Insolvenzverw. werden spätestens ab dem 05.11.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.25 niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Der/Die Insolvenzverwalter/in wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Gründe: Die deutschen Gerichte sind für die Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens international zuständig. Die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens liegen vor. Denn die Schuldnerin hat im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Niederlassung im Sinne des § 354 Abs. 1 InsO, und zwar eine Verkaufsgeschäft in Bochum, Kortumstr. 130. Erkenntnisse über die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin in einem anderen Staat liegen dem Gericht nicht vor. Die Antragstellerin hat als Gläubigerin auch einen Antrag auf Eröffnung eines Partikularverfahrens gestellt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. 80 IN 34/24 Bochum, 23.08.2024

  2. Nr. 2Abweisungen mangels MasseAz. 80 IN 651/25

    Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 651/25 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Bochum unter HRB 21664 eingetragenen E-MO UG (haftungsbeschränkt), Kortumstr. 130, 44787 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Haci Aksu, Renkmlaan 53, 5035 Tilburg, Niederlande werden die Verfahren 80 IN 651/25 und 80 IN 349/25 zu einem einheitlichen Verfahren verbunden. Führend ist das erstgenannte Verfahren. (§ 4 InsO, § 147 ZPO) werden die Anträge der Gläubiger und der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mangels Masse abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin. Gründe: Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Nach den Feststellungen des Gerichts liegt bei der Schuldnerin zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken. Dies ergibt sich insbesondere aus dem schriftlichen Gutachten d. vom Gericht beauftragten Sachverständigen Rechtsanwalt Markus Birkmann vom 17.09.2025. Ein ausreichender Kostenvorschuss ist nicht gezahlt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO sowie auf § 58, §§ 23, 29 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin/dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Amtsgericht Bochum, 22.10.2025

  3. Nr. 3SonstigesAz. 80 IN 34/24

    Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 34/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Bochum unter HRB 21664 eingetragenen E-MO B.V., Kortumstr. 130, 44787 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Floris Ferdinand Adriaan Immers, Israelstraat 2, 5102 DS, Dongen, Niederlande und Herrn Haci Aksu, Renkmlaan 53, 5035 EB, Tilburg, Niederlande ist am 03.06.2026 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). 80 IN 34/24 Amtsgericht Bochum, 08.06.2026

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 80 IN 34/24

    Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 34/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Bochum unter HRB 21664 eingetragenen E-MO B.V., Kortumstr. 130, 44787 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Floris Ferdinand Adriaan Immers, Israelstraat 2, 5102 DS, Dongen, Niederlande und Herrn Haci Aksu, Renkmlaan 53, 5035 EB, Tilburg, Niederlande Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Markus Birkmann, Kurt-Schumacher-Platz 11-12, 44787 Bochum werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt: Vergütung x Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen x Zwischensumme x zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer vonx x Endbetrag x Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden. Gründe: Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 23.08.2024 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV). Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV). Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV). Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 6.499,11 EUR. Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach x(§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 6 Gläubigern auf x. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 18.06.2026 verwiesen. Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen. Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.25 eingesehen werden. 80 IN 34/24 Amtsgericht Bochum, 02.07.2026

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 80 IN 34/24

    Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 34/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Bochum unter HRB 21664 eingetragenen E-MO B.V., Kortumstr. 130, 44787 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Floris Ferdinand Adriaan Immers, Israelstraat 2, 5102 DS, Dongen, Niederlande und Herrn Haci Aksu, Renkmlaan 53, 5035 EB, Tilburg, Niederlande ist am 03.06.2026 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 - 210 InsO). Seither ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig (§ 210 InsO). Nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens kann nunmehr die Einstellung des Verfahrens erfolgen. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 02.09.2026 im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen: - zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit und Einstellung des Verfahrens (§ 211 InsO); - zur Schlussrechnung des Verwalters; - zu dem vorsorglich eingereichten Schlussverzeichnis der bei einer Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen; Die Unterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.25 niedergelegt. Die Massegläubiger können sich ebenfalls bis zum Prüfungsstichtag schriftlich äußern. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. 80 IN 34/24 Amtsgericht Bochum, 02.07.2026

  6. Nr. 6Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.Az. 80 IN 34/24

    Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 34/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Bochum unter HRB 21664 eingetragenen E-MO B.V., Kortumstr. 130, 44787 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Floris Ferdinand Adriaan Immers, Israelstraat 2, 5102 DS, Dongen, Niederlande und Herrn Haci Aksu, Renkmlaan 53, 5035 EB, Tilburg, Niederlande hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt. Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 30.952,07 EUR. Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 0,00 EUR zur Verfügung. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.25 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. 80 IN 34/24 Amtsgericht Bochum, 03.07.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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