Unternehmensinsolvenz

E-MO B.V.

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für E-MO B.V. mit Sitz in Bochum (Amtsgericht Bochum, HRB 21664). 3 Bekanntmachungen vom 26. August 2024 bis 09. Juni 2026.

Stammdaten

SitzBochum
GerichtAmtsgericht Bochum
HandelsregisterBochum, HRB 21664
BundeslandNordrhein-Westfalen
BrancheEinzelhandel & E-Commerce (Inkl. Textilhandel)
Zeitraum26. August 2024 – 09. Juni 2026
Bekanntmachungen3

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 80 IN 34/24

    Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 34/24 Eröffnungsbeschluss (Partikularverfahren gemäß § 354 InsO) Über das Vermögen der E-MO B.V., Kortumstr. 130, 44787 Bochum wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 23.08.2024, um 14:34 Uhr Uhr das Insolvenzverfahren als Partikularinsolvenzverfahren gemäß §§ 27, 354 InsO eröffnet. Die Wirkungen dieses Verfahrens sind auf das im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögen der Schuldnerin beschränkt. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 11.01.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags einer Gläubigerin Zum Insolvenzverwalter wird ernannt : Herr Rechtsanwalt Markus Birkmann, Kurt-Schumacher-Platz 11-12, 44787 Bochum . Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 25.10.2024 unter Beachtung des § 174 InsO b. Insolvenzverw. anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem/der Insolvenzverwalter/in unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an d. Insolvenzverw.. Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 29.11.2024. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen - zur Person d. Insolvenzverw., - zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), - zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), - zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen d. Insolvenzverw. (§ 160 InsO): - die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, - die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen, - die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, - die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, - die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, - die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO), - zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO), - zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht d. Insolvenzverw. werden spätestens ab dem 05.11.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.25 niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Der/Die Insolvenzverwalter/in wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Gründe: Die deutschen Gerichte sind für die Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens international zuständig. Die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens liegen vor. Denn die Schuldnerin hat im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Niederlassung im Sinne des § 354 Abs. 1 InsO, und zwar eine Verkaufsgeschäft in Bochum, Kortumstr. 130. Erkenntnisse über die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin in einem anderen Staat liegen dem Gericht nicht vor. Die Antragstellerin hat als Gläubigerin auch einen Antrag auf Eröffnung eines Partikularverfahrens gestellt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. 80 IN 34/24 Bochum, 23.08.2024

  2. Nr. 2Abweisungen mangels MasseAz. 80 IN 651/25

    Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 651/25 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Bochum unter HRB 21664 eingetragenen E-MO UG (haftungsbeschränkt), Kortumstr. 130, 44787 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Haci Aksu, Renkmlaan 53, 5035 Tilburg, Niederlande werden die Verfahren 80 IN 651/25 und 80 IN 349/25 zu einem einheitlichen Verfahren verbunden. Führend ist das erstgenannte Verfahren. (§ 4 InsO, § 147 ZPO) werden die Anträge der Gläubiger und der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mangels Masse abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin. Gründe: Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Nach den Feststellungen des Gerichts liegt bei der Schuldnerin zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken. Dies ergibt sich insbesondere aus dem schriftlichen Gutachten d. vom Gericht beauftragten Sachverständigen Rechtsanwalt Markus Birkmann vom 17.09.2025. Ein ausreichender Kostenvorschuss ist nicht gezahlt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO sowie auf § 58, §§ 23, 29 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin/dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Amtsgericht Bochum, 22.10.2025

  3. Nr. 3SonstigesAz. 80 IN 34/24

    Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 34/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Bochum unter HRB 21664 eingetragenen E-MO B.V., Kortumstr. 130, 44787 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Floris Ferdinand Adriaan Immers, Israelstraat 2, 5102 DS, Dongen, Niederlande und Herrn Haci Aksu, Renkmlaan 53, 5035 EB, Tilburg, Niederlande ist am 03.06.2026 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). 80 IN 34/24 Amtsgericht Bochum, 08.06.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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