DOMO Caproleuna GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für DOMO Caproleuna GmbH mit Sitz in Leuna (Amtsgericht Halle (Saale), HRB 207846). 6 Bekanntmachungen vom 30. Dezember 2025 bis 08. April 2026.
Stammdaten
| Sitz | Leuna |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Halle (Saale) |
| Aktenzeichen | 59 IN 544/25 |
| Handelsregister | Stendal, HRB 207846 |
| Bundesland | Sachsen-Anhalt |
| Branche | Pharma, Chemie & Kunststoffe (Wichtige Kombi, da oft ähnliche Lieferketten) |
| Zeitraum | 30. Dezember 2025 – 08. April 2026 |
| Bekanntmachungen | 6 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 59 IN 544/25
59 IN 544/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DOMO Caproleuna GmbH, Bau 3101 - Am Haupttor, 06237 Leuna (AG Stendal, HRB 207846), vertr. d.: 1. Dr. Michael Greczmiel, (Geschäftsführer), 2. Vedran Kujundzic, (Geschäftsführer), ist am 26.12.2025 um 10:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Franzosenweg 20, D 06112 Halle (Saale), Tel.: 0345/212220, Fax: 0345/2122222, E-Mail: inso@floether-wissing.de bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Halle (Saale), 29.12.2025
- Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. 59 IN 544/25
59 IN 544/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DOMO Caproleuna GmbH, Bau 3101 - Am Haupttor, 06237 Leuna (AG Stendal, HRB 207846), vertr. d.: 1. Dr. Michael Greczmiel, (Geschäftsführer), 2. Vedran Kujundzic, (Geschäftsführer), 3. Yves Bonte, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 26.12.2025 um 12:30 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Halle (Saale), 09.01.2026
- Nr. 3SonstigesAz. 59 IN 544/25
59 IN 544/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DOMO Caproleuna GmbH, Bau 3101 - Am Haupttor, 06237 Leuna (AG Stendal, HRB 207846), vertr. d.: 1. Dr. Michael Greczmiel, (Geschäftsführer), 2. Vedran Kujundzic, (Geschäftsführer), 3. Yves Bonte, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter gestattet worden, einen Kostenvorschuss für eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung für seine Person und die Mitglieder des Gläubigerausschusses aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Amtsgericht Halle (Saale), 26.01.2026
- Nr. 4SonstigesAz. 59 IN 544/25
59 IN 544/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DOMO Caproleuna GmbH, Bau 3101 - Am Haupttor, 06237 Leuna (AG Stendal, HRB 207846), vertr. d.: 1. Dr. Michael Greczmiel, (Geschäftsführer), 2. Vedran Kujundzic, (Geschäftsführer), 3. Yves Bonte, (Geschäftsführer), Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, den als Anlage im Entwurf beigefügten Unternehmenskaufvertrag (in dieser Fassung oder einer dem Entwurf wesentlich entsprechenden Fassung) abzuschließen und alle daraus resultierenden Ansprüche der Erwerberin gegen die DOMO Caproleuna GmbH mit dem Rang von Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 2 InsO analog zu Lasten der späteren Insolvenzmasse zu begründen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, die nachfolgenden Verbindlichkeiten: * zum Verkauf und der Veräußerung der Grundstücke der DOMO Caproleuna GmbH mit Postanschrift Bau 3101 - Am Haupttor, 06237 Leuna, eingetragenen im (I) Grundbuch von Leuna, geführt beim Amtsgericht Merseburg, Blatt 2261 (II) Grundbuch von Merseburg, geführt beim Amtsgericht Merseburg, Blätter 7140 und 7977, sowie (III) Grundbuch von Spergau, geführt beim Amtsgericht Merseburg, Blätter 878, 884, 918, 1231 und 1523 (zusammen der "Leuna-Standort"); * zum Verkauf und der Veräußerung der Vermögensgegenstände der DOMO Caproleuna GmbH, die zum Betrieb am Leuna-Standort gehören und im Entwurf des Kaufvertrages in Ziffer 2 näher spezifiziert sind; und * zu den Verkäufen und den Erklärungen im Zusammenhang mit der Übertragung der wesentlichen Vertragsverhältnisse und dem Transitional Service Agreement (TSA). Amtsgericht Halle (Saale), 19.03.2026
- Nr. 5SonstigesAz. 59 IN 544/25
59 IN 544/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DOMO Caproleuna GmbH, Bau 3101 - Am Haupttor, 06237 Leuna (AG Stendal, HRB 207846), vertr. d.: 1. Dr. Michael Greczmiel, (Geschäftsführer), 2. Vedran Kujundzic, (Geschäftsführer), 3. Yves Bonte, (Geschäftsführer), wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin zusätzlich zu der am 26.12.2025 um 12:30 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Ermächtigung erteilt, hinsichtlich etwaiger Ansprüche der in der Anlage 1 aufgeführten Lieferanten, Dienstleister und Kunden, die auf der Lieferung von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen oder anderen Leistungen in der Zeit nach dem 25. Dezember 2025 beruhen, sowie für in Anlage 1 aufgeführten, bisher nicht konkret zugeordneten, aber sachlich bezeichneten Lieferungen, Leistungen und Ansprüche Verbindlichkeiten mit dem Rang von Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO analog bis zu dem in der Anlage 1 jeweils genannten Maximalbetrag zu Lasten der späteren Insolvenzmasse zu begründen. Amtsgericht Halle (Saale), 25.03.2026
- Nr. 6EröffnungenAz. 59 IN 544/25
59 IN 544/25 : Über das Vermögen der DOMO Caproleuna GmbH, Bau 3101 - Am Haupttor, 06237 Leuna (AG Stendal, HRB 207846), vertr. d.: 1. Dr. Michael Greczmiel, (Geschäftsführer), 2. Vedran Kujundzic, (Geschäftsführer), 3. Yves Bonte, (Geschäftsführer), ist am 01.04.2026 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Franzosenweg 20, D 06112 Halle (Saale), Tel.: 0345/212220, Fax: 0345/2122222, E-Mail: inso@floether-wissing.de. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 03.06.2026 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 01.07.2026, 10:00 Uhr, Saal 2.034, Justizzentrum, Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über - die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), - Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), - eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Hinweise: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. - Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten bleibt unberührt. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. - Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten bleibt unberührt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Halle (Saale) ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat. Für Gesellschaften und juristische Personen bestimmt Art. 3 Abs. 1 S. 3 EuInsVO, dass der Mittelpunkt des hauptsächlichen Interesses am satzungsgemäßen Sitz widerlegbar vermutet wird. Diese Annahme gilt nur, wenn der Sitz nicht in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde. Der Geschäftssitz der Schuldnerin befindet sich laut ihrer Satzung und der Eintragung im beim Amtsgericht Stendal geführten Handelsregister (HRB 207846) seit 1994 in Leuna. Wesentliche Geschäftsaktivitäten der Schuldnerin oder relevante Abwicklungshandlungen im Ausland wurden durch den Sachverständigen nicht festgestellt. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Halle (Saale) ergibt sich aus § 3 Abs. 1 InsO. Leuna gehört zum Gerichtsbezirk des Insolvenzgerichts des Amtsgerichts Halle (Saale). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Halle (Saale), 07.04.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.