Djan, Amida
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Djan, Amida mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRA 29275). 9 Bekanntmachungen vom 25. November 2024 bis 02. April 2026.
Stammdaten
| Sitz | Frankfurt am Main |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Frankfurt am Main |
| Aktenzeichen | 810 IN 821/23 D-9-7 |
| Handelsregister | Bremen, HRA 29275 |
| Bundesland | Hessen |
| Branche | Baugewerbe & Handwerk (Inkl. Baunebengewerbe) |
| Zeitraum | 25. November 2024 – 02. April 2026 |
| Bekanntmachungen | 9 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 810 IN 821/23 D-9-7
810 IN 821/23 D: In dem Insolvenzverfahren Amida Djan, geboren am 26.10.2002, Kehreinstraße 24, 65934 Frankfurt am Main, ehem. Inhaberin der Fa. Level Facility Service e. K., Fresenbergstr. 14, 28779 Bremen (AG Bremen, HRA 29275), wurde am 22.11.2024 um 13:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Die Schuldnerin wird Restschuldbefreiung erlangen, wenn sie den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen. Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt: Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 95 91 10 0, Fax: 069/ 95 91 10 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de. Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter. Mit diesem Verfahren werden die weiteren Verfahren 810 IN 1086/23, 810 IN 1141/23, 810 IN 940/24, 810 IN 1458/24 (Eigenantrag) verbunden. Das Verfahren 810 IN 821/23 D führt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 22.11.2024
- Nr. 2Entscheidungen im RestschuldbefreiungsverfahrenAz. 810 IN 821/23 D-9-7
810 IN 821/23 D-9-7: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Amida Djan, geb. am 26.10.2002, Kehreinstraße 24, 65934 Frankfurt am Main, ehem. Inhaberin der Fa. Level Facility Service e. K., Fresenbergstr. 14, 28779 Bremen (AG Bremen, HRA 29275), wird die Schuldnerin - mit Fristbeginn am 22.11.2024 - Restschuldbefreiung erlangen, wenn sie den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen. Amtsgericht Frankfurt am Main, 26.11.2024
- Nr. 3EröffnungenAz. 810 IN 821/23 D-9-7
810 IN 821/23 D-9-7 Am 22.11.2024 um 13:00 Uhr ist das Insolvenzverfahren Amida Djan, geboren am 26.10.2002, Kehreinstraße 24, 65934 Frankfurt am Main, ehem. Inhaberin der Fa. Level Facility Service e. K., Fresenbergstr. 14, 28779 Bremen (AG Bremen, HRA 29275), eröffnet worden. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 95 91 10 0, Fax: 069/ 95 91 10 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de Das schriftliche Verfahren ist angeordnet, § 5 II InsO. Die Gläubiger werden aufgefordert Anmeldungen bei dem Insolvenzverwalter vorzunehmen. Anmeldefrist: 03.02.2025 Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. folgende Anträge sind bis zum 17.02.2025 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Geb. F, Klingerstr. 20, Frankfurt/M. vorzubringen: * Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO) * Wahl eines Gläubigerausschusses * Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) * Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens * gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten Zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt. Amtsgericht Frankfurt am Main, 26.11.2024
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 810 IN 821/23 D-9-7
810 IN 821/23 D-9-7 In dem Insolvenzverfahren Amida Djan, geboren am 26.10.2002, Kehreinstraße 24, 65934 Frankfurt am Main, ehem. Inhaberin der Fa. Level Facility Service e. K., Fresenbergstr. 14, 28779 Bremen (AG Bremen, HRA 29275), werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt: Vergütung: EUR XXX Auslagenpauschale: EUR XXX Umsatzsteuer: EUR XXX Summe: EUR XXX Gründe: Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 236.060,29 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR XXX. Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus den vorläufigen Insolvenzverwalter in Anspruch genommen haben. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund des destrukiven Schuldnerverhaltens, sowie der unvollständigen bzw. unzureichenden Buchhaltung die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 15% auf insgesamt 40%. Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR XXX ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend. Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Frankfurt am Main, den 03.06.2025
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 810 IN 821/23 D-9-7
810 IN 821/23 D-9-7: In dem Insolvenzverfahren Amida Djan, geboren am 26.10.2002, Kehreinstraße 24, 65934 Frankfurt am Main, ehem. Inhaberin der Fa. Level Facility Service e. K., Fresenbergstr. 14, 28779 Bremen (AG Bremen, HRA 29275), werden die Gläubiger nachrangiger Insolvenzforderungen gemäß §§ 39 Abs. 1, 174 Abs. 3 InsO aufgefordert, ihre Forderungen bis zum Ablauf des 18.08.2025 (§ 28 Abs. 1 Inso analog) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO in EURO anzumelden. Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sind bis zum 01.09.2025 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Gebäude F, Klingerstraße 20, Frankfurt am Main vorzubringen. Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt. Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen. Amtsgericht Frankfurt am Main, den 13.06.2025
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 810 IN 821/23 D-9-7
810 IN 821/23 D-9-7 In dem Insolvenzverfahren Amida Djan, geboren am 26.10.2002, Kehreinstraße 24, 65934 Frankfurt am Main, ehem. Inhaberin der Fa. Level Facility Service e. K., Fresenbergstr. 14, 28779 Bremen (AG Bremen, HRA 29275), wird die Prüfung der bis zum 29.12.2025 nachträglich angemeldeten, und auch der nachrangigen nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, §§ 177 Abs. 1 S. 2, 39 Abs. 1, 174 Abs. 3 InsO. Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 12.01.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben. Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt. Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 20.10.2025
- Nr. 7Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.Az. 810 IN 821/23 D-9-7
810 IN 821/23 D-9- Amtsgericht Frankfurt am Main In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von Frau Amida Djan, 65934 Frankfurt am Main, wird mitgeteilt, dass Forderungen in Höhe von € 168.439,41 festgestellt wurden. Die zur Verteilung verfügbare Masse beträgt vor Abzug der Gerichtskosten und der Vergütung des Insolvenzverwalters € 212.710,07. Amtsgericht Frankfurt am Main - Insolvenzgericht -
- Nr. 8SonstigesAz. 810 IN 821/23 D-9-7
810 IN 821/23 D-9-7 In dem Insolvenzverfahren Amida Djan, geboren am 26.10.2002, Kehreinstraße 24, 65934 Frankfurt am Main, ehem. Inhaberin der Fa. Level Facility Service e. K., Fresenbergstr. 14, 28779 Bremen (AG Bremen, HRA 29275), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO). Von den Gläubigern können bis zum 11.05.2026 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben, Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse, auf Übertragung der Aufgabe der Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners an den Treuhänder (§ 292 Abs. 2 InsO) sowie Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 Abs. 1 InsO) gestellt werden. Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt. Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 19.03.2026
- Nr. 9Entscheidungen im VerfahrenAz. 810 IN 821/23 D-9-7
810 IN 821/23 D-9-7: In dem Insolvenzverfahren Amida Djan, geb. am 26.10.2002, Kehreinstraße 24, 65934 Frankfurt am Main, ehem. Inhaberin der Fa. Level Facility Service e. K., Fresenbergstr. 14, 28779 Bremen (AG Bremen, HRA 29275), wurden für den Insolvenzverwalter festgesetzt: Vergütung EUR XXX Auslagen EUR XXX Zustellungsauslagen EUR XXX Umsatzsteuer EUR XXX Summe EUR XXX Gründe: Aus der maßgeblichen Masse von EUR 248.511,03 errechnet sich zunächst die Regelvergütung von EUR XXX, die insbesondere aufgrund der Seitens des Insolvenzverwalters im Bereich des unkooperativen Schuldnerverhaltens und der unzureichenden Buchhaltung geleisteten Mehrarbeit sowie dem allgemein festzustellenden Schwierigkeitsgrad und Umfang des Gesamtverfahrens eine Erhöhung der Regelvergütung um 7,5%, abzüglich des beantragten Abschlags aufgrund der Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter um 10%, auf die dann ausreichend und angemessene Gesamtvergütung von netto EUR XXX rechtfertigt. Antragsgemäß sind Auslagenpauschale und Zustellungsauslagen sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festzusetzen gewesen, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV. Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Insolvenzgericht, Frankfurt am Main, den 19.03.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.