DGFSP - Deutsche Gesellschaft für Stressprävention mbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für DGFSP - Deutsche Gesellschaft für Stressprävention mbH mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRB 97157). 2 Bekanntmachungen vom 02. Juni 2026 bis 08. Juni 2026.
Stammdaten
| Sitz | Köln |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Köln |
| Handelsregister | Köln, HRB 97157 |
| Bundesland | Nordrhein-Westfalen |
| Branche | Medizintechnik, Diagnostik & Optik (Hochtechnologie-Fertigung) |
| Zeitraum | 02. Juni 2026 – 08. Juni 2026 |
| Bekanntmachungen | 2 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1Abweisungen mangels MasseAz. 70c IN 2/26
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 2/26 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 97157 eingetragenen DGFSP - Deutsche Gesellschaft für Stressprävention mbH, Venloer Straße 9, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Raphael Ringhandt, Venloer Str. 9, 50672 Köln Geschäftszweig: Implementierung und Betrieb von Gesundheitssoftware. ist der am 13.01.2026 bei Gericht eingegangene Antrag eines Gl. vom 09.01.2026 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 02.06.2026 mangels Masse abgewiesen worden. Amtsgericht Köln, 02.06.2026
- Nr. 2Abweisungen mangels MasseAz. 70c IN 54/26
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 54/26 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 97157 eingetragenen DGFSP - Deutsche Gesellschaft für Stressprävention mbH, Venloer Straße 9, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Raphael Ringhandt wird der am 14.04.2026 eingegangene Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin. Gründe: Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Nach den Feststellungen des Gerichts liegt bei der Schuldnerin zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken. Dies ergibt sich insbesondere aus dem schriftlichen Gutachten der vom Gericht in dem Vorverfahren 70c IN 2/26 beauftragten Sachverständigen Caroline Stevens, Kennedyplatz 2, 50679 Köln vom 27.03.2026. Ein ausreichender Kostenvorschuss ist nicht gezahlt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO sowie auf § 58, §§ 23, 29 GKG. Gegenstandswert (§ 58 GKG): 500,00 €. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin/dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Amtsgericht Köln, 02.06.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.