Deutsches Rotes Kreuz Gemeinnützige Gesellschaft für Geriatrie und Rehabilitation mbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Deutsches Rotes Kreuz Gemeinnützige Gesellschaft für Geriatrie und Rehabilitation mbH mit Sitz in Saarlouis (Amtsgericht Mainz, HRB 24802). 6 Bekanntmachungen vom 07. Februar 2025 bis 01. Juni 2026.
Stammdaten
| Sitz | Saarlouis |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Mainz |
| Aktenzeichen | 280 IN 22/25 |
| Handelsregister | Saarbrücken, HRB 24802 |
| Bundesland | Rheinland-Pfalz |
| Branche | Gesundheits- & Sozialwesen (Pflege, Kliniken, Therapie) |
| Zeitraum | 07. Februar 2025 – 01. Juni 2026 |
| Bekanntmachungen | 6 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 280 IN 22/25
280 IN 22/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Deutsches Rotes Kreuz Gemeinnützige Gesellschaft für Geriatrie und Rehabilitation mbH, Vaubanstraße 25, 66740 Saarlouis (AG Saarbrücken, HRB 24802), vertr. d.: Christian Eckert, Vaubanstraße 25, 66740 Saarlouis, (Geschäftsführer), ist am 06.02.2025 um 12:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert, Junghofstraße 22-26, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 06974/748980, Fax: 06974/7489810, E-Mail: frankfurt@eckert.law bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Mainz, 06.02.2025 Hinweise zum Datenschutz: Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agmz.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
- Nr. 2EröffnungenAz. 280 IN 22/25
280 IN 22/25 : Über das Vermögen der Deutsches Rotes Kreuz Gemeinnützige Gesellschaft für Geriatrie und Rehabilitation mbH, Vaubanstraße 25, 66740 Saarlouis (AG Saarbrücken, HRB 24802), vertr. d.: Christian Eckert, Vaubanstraße 25, 66740 Saarlouis, (Geschäftsführer), ist am 01.05.2025 um 07:55 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert, Junghofstraße 22-26, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069/74748980, Fax: 06974/7489810, E-Mail: frankfurt@eckert.law. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 23.06.2025 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 17.07.2025, 14:00 Uhr, Saal 16, Gebäude A, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über - die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), - Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), - eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Hinweise: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Mainz, 02.05.2025 Hinweise zum Datenschutz: Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agmz.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
- Nr. 3SonstigesAz. 280 IN 22/25
280 IN 22/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Deutsches Rotes Kreuz Gemeinnützige Gesellschaft für Geriatrie und Rehabilitation mbH, Vaubanstraße 25, 66740 Saarlouis (AG Saarbrücken, HRB 24802), vertr. d.: Christian Eckert, Vaubanstraße 25, 66740 Saarlouis, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter am 10.07.2025 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Amtsgericht Mainz, 21.07.2025
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 280 IN 22/25
280 IN 22/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Deutsches Rotes Kreuz Gemeinnützige Gesellschaft für Geriatrie und Rehabilitation mbH, Vaubanstraße 25, 66740 Saarlouis (AG Saarbrücken, HRB 24802), vertr. d.: Christian Eckert, Vaubanstraße 25, 66740 Saarlouis, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds SozialBank AG vertreten durch Frank Hoppen festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mainz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV EUR Auslagen zuzüglich EUR Gesamtbetrag G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 10.02.2026 beantragte das Gläubigerausschussmitglied SozialBank AG vertreten durch Frank Hoppen die Festsetzung der Vergütung und Auslagen. Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 175,00 EUR zugrunde. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Mainz, 12.02.2026
- Nr. 5SonstigesAz. 280 IN 22/25
280 IN 22/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Deutsches Rotes Kreuz Gemeinnützige Gesellschaft für Geriatrie und Rehabilitation mbH, Vaubanstraße 25, 66740 Saarlouis (AG Saarbrücken, HRB 24802), vertr. d.: Christian Eckert (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Mainz, 28.04.2026
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 280 IN 22/25
280 IN 22/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Deutsches Rotes Kreuz Gemeinnützige Gesellschaft für Geriatrie und Rehabilitation mbH, Vaubanstraße 25, 66740 Saarlouis (AG Saarbrücken, HRB 24802), vertr. d.: Christian Eckert, Vaubanstraße 25, 66740 Saarlouis, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mainz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO EUR um 200 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 24.04.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen. I. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 2.219.914,23 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR. II. Die Regelvergütung war gemäß § 3 Abs. 1 InsVV angemessen zu erhöhen. 1. Begleitung/Überwachung Betriebsfortführung: Die Regelvergütung war wegen der überdurchschnittlich aufwändigen Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung angemessen zu erhöhen. Unmittelbar nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung waren umfangreiche Abstimmungen mit der Geschäftsführung, den Fachabteilungen sowie wesentlichen Lieferanten und Dienstleistern erforderlich, um die Fortführung des Krankenhausbetriebs sicherzustellen. Hierzu gehörten insbesondere die fortlaufende Überwachung des Zahlungsverkehrs, die Prüfung und Freigabe sämtlicher Zahlungsläufe auf Einzelbelegbasis, die Einrichtung eines Datenraums zur taggleichen Zahlungsprüfung sowie die laufende Liquiditätskontrolle einschließlich täglicher Berichterstattung über Kontostände und Zahlungsbewegungen. Daneben waren zahlreiche Einzelverhandlungen mit Lieferanten und Dienstleistern zur Aufrechterhaltung der Versorgung sowie zur Vereinbarung von Vorkasse- und Sonderregelungen erforderlich. Aufgrund des Umfangs der Geschäftsvorfälle, der besonderen Komplexität des laufenden Klinikbetriebs und der erheblichen organisatorischen Anforderungen erscheint ein Zuschlagsfaktor von 0,75 angemessen. 2. Arbeitnehmerbelange: Die Betreuung von zuletzt 123 Arbeitnehmern sowie die Organisation und Durchführung der Insolvenzgeldvorfinanzierung führten zu einem erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand. Erforderlich waren Mitarbeiterversammlungen, die fortlaufende Information der Belegschaft, die Abstimmung mit finanzierenden Instituten und externen Dienstleistern sowie die Bearbeitung zahlreicher arbeitsrechtlicher Fragestellungen. Besondere Schwierigkeiten ergaben sich aus dem im Gesundheitswesen bestehenden Fachkräftemangel und der Notwendigkeit, einen Abfluss qualifizierter Mitarbeitender während der Betriebsfortführung zu verhindern. Hierzu waren zusätzliche Abstimmungen hinsichtlich über das Insolvenzgeld hinausgehender Vergütungsbestandteile sowie der Einbindung externer Pflegekräfte erforderlich. Insgesamt erscheint hierfür ein Zuschlagsfaktor von 0,30 angemessen. 3. Sanierungsbemühungen: Die Durchführung des Investorenprozesses und die Vorbereitung einer möglichen übertragenden Sanierung verursachten einen erheblichen zusätzlichen Koordinierungs- und Abstimmungsaufwand. Es waren mehrere Interessenten zu betreuen, umfangreiche Unterlagen bereitzustellen sowie komplexe Vertragsverhandlungen, insbesondere zu insolvenzrechtlichen und wirtschaftlichen Detailfragen, zu führen. Die Abstimmung der Vertragsdokumentation erforderte intensive Verhandlungen mit den Beteiligten und ihren Beratern. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Zuschlagsfaktor von 0,50 angemessen. 4. Gläubigerausschuss urch die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses entstand ein zusätzlicher erheblicher Abstimmungs- und Dokumentationsaufwand. Insbesondere waren Sitzungen vorzubereiten und durchzuführen, Berichte und Präsentationen zum Verfahrensstand, zur Betriebsfortführung, Liquiditätsplanung sowie zum Investorenprozess zu erstellen und fortlaufende Informationen an die Ausschussmitglieder zu übermitteln. Die umfangreiche Kommunikation und Protokollierung rechtfertigt einen Zuschlagsfaktor von 0,10. 5. Konzernstruktur Die Schuldnerin war in eine komplexe Konzernstruktur mit mehreren parallel geführten Insolvenzverfahren eingebunden. Hierdurch ergaben sich zusätzliche Abstimmungs- und Prüfungsaufgaben, insbesondere im Hinblick auf konzerninterne Verflechtungen, Haftungsfragen sowie die bestehende umsatzsteuerliche Organschaft. Der hierdurch verursachte Mehraufwand rechtfertigt einen Zuschlagsfaktor von 0,10. 6. Branchenspezifische Erschwernisse Die Betriebsfortführung eines Klinik- und Pflegeheimbetriebs war mit besonderen tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen verbunden. Insbesondere waren datenschutzrechtliche Vorgaben im Umgang mit sensiblen Patientendaten fortlaufend zu beachten. Hinzu trat ein erheblicher zusätzlicher Aufwand durch die öffentliche Berichterstattung und die fortlaufende Pressearbeit aufgrund der regionalen Bedeutung der medizinischen Versorgungseinrichtungen. Zudem waren besondere regulatorische Anforderungen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit der Kassenärztlichen Vereinigung zu berücksichtigen. In der Gesamtwürdigung erscheint hierfür ein Zuschlagsfaktor von 0,25 angemessen. III. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Mainz, 29.05.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.