DCT Data Center Technologies GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für DCT Data Center Technologies GmbH mit Sitz in Ennigerloh (Amtsgericht Münster (Westfalen), HRB 20296). 3 Bekanntmachungen vom 11. Dezember 2025 bis 12. Mai 2026.
Stammdaten
| Sitz | Ennigerloh |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Münster (Westfalen) |
| Aktenzeichen | 84 IN 52/25 |
| Handelsregister | Münster (Westfalen), HRB 20296 |
| Bundesland | Nordrhein-Westfalen |
| Branche | IT, Software & Kommunikation |
| Zeitraum | 11. Dezember 2025 – 12. Mai 2026 |
| Bekanntmachungen | 3 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 84 IN 52/25
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 84 IN 52/25 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 20296 eingetragenen DCT Data Center Technologies GmbH, Geiststraße 3, 59320 Ennigerloh, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mark Broks, Richard-Wagner-Straße 22 , 59320 Ennigerloh ist am 11.12.2025, um 14:41 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Markus Wischemeyer, Hammer Straße 176, 48153 Münster bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). 84 IN 52/25 Amtsgericht Münster, 11.12.2025
- Nr. 2EröffnungenAz. 84 IN 52/25
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 84 IN 52/25 Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 20296 eingetragenen DCT Data Center Technologies GmbH, Geiststraße 3, 59320 Ennigerloh, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mark Broks, Richard-Wagner-Straße 22 , 59320 Ennigerloh wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 09.02.2026, um 10:24 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 28.11.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Markus Wischemeyer, Hammer Straße 176, 48153 Münster, Telefon: 0251 / 9743980, Fax: 025197439829. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 17.04.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet. Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 08.05.2026. Dieser Termin entspricht zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen - zur Person des Insolvenzverwalters, - zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO), - zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 24.04.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 213 B niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de 84 IN 52/25 Amtsgericht Münster, 09.02.2026
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 84 IN 52/25
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 84 IN 52/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 20296 eingetragenen DCT Data Center Technologies GmbH, Geiststraße 3, 59320 Ennigerloh, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mark Broks, Richard-Wagner-Straße 22 , 59320 Ennigerloh Stichtag, der der Abhaltung einer besonderen Gläubigerversammlung (§§ 5 Abs. 2, 74, 75 InsO) entspricht, ist der 03.06.2026. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu den nachfolgenden Tagesordnungspunkten bei Gericht einreichen: zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO), hier: 1. Zustimmung zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und der Rock Shield Management LLC, Dubai, Al Saqr Business Tower 2 vor dem Hintergrund der Geltendmachung von Eigentums bzw. sonstigen Rechten der Schuldnerin im Zusammenhang mit betrieblichen Vermögensgegenständen, hier um ca. 430 sogenannte "Miner" (EDV-Geräte, die in sog. "Mining-Farms" Kryptowährung schürfen sollen). Die Schuldnerin sei nicht im Besitz dieser Miner, da sie die Mining-Farms in den Vereinigten Arabischen Emiraten betrieben habe. Darstellung der abzuschließenden Vereinbarung lt. Insolvenzverwalter in seinem Antrag vom 16.4.2026: "In einem ersten Schritt wird die Rock Shield dazu bevollmächtigt, die Eigentums bzw. sonstigen Rechte der Schuldnerin gegenüber der WeMine Cloud Service & Datacenter Provider EST (im folgenden: WeMine) geltend zu machen. Sofern sich die WeMine sodann grundsätzlich zu einer Einigung mit der Rock Shield bereit erklären sollte, soll Rock Shield in einem zweiten Schritt im Rahmen einer verbindlich vereinbarten Option - dazu berechtigt sein, alle Rechte der Schuldnerin bzw. der Insolvenzmasse an den Minern und alle etwaigen sonstigen Rechte der Schuldnerin gegenüber der WeMine zu erwerben und dafür einen Betrag in Höhe von EUR 75.000,00 an die Insolvenzmasse zu zahlen. Im Rahmen dieser Vereinbarung soll auch sichergestellt werden, dass keine nachweisbaren Eigentumsrechte von Kunden von dieser Vereinbarung berührt werden, sodass es den Kunden weiterhin möglich ist, etwaige Herausgabeansprüche unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Besitzer geltend zu machen." 2. Zustimmung zum Abschluss einer Prozessfinanzierungsvereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und der Rock Shield Management LLC, Dubai, Al Saqr Business Tower 2 vor dem Hintergrund der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der Schuldnerin gegenüber der Mega Penguin Electronics Trading LLC, Al Fattan Sky Tower 1, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate über ca. 2.600.000,00 EUR. Darstellung der abzuschließenden Vereinbarung lt. Insolvenzverwalter in seinem Antrag vom 16.4.2026: "Die Rock Shield Management LLC verpflichtet sich, die Kosten des Rechtsstreits der Schuldnerin gegenüber Penguin in den Vereinigten Arabischen Emiraten in Höhe eines Betrages von bis zu USD 200.000,00 zu finanzieren. Die bereitgestellten Mittel dürfen ausschließlich zur Finanzierung von Anwaltskosten, Gerichtskosten, Gutachten sowie sonstigen unmittelbar mit dem Verfahren verbundenen Kosten verwendet werden. Im Falle eines erfolglosen Ausgangs des Rechtsstreites besteht keine Verpflichtung der Insolvenzmasse zur Rückzahlung der bereitgestellten Mittel. Im Falle eines erfolgreichen Ausgangs des dortigen Rechtsstreites werden die Nettoerlöse nach Abzug der Verfahrenskosten derart aufgeteilt, dass 70 % der vorgenannten Erlöse der Rock Shield Management LLC zustehen und 30 % der Insolvenzmasse." Weitere Ausführungen zu den Umständen und Hintergründen können den Anträgen des Insolvenzverwalters vom 16.4.2026 entnommen werden. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Antrag auf Einberufungen der Gläubigerversammlung vom 16.04.2026 verwiesen. Der Antrag mit den ausführlichen Gründen zur Beschlussvorlage kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 213 B eingesehen werden. Die Stellungnahme sollte einen Beschlussvorschlag enthalten. Nimmt an der schriftlichen Abstimmung kein stimmberechtigter Gläubiger teil, ist von einer Beschlussunfähigkeit auszugehen. Somit gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§§ 5 Abs. 2 ; 160 Abs. 1 Satz 3 InsO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. 84 IN 52/25 Amtsgericht Münster, 06.05.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.