d.i.i. M. GmbH & Co. KG c/o Frank Wojtalewicz als Gf.der d.i.i. Deutssche Invest Immobilien 2. Verwaltungs GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für d.i.i. M. GmbH & Co. KG c/o Frank Wojtalewicz als Gf.der d.i.i. Deutssche Invest Immobilien 2. Verwaltungs GmbH mit Sitz in Wiesbaden (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRA 10206). 6 Bekanntmachungen vom 03. Dezember 2024 bis 17. März 2026.
Stammdaten
| Sitz | Wiesbaden |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Frankfurt am Main |
| Aktenzeichen | 810 IN 1251/24 D-11-9 |
| Handelsregister | Wiesbaden, HRA 10206 |
| Bundesland | Hessen |
| Branche | Immobilienwesen & Gebäudemanagement |
| Zeitraum | 03. Dezember 2024 – 17. März 2026 |
| Bekanntmachungen | 6 |
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 810 IN 1251/24 D-11-9
810 IN 1251/24 D-12-: In dem Insolvenzverfahren d.i.i. M. GmbH & Co. KG c/o Frank Wojtalewicz als Gf.der d.i.i. Deutssche Invest Immobilien 2. Verwaltungs GmbH, Augustastraße 16, 65189 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRA 10206), vertreten durch: 1. d.i.i. Deutsche Invest Immobilien 2. Verwaltungs GmbH (AG Wiesbaden HRB 24924), Biebricher Allee 2, 65187 Wiesbaden, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertreten durch: 1.1. Frank Wojtalewicz, Wiesbaden, (Geschäftsführer), 1.2. Dirk Hasselbring, Kronberg/Ts., (Geschäftsführer), wurde am 02.12.2024 um 10:40 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Zur Insolvenzverwalterin wurde bestellt: Rechtsanwältin Dr. Romy Metzger, Schneider, Geiwitz & Partner, Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 68 97 476 0, Fax: 069/ 68 97 476 20, E-Mail: frankfurt@schneidergeiwitz.de. Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und der Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzverwalterin. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 02.12.2024
- Nr. 2EröffnungenAz. 810 IN 1251/24 D-11-9
810 IN 1251/24 D-11-9 Am 02.12.2024 um 10:40 Uhr ist das Insolvenzverfahren d.i.i. M. GmbH & Co. KG c/o Frank Wojtalewicz als Gf.der d.i.i. Deutssche Invest Immobilien 2. Verwaltungs GmbH, Augustastraße 16, 65189 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRA 10206), vertreten durch: 1. d.i.i. Deutsche Invest Immobilien 2. Verwaltungs GmbH (AG Wiesbaden HRB 24924), Biebricher Allee 2, 65187 Wiesbaden, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertreten durch: 1.1. Frank Wojtalewicz, Wiesbaden, (Geschäftsführer), 1.2. Dirk Hasselbring, Kronberg/Ts., (Geschäftsführer), eröffnet worden. Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Dr. Romy Metzger, Schneider, Geiwitz & Partner, Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 68 97 476 0, Fax: 069/ 68 97 476 20, E-Mail: frankfurt@schneidergeiwitz.de Das schriftliche Verfahren ist angeordnet, § 5 II InsO. Die Gläubiger werden aufgefordert Anmeldungen bei der Insolvenzverwalterin vorzunehmen. Anmeldefrist: 17.02.2025 Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. folgende Anträge sind bis zum 03.03.2025 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Geb. F, Klingerstr. 20, Frankfurt/M. vorzubringen: * Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO) * Wahl eines Gläubigerausschusses * Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) * Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens * gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten Zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt. Amtsgericht Frankfurt am Main, 03.12.2024
- Nr. 3SonstigesAz. 810 IN 1251/24 D-11-9
810 IN 1251/24 D-11-9 - In dem Insolvenzverfahren d.i.i. M. GmbH & Co. KG c/o Frank Wojtalewicz als Gf.der d.i.i. Deutssche Invest Immobilien 2. Verwaltungs GmbH, Augustastraße 16, 65189 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRA 10206), vertreten durch: 1. d.i.i. Deutsche Invest Immobilien 2. Verwaltungs GmbH (AG Wiesbaden HRB 24924), Biebricher Allee 2, 65187 Wiesbaden, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertreten durch: 1.1. Frank Wojtalewicz, Wiesbaden, (Geschäftsführer), 1.2. Dirk Hasselbring, Kronberg/Ts., (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 27.05.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO. Die Insolvenzverwalterin, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 10.06.2025 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben. Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt. Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 14.05.2025
- Nr. 4SonstigesAz. 810 IN 1251/24 D-11-9
810 IN 1251/24 D-11-9 In dem Insolvenzverfahren d.i.i. M. GmbH & Co. KG c/o Frank Wojtalewicz als Gf.der d.i.i. Deutssche Invest Immobilien 2. Verwaltungs GmbH, Augustastraße 16, 65189 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRA 10206), vertreten durch: 1. d.i.i. Deutsche Invest Immobilien 2. Verwaltungs GmbH (AG Wiesbaden HRB 24924), Biebricher Allee 2, 65187 Wiesbaden, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertreten durch: 1.1. Frank Wojtalewicz, Wiesbaden, (Geschäftsführer), 1.2. Dirk Hasselbring, Kronberg im Taunus, (Geschäftsführer), wurde der Insolvenzverwalterin für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO). Von den Gläubigern können bis zum 25.08.2025 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden. Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt. Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 30.06.2025
- Nr. 5Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.Az. 810 IN 1251/24 D-11-9
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der d.i.i. M. GmbH & Co. KG, Biebricher Allee 2, 65187 Wiesbaden, soll die Schlussverteilung vorgenommen werden. Es sind Forderungen in Höhe von EUR 41.784.880,67 zur Insolvenztabelle festgestellt worden. Es ist ein Massebestand in Höhe von EUR 14.974,20 vorhanden. Davon abzusetzen sind noch die Gerichtskosten und die Vergütung der Insolvenzverwalterin Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen ist in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main Insolvenzgericht zur Einsicht aller Beteiligten gem. § 188 Satz 2 InsO niedergelegt. Auf die Fristen gem. §§ 189, 194 InsO wird verwiesen. Amtsgericht Frankfurt am Main - Insolvenzgericht -
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 810 IN 1251/24 D-11-9
810 IN 1251/24 D-11-9 Das Insolvenzverfahren d.i.i. M. GmbH & Co. KG c/o Frank Wojtalewicz als Gf.der d.i.i. Deutssche Invest Immobilien 2. Verwaltungs GmbH, Augustastraße 16, 65189 Wiesbaden (AG Wiesbaden, HRA 10206), vertreten durch: 1. d.i.i. Deutsche Invest Immobilien 2. Verwaltungs GmbH (AG Wiesbaden HRB 24924), Biebricher Allee 2, 65187 Wiesbaden, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertreten durch: 1.1. Frank Wojtalewicz, Wiesbaden, (Geschäftsführer), 1.2. Dirk Hasselbring, Kronberg im Taunus, (Geschäftsführer), wird aufgehoben, nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist, § 200 Abs. 1 InsO. Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 17.03.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.