Unternehmensinsolvenz

d.i.i. Deutsche Invest Immobilien 2. Verwaltungs GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für d.i.i. Deutsche Invest Immobilien 2. Verwaltungs GmbH mit Sitz in Wiesbaden (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 24924). 4 Bekanntmachungen vom 20. Oktober 2025 bis 06. April 2026.

Stammdaten

SitzWiesbaden
GerichtAmtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen810 IN 1281/24 D-1-7
HandelsregisterWiesbaden, HRB 24924
BundeslandHessen
BrancheImmobilienwesen & Gebäudemanagement
Zeitraum20. Oktober 2025 – 06. April 2026
Bekanntmachungen4

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 810 IN 1281/24 D-1-7

    810 IN 1281/24 D-12-: In dem Insolvenzverfahren d.i.i. Deutsche Invest Immobilien 2. Verwaltungs GmbH, Biebricher Allee 2, 65187 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 24924), vertreten durch: 1. Frank Wojtalewicz, (Geschäftsführer), 2. Dirk Hasselbring, (Geschäftsführer), wurde am 17.10.2025 um 14:40 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Zur Insolvenzverwalterin wurde bestellt: Rechtsanwältin Dr. Romy Metzger, Schneider, Geiwitz & Partner, Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 68 97 476 0, Fax: 069/ 68 97 476 20, E-Mail: frankfurt@schneidergeiwitz.de. Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und der Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzverwalterin. Hinweise: Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 17.10.2025

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 810 IN 1281/24 D-1-7

    810 IN 1281/24 D-1-7 Am 17.10.2025 um 14:40 Uhr ist das Insolvenzverfahren d.i.i. Deutsche Invest Immobilien 2. Verwaltungs GmbH, Biebricher Allee 2, 65187 Wiesbaden (AG Wiesbaden, HRB 24924), vertreten durch: 1. Frank Wojtalewicz, (Geschäftsführer), 2. Dirk Hasselbring, (Geschäftsführer), eröffnet worden. Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Dr. Romy Metzger, Schneider, Geiwitz & Partner, Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 68 97 476 0, Fax: 069/ 68 97 476 20, E-Mail: frankfurt@schneidergeiwitz.de Das schriftliche Verfahren ist angeordnet, § 5 II InsO. Die Gläubiger werden aufgefordert Anmeldungen bei der Insolvenzverwalterin vorzunehmen. Anmeldefrist: 05.01.2026 Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. folgende Anträge sind bis zum 19.01.2026 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Geb. F, Klingerstr. 20, Frankfurt/M. vorzubringen: * Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO) * Wahl eines Gläubigerausschusses * Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) * Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens * gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten Zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt. Amtsgericht Frankfurt am Main, 20.10.2025

  3. Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 810 IN 1281/24 D-1-7

    810 IN 1281/24 D-1-7: In dem Insolvenzverfahren d.i.i. Deutsche Invest Immobilien 2. Verwaltungs GmbH, Biebricher Allee 2, 65187 Wiesbaden (AG Wiesbaden, HRB 24924), vertreten durch: 1. Frank Wojtalewicz, (Geschäftsführer), 2. Dirk Hasselbring, (Geschäftsführer), wird zur Sonderinsolvenzverwalterin bestellt: Rechtsanwältin Petra Heidenfelder, Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 68 97 47 60, Fax: 069/ 68 97 47 62 0, E-Mail: frankfurt@schneidergeiwitz.de, Internet: www.schneidergeiwitz.de . Der Aufgabenkreis der Sonderinsolvenzverwalterin umfasst insbesondere: Vornahme und Beendigung der Prüfung der unter den laufenden Nummern 0/1, 0/2 und 0/5 angemeldeten Forderungen, sowie ggf. nachträglich eingehenden Forderungsanmeldungen von deren Prüfung die Insolvenzverwalterin aufgrund Personenidentität ausgeschlossen ist, §§ 174-176 InsO Gründe: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin d.i.i. Deutsche Invest Immobilien 2. Verwaltungs GmbH wurde mit Beschluss vom 17.10.2025 eröffnet und Frau Rechtsanwältin Dr. Romy Metzger zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Berichts- und Prüffrist im schriftlichen Verfahren wurde auf den 19.01.2026 bestimmt. Die Insolvenzverwalterin regte an eine Sonderinsolvenzverwalterin zu bestellen, da sie die unter den laufenden Nr. 1, 2 und 5 erfassten Forderungen als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der d.i.i. Beteiligungs GmbH & Co. KG, d.i.i. Deutsche Invest Immobilien AG und d.i.i. M. GmbH & Co. KG angemeldet hat. Aufgrund der vorliegenden Personenidentität ist die Insolvenzverwalterin jedoch von der abschließenden Prüfung dieser Forderungen ausgeschlossen und es ist eine Sonderinsolvenzverwalterin mit diesem Aufgabenkreis zu bestellen. Die bestellte Sonderinsolvenzverwalterin Frau Rechtsanwältin Petra Heidenfelder ist bereits mit der Angelegenheit vertraut und hat sich bereit erklärt das Amt zu übernehmen. Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 26.01.2026

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 810 IN 1281/24 D-1-7

    810 IN 1281/24 D-1-7 In dem Insolvenzverfahren d.i.i. Deutsche Invest Immobilien 2. Verwaltungs GmbH, Biebricher Allee 2, 65187 Wiesbaden (AG Wiesbaden, HRB 24924), vertr. d.: 1. Frank Wojtalewicz, Kiel, (Geschäftsführer), 2. Dirk Hasselbring, Kronberg im Taunus, (Geschäftsführer), hat die Insolvenzverwalterin gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse voraussichtlich zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Amtsgericht Frankfurt am Main, 02.04.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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