Unternehmensinsolvenz

CTL Logistic & Handling GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für CTL Logistic & Handling GmbH mit Sitz in Kelsterbach (Amtsgericht Darmstadt, HRB 96698). 3 Bekanntmachungen vom 20. April 2026 bis 20. April 2026.

Stammdaten

SitzKelsterbach
GerichtAmtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen9 IN 1233/25
HandelsregisterDarmstadt, HRB 96698
BundeslandHessen
BrancheTransport, Logistik & Lagerei
Zeitraum20. April 2026 – 20. April 2026
Bekanntmachungen3

Bekanntmachungen im Überblick

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 9 IN 1233/25

    Belehrung zur Forderungsprüfung für den Schuldner Im Insolvenzverfahren werden die Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden (§ 174 Abs. 1 InsO). Als Schuldner haben Sie die Möglichkeit, einer angemeldeten Forderung im Prüfungstermin bzw. im schriftlichen Verfahren innerhalb der vom Gericht bestimmten Ausschlussfrist zu widersprechen (§ 178 InsO). Ihr Widerspruch steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO). Nach Verfahrensaufhebung hat Ihr Widerspruch zur Folge, dass der Insolvenzgläubiger keine vollstreckbare Ausfertigung aus der Tabelle erhält, sofern sich der Widerspruch gegen die Forderung als solche (Forderungshöhe und Forderungsgrund) richtet und nicht nur gegen den Rechtsgrund der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, vorsätzlicher pflichtwidriger Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 und 374 der Abgabenordnung. A) Die Forderung des Gläubigers ist noch nicht tituliert Haben Sie einer Forderung widersprochen, so kann der Gläubiger Klage gegen Sie auf Feststellung der Forderung erheben (§ 184 Abs. 1 InsO) und bei Obsiegen die Berichtigung der Tabelle beantragen. B) Die Forderung des Gläubigers ist bereits tituliert Liegt der Forderung bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil zugrunde, obliegt es Ihnen, den Widerspruch zu verfolgen. Die Frist zur Verfolgung des Widerspruchs beträgt einen Monat und beginnt mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt Ihr Widerspruch als nicht erhoben (§ 184 Abs. 2 InsO). Die Tabelle kann auf Antrag des Gläubigers berichtigt werden. C) Bei Anmeldungen, die auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, der vorsätzlichen pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 und 374 der Abgabenordnung gestützt werden, ist Folgendes zu beachten: Hat der Gläubiger als Rechtsgrund für die angemeldete Forderung einen der vorstehenden Rechtsgründe angegeben, so ist diese Forderung von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen, sofern Sie diesem Forderungsgrund nicht widersprechen (§ 302 InsO). Hierbei ist ebenfalls zu unterscheiden, ob dieser Rechtsgrund bereits tituliert ist und entsprechend nach A) oder B) zu verfahren. Der Rechtsgrund gilt jedoch dann nicht als tituliert, wenn er in einem Titel enthalten ist, der auf einseitige Angaben des Gläubigers ohne richterliche Schlüssigkeitsprüfung beruht (z. B. einem Vollstreckungsbescheid oder in einem vollstreckbaren Bescheid eines Sozialversicherungsträgers oder einer Finanzbehörde). - 2 -

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 9 IN 1233/25

    9 IN 1233/25 : Über das Vermögen der CTL Logistic & Handling GmbH, Im Taubengrund 23, 65451 Kelsterbach (AG Darmstadt, HRB 96698), vertr. d.: Abdulaziz Yassin Mohamed, Leipziger Straße 59, 60487 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), ist am 17.04.2026 um 16:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Florian Bandrack, c/o Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Tower ONE, Brüsseler Straße 1-3, 60327 Frankfurt am Main, Tel.: 069 366002-0, Fax: 069 366002-160. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 29.05.2026 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, werden darauf hingewiesen, dass sie elektronischen Zustellungen unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs zustimmen können. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO). Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 10.07.2026. Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: > Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, > Anträge über: * die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), sowie gegebenenfalls über: * die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), * Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), * eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), * den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan, * die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (29.05.2026) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (10.07.2026), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Hinweise: * Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. * Auf die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird hingewiesen. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: > Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. > Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensionssicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Darmstadt, 17.04.2026

  3. Nr. 3EröffnungenAz. 9 IN 1233/25

    anliegende Beschlussausfertigung wird Ihnen mit der Bitte um Kenntnisnahme zugestellt. Der Bericht des Insolvenzverwalters gem. § 156 Abs. 1 InsO wird ab dem 3. Tag vor dem 10.07.2026 in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht zur Verfügung stehen. Eine etwaige Stellungnahme gem. § 156 Abs. 2 InsO muss vor dem 10.07.2026 bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein.

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

Schützen Sie Ihr Unternehmen noch heute

Starten Sie kostenlos und überwachen Sie bis zu 10 Unternehmen. Keine Kreditkarte erforderlich.

Keine Kreditkarte nötig
In 2 Minuten startklar
Jederzeit kündbar