Unternehmensinsolvenz

COGITANDA Dataprotect AG

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für COGITANDA Dataprotect AG mit Sitz in Altenahr (Amtsgericht Köln, HRB 25190). 6 Bekanntmachungen vom 28. November 2024 bis 07. April 2026.

Stammdaten

SitzAltenahr
GerichtAmtsgericht Köln
Aktenzeichen70a IN 361/24
HandelsregisterKoblenz, HRB 25190
BundeslandNordrhein-Westfalen
BrancheSonstige Dienstleistungen (Kultur, Sport, Reinigung, Sicherheit, Wellness)
Zeitraum28. November 2024 – 07. April 2026
Bekanntmachungen6

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 70a IN 361/24

    Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 361/24 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Koblenz unter HRB 25190 eingetragenen COGITANDA Dataprotect AG, Münstereifeler Straße 1, 53505 Altenahr, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Jens Lison, Münstereifeler Str. 1, 53505 Altenahr und Herrn Christian Sagawe, Münstereifeler Straße 1, 53505 Altenahr und Herrn Christian Rink, Münstereifeler Straße 1, 53505 Altenahr Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist der technische, wirtschaftliche und organisatorische Schutz von sensiblen Daten vor unbefugtem Erlangen, Gebrauch, Beschädigung oder Unbrauchbarmachung, ist am 27.11.2024, um 18:36 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Philip Schober, Widdersdorfer Str. 190, 50825 Köln bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). 70a IN 361/24 Amtsgericht Köln, 27.11.2024

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 70a IN 361/24

    Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 361/24 Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Koblenz unter HRB 25190 eingetragenen COGITANDA Dataprotect AG, gegründet am 22.04.2016, Dürener Str. 401 b , 50858 Köln, frühere Anschrift: Münstereifeler Straße 1, 53505 Altenahr,, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Jens Lison, Münstereifeler Str. 1, 53505 Altenahr und Herrn Christian Sagawe, Münstereifeler Straße 1, 53505 Altenahr und Herrn Christian Rink, Münstereifeler Straße 1, 53505 Altenahr Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist der technische, wirtschaftliche und organisatorische Schutz von sensiblen Daten vor unbefugtem Erlangen, Gebrauch, Beschädigung oder Unbrauchbarmachung, wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.03.2025, um 08:17 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 26.11.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Philip Schober, Widdersdorfer Str. 190, 50825 Köln. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 26.04.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschluss vom 04.12.2024 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses beendet. Es wird ein neuer vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Zu Mitgliedern werden bestimmt: Jutta Sieger, Dürener Str. 401 B , 50858 Köln Würtembergische Versicherungs AG, Gutenbergstr. 30, 70176 Stuttgart Thomas Cremer, Geffckenstr. 21, 20249 Hamburg Kreissparkasse Ahrweiler, Wilhelmstr. 1, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler. Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam. Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am Montag, 26.05.2025, 10:00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, 2. Etage, Sitzungssaal 227. Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über - die Person des Insolvenzverwalters, - die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO), und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände: - die Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO): - die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, - die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen, - die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, - die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, - die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, - die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO), - die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) - und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO). Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO). Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 06.05.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1302 niedergelegt. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. 70a IN 361/24 Amtsgericht Köln, 01.03.2025

  3. Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 70a IN 361/24

    Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 361/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Koblenz unter HRB 25190 eingetragenen COGITANDA Dataprotect AG, Dürener Str. 401 b , 50858 Köln, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Jens Lison, Münstereifeler Str. 1, 53505 Altenahr und Herrn Christian Sagawe, Münstereifeler Straße 1, 53505 Altenahr und Herrn Christian Rink, Münstereifeler Straße 1, 53505 Altenahr wird bezüglich der nachstehend bezeichneten Anleihen Anleihe Name Emissionsvo- lumen WKN ISIN Wandelschuld- verschreibung 7 % Wandel- schuldverschrei- bung 2020/2025 118.600,00 EUR A289D6 DE000A289D Wandelschuld- verschreibung Umgekehrte Wandelschuld- Verschreibung 2020/2025 56.100,00 EUR A289W9 DE000A289W93 Wandelschuld- verschreibung 10 % Wandel- schuldverschrei-bung 2021/2028 890.700,00 EUR A289FL DE000A289FL5 Wandelschuld- verschreibung 10 % Wandel- schuldverschrei-bung 2022/2026 1.235.600,00 EUR A3MP8R DE000A3MP8R6 Wandelschuld- verschreibung 10% Wandel- schuldverschrei-bung 2022/2027 33.000,00 EUR A30VTA DE000A30VTA8 Wandelschuld- verschreibung 10 % Wandel- schuldverschrei-bung IV 2023/ 2027 689.500,00 EUR A351PB DE000A351PB3 gemäß § 19 Abs. 2 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2512) in der Fassung vom 23.06.2017 (im folgenden SchVG) Termin zur Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger bestimmt auf Freitag, 25.04.2025, 10:30 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, 1. Etage, Sitzungssaal 142. Einlass ist ab 09:30 Uhr. A. Tagesordnung Der Termin dient den Beschlussfassungen der Schuldverschreibungsgläubiger der jeweiligen Schuldverschreibungen zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren für alle Gläubiger der jeweiligen Schuldverschreibungen ggfs. Weisungen an den gewählten Vertreter der betreffenden Schuldverschreibungen betreffend die Vergütung des jeweiligen gewählten gemeinsamen Vertreters der jeweiligen Schuldverschreibungen über Auslagenersatz des jeweiligen gewählten Vertreters und Erstattung der Aufwendungen für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung über eine Haftungsbeschränkung des jeweiligen gewählten Vertreters die Regelung über die Ausschüttung einer etwaigen Insolvenzquote an die Schuldverschreibungsgläubiger B. Hinweise zur Terminbestimmung Die Gläubiger (gemeint sind die Gläubiger der oben bezeichneten Schuldverschreibungen) können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger - der jeweiligen Schuldverschreibung - bestellen. Ist ein solcher Vertreter noch nicht bestellt worden, hat das Insolvenzgericht zu diesem Zweck eine Gläubigerversammlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes (gemeint ist das Schuldverschreibungsgesetz - SchVG) einzuberufen. Es handelt sich um sechs Gläubigerversammlungen, da sechs Schuldverschreibungen begeben worden sind. Das Gericht fasst diese Versammlungen hinsichtlich der Terminsdurchführung zusammen. Die Beschlussfassungen finden nach Schuldverschreibungen getrennt statt, das bedeutet, dass hinsichtlich der Abstimmungen die Berechtigten aus den jeweiligen Schuldverschreibungen gesondert abstimmen werden. Ein Beschlussvorschlag, bestimmte Personen zum besonderen Vertreter zu wählen, ist anders als bei außergerichtlichen Versammlungen der Schuldverschreibungsgläubiger nicht möglich, da sich dies aus Gründen der Neutralität des Gerichts verbietet. Etwaige Prätendenten, die zur Übernahme der Vertreterstellung bereit sind, werden im Rahmen der Versammlungen vorgestellt. C. Hinweise zur Teilnahme an der Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger I. Die Gläubigerversammlung gemäß § 19 Abs. 2 SchVG ist nicht öffentlich, §§ 74 ff. InsO. An der Abstimmung nimmt jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des Nennbetrags der von ihm gehaltenen Teilschuldverschreibungen teil, soweit er zum Zeitpunkt der Abstimmung Inhaber einer Teilschuldverschreibung ist. Der Nachweis der Inhaberschaft ist durch eine in Textform (§ 126b BGB) vorzulegende Bescheinigung des depotführenden Instituts (nachfolgend "Depotbank") oder des clearingsystems, die den vollen Namen und die volle Anschrift des Gläubigers enthält, sowie den gesamten Nennbetrag der von dem Gläubiger gehaltenen Teilschuldverschreibungen angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei der Depotbank bestehenden Depots dieses Gläubigers gutgeschrieben sind. Diese Bescheinigung hat darüber hinaus den Vermerk der jeweiligen Depotbank zu enthalten, dass der Bestand der Anteile von dem Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung bis zum Termintag unter Einschuss desselben gesperrt gehalten wird. Im Übrigen gilt § 6 SchVG. II. Die Berechtigung zur Teilnahme der Gläubiger an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts hängt nicht von der vorherigen Anmeldung ab. Zur Erleichterung und Beschleunigung der Prüfung des Teilnahme- und Stimmrechts werden die Anleihegläubiger aber gleichwohl gebeten, sich zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und Ausübung ihres Stimmrechts beim Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Philip Schober c/o Brinkmann & Partner Betr.: Cogitanda Dataprotect AG Gläubigerversammlungen Widdersdorfer Straße 190 50825 Köln Telefon: +49 221 690489-0 Fax: +49 221 690489-29 E-Mail: koeln@brinkmann-partner.de bis spätestens zum 19.04.2025 (16:00 Uhr), durch Übersendung der vorstehend unter II. aufgeführten, zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung berechtigenden Unterlagen, anzumelden. Da die Registrierung von nicht bereits im Vorfeld angemeldeten Anleihegläubigern auf Grund der Prüfung der Teilnahmeberechtigung vor Ort mitunter erhebliche Zeit in Anspruch nimmt, wird um frühzeitiges Erscheinen der Anleihegläubiger zur Gläubigerversammlung gebeten (Einlass am Tag der Versammlung ab 09:30 Uhr). III. Gem. § 14 Abs. 1 SchVG wird darauf hingewiesen, dass sich jeder Gläubiger in der Gläubigerversammlung der Schuldverschreibungsgläubiger durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann. Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform. Die Identität des Anleihegläubigers, des Bevollmächtigten oder des gesetzlichen Vertreters, sowie der Partei kraft Amtes ist durch gültige Ausweispapiere nachzuweisen. Gesetzliche Vertreter und Parteien kraft Amtes haben Ihre Legitimation in Schriftform nachzuweisen. Vertreter juristischer Personen haben den Nachweis ihrer Vertretungsmacht durch Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszuges oder entsprechender Urkunden zu führen. D. Hinweise zur Funktion des Vertreters nach SchVG Für den Fall, dass ein Vertreter für die jeweilige Schuldverschreibung gewählt wird, ist dieser ausschließlich berechtigt, und verpflichtet, die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Dies bedeutet, dass der gemeinsame Vertreter ausschließlich zur Anmeldung der Forderungen aus den Schuldverschreibungen im Insolvenzverfahren berechtigt ist. Des Weiteren hat er die Befugnis, eine eventuell auf die Schuldverschreibungsgläubiger entfallende Quote auszuschütten. Er übt das Stimmrecht in insolvenzrechtlichen Versammlungen aus und hat weitere insolvenzspezifische Rechte. E. Hinweise zur Beschlussfähigkeit der Versammlung und zur Beschlusskontrolle Anders als nach § 15 Abs. 3 SchVG ist die jeweilige Versammlung beschlussfähig, wenn nur ein stimmberechtigter Anleihegläubiger anwesend oder vertreten ist. Anders als in § 20 Abs. 1 Satz 1 SchVG vorgesehen, erfolgt eine Beschlusskontrolle nicht infolge einer entsprechenden Klage. Die Beschlussfassungen der anberaumten Versammlungen der Schuldverschreibungsgläubiger unterliegen der Beschlusskontrolle nach § 78 Insolvenzordnung. F. Nachrichtlicher Hinweis an die Schuldverschreibungsgläubiger I. Das Insolvenzgericht hat neben der Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger weitere Termine nach der Insolvenzordnung zu bestimmen. Mit der Verfahrenseröffnung sind bestimmt worden: der sog. Berichtstermin sowie der sog. allgemeine Prüfungstermin. Die Termine sind aus dem Eröffnungsbeschluss ersichtlich, dieser ist abrufbar unter der Internetseite https://www.insolvenzbekanntmachungen.de Die Abrufmöglichkeiten werden auf der Seite erläutert. Sofern Sie selber auch diese Termine wahrnehmen möchten, oder Sie wünschen, dass ein Vertreter i.S.v. § 79 Zivilprozessordnung dies für sie tut, wäre hierzu die Sperrbescheinigung so auszustellen, dass diese auch die entsprechenden Terminstage umfasst. Da aber auch in diesen Terminen eine Vertagung erfolgen könnte, wird anheimgestellt, die Sperrbescheinigung auf einen auch nach diesen Terminstagen liegenden Zeitpunkt auszudehnen. Mit der inzwischen erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist neben dem Berichtstermin und dem Prüfungstermin auch die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen bestimmt worden. Die Anmeldefrist ist keine Ausschlussfrist. Alle Schuldverschreibungsgläubiger sind auch Insolvenzgläubiger, und könnten Ihre Ansprüche aus der Schuldverschreibung beim Insolvenzverwalter anmelden. Diese Anmeldung ist völlig unabhängig von der Anmeldung zur mit diesem Beschluss anberaumten besonderen Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger. II. Diese Einladung zur Gläubigerversammlung ist im Bundesanzeiger und unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht. Ferner ist diese Einladung zur Gläubigerversammlung auf der Internetseite der COGITANDA Dataprotect AG (www.cogitanda.com) zugänglich. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. 70a IN 361/24 Amtsgericht Köln, 17.03.2025

  4. Nr. 4SonstigesAz. 70a IN 361/24

    Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 361/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Koblenz unter HRB 25190 eingetragenen COGITANDA Dataprotect AG, Münstereifeler Straße 1, 53505 Altenahr, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Jens Lison, Münstereifeler Str. 1, 53505 Altenahr und Herrn Christian Sagawe, Münstereifeler Straße 1, 53505 Altenahr und Herrn Christian Rink, Münstereifeler Straße 1, 53505 Altenahr Auszugsweise Sitzungsniederschrift über die Versammlungen der Obligationäre gem. § 19 SchVG (2009) betreffend nachstehend bezeichneter Anleihen: Anleihe Name Emissionsvolumen WKN ISIN Wandelschuld-verschreibung 7 % Wandelschuldver- schreibung 2020/2025 118.600,00 EUR A289D6 DE000A289D Wandelschuld-verschreibung Umgekehrte Wandel- schuldverschreibung 2020/2025 56.100,00 EUR A289W9 DE000A289W93 Wandelschuld-verschreibung 10 % Wandelschuld- verschreibung 2021/ 2028 890.700 EUR A289FL DE000A289FL5 Wandelschuld-verschreibung 10 % Wandelschuld- verschreibung 2022/ 2026 1.235.600,00 EUR A3MP8R DE000A3MP8R6 Wandelschuld-verschreibung 10 % Wandelschuld- verschreibung 2022/ 2027 33.000,00 EUR A30VTA DE000A30VTA8 Wandelschuld-verschreibung 10 % Wandelschuld- verschreibung IV 2023/ 2027 689.500,00 EUR A351PV DE000A351PB3 (...) Es wurden folgende Beschlüsse gefasst: B. Sodann wird zu den Abstimmungen über die Beschlussgegenstände aufgerufen. Es erfolgt zuerst die Abstimmung, ob ein gemeinsamer Vertreter gewählt wird. Sodann wird darüber abgestimmt, ob die BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als gemeinsame Vertreterin gewählt wird. In der dritten Abstimmung wird über die Anträge der gemeinsamen Vertreterin im Ganzen abgestimmt. Alle drei Abstimmungen erfolgen jeweils hintereinander je Anlage. zu Anleihe "7 % Wandelschuldverschreibung 2020/2025" zu Anleihe "7 % Wandelschuldverschreibung 2020/2025" zu Anleihe "Umgekehrte Wandelschuldverschreibung 2020/2025 zu Anleihe "10 % Wandelschuldverschreibung 2021/2028" keine Abstimmung zu Anleihe "10 % Wandelschuldverschreibung IV 2023/2027" (...) Es wird festgestellt, dass einstimmig bzw. mit Mehrheit beschlossen wurde, dass in den jeweiligen Anleihen ein Vertreter gewählt werden soll. (...) Es wird festgestellt, dass einstimmig bzw. mit Mehrheit beschlossen wurde, dass in den jeweiligen Anleihen die BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als gemeinsame Vertreterin gewählt wird. (...) Des Weiteren wurden noch folgende Beschlüsse seitens der jeweiligen Anleihe-Gläubiger einstimmig bzw. mit Mehrheit gefasst: I. Befugnisse des gemeinsamen Vertreters Der gemeinsame Vertreter hat die Befugnisse, die ihm durch die Anleihebedingungen, das Schuldverschreibungsgesetz sowie von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt werden. Er hat die Weisung der Anleihegläubiger zu befolgen. Soweit der gemeinsame Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger zur selbstständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt. Der gemeinsame Vertreter ist ermächtigt und verpflichtet, sämtliche Rechte aller Art der Anleihegläubiger, die aus der Schuldverschreibung folgen, geltend zu machen. Ausgenommen hiervon sind die Kündigung der Schuldverschreibung sowie die Kündigung der Schuldverschreibung aus wichtigem Grunde. Die vorstehenden Rechte (Kündigung der Schuldverschreibung sowie Kündigung der Schuldverschreibung aus wichtigem Grund) sind ausschließlich durch die Anleihegläubiger selbst auszuüben. Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten. II. Vergütung Der gemeinsame Vertreter erhält eine angemessene Vergütung sowie den Ersatz für die entstehenden Kosten und Aufwendungen nach § 7 Abs. 6 SchVG. Zu den Kosten und Aufwendungen zählen auch die Kosten für eine eventuelle, aus Sicht des gemeinsamen Vertreters zur Wahrnehmung seiner Rechte sinnvoll gebotene Beauftragung externer Berater, insbesondere Finanzberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Gutachter oder andere professionelle Berater oder Experten. Der gemeinsame Vertreter darf auf den Rat oder die Dienstleistungen der professionellen Berater oder Experten vertrauen. Der gemeinsame Vertreter ist darüber hinaus berechtigt, für seine Tätigkeit als gemeinsamer Vertreter eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Versicherungssumme abzuschließen. Der gemeinsame Vertreter ist ermächtigt und berechtigt, Kosten und Aufwendungen sowie die Vergütung des gemeinsamen Vertreters selbst aus Beträgen einzubehalten, die von einem etwaigen Insolvenzverwalter oder sonstigen Dritten zum Zwecke der Zahlung an die Anleihegläubiger an den gemeinsamen Vertreter geleistet werden. Die Kosten, Aufwendungen sowie die Vergütung des gemeinsamen Vertreters werden im Insolvenzverfahren, sollte keine (wirksame) Vergütungsvereinbarung mit dem Insolvenzverwalter zulasten der Masse geschlossen werden können, mit einer etwaigen Quote in dergestalt verrechnet, dass von der Insolvenzquote zunächst die Kosten, Auslagen sowie die Vergütung des gemeinsamen Vertreters in Abzug gebracht werden und der sodann verbleibende Betrag an die Gläubiger ausgezahlt wird. Der gemeinsame Vertreter wird angewiesen, diese Verrechnung vorzunehmen. III. Befreiung von § 181 BGB Der gemeinsame Vertreter wird von der Beschränkung des § 181 BGB (und vergleichbaren Regelungen ausländischen Rechts) befreit. IV. Haftung Der gemeinsame Vertreter haftet den Anleihegläubigern als Gesamtgläubiger für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben; bei seiner Tätigkeit hat er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der gemeinsame Vertreter bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Den gemeinsamen Vertreter trifft keine Beweislastumkehr analog § 92 Abs. 2 S. 2 Aktiengesetz (und vergleichbaren Regelungen ausländischen Rechts). Die Haftung des gemeinsamen Vertreters ist auf das Zehnfache seiner jährlichen Vergütung begrenzt, es sei denn, er hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Über die Geltendmachung etwaiger Ersatzansprüche gegen den gemeinsamen Vertreter entscheiden die Anleihegläubiger durch Mehrheitsbeschluss. (...) Auf Nachfrage des Gerichts erklärte Rechtsanwalt Borowski im Namen der BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH das Amt als Vertreterin in den entsprechenden Anleihen, in denen diese gewählt wurde, entsprechend anzunehmen. Amtsgericht Köln, 30.04.2025

  5. Nr. 5SonstigesAz. 70a IN 361/24

    Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 361/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Koblenz unter HRB 25190 eingetragenen COGITANDA Dataprotect AG, Dürener Str. 401 b , 50858 Köln, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Jens Lison, Münstereifeler Str. 1, 53505 Altenahr und Herrn Christian Sagawe, Münstereifeler Straße 1, 53505 Altenahr und Herrn Christian Rink, Münstereifeler Straße 1, 53505 Altenahr ist am 06.06.2025 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). 70a IN 361/24 Amtsgericht Köln, 12.06.2025

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 70a IN 361/24

    Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 361/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Koblenz unter HRB 25190 eingetragenen COGITANDA Dataprotect AG, Münstereifeler Straße 1, 53505 Altenahr, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Jens Lison, Münstereifeler Str. 1, 53505 Altenahr und Herrn Christian Sagawe, Münstereifeler Straße 1, 53505 Altenahr und Herrn Christian Rink, Münstereifeler Straße 1, 53505 Altenahr wird angeordnet: Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO). Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 07.07.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind ab dem 07.06.2026 in elektronischer Form zur Information der Beteiligten niedergelegt. Eine Einsichtnahme durch die Verfahrensbeteiligten kann bei dem Insolvenzgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich beantragt werden. Werden die Insolvenzakten - wie vorliegend - elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle die Einsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Nur auf besonderen Antrag wird Einsicht durch Einsichtnahme in den Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Verfahrensbeteiligte hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Gläubiger, dessen Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. 70a IN 361/24 Amtsgericht Köln, 07.04.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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