CMT Logistics & Services GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für CMT Logistics & Services GmbH mit Sitz in Duisburg (Amtsgericht Duisburg, HRB 29154). 5 Bekanntmachungen vom 27. Januar 2025 bis 26. März 2026.
Stammdaten
| Sitz | Duisburg |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Duisburg |
| Handelsregister | Duisburg, HRB 29154 |
| Bundesland | Nordrhein-Westfalen |
| Branche | Transport, Logistik & Lagerei |
| Zeitraum | 27. Januar 2025 – 26. März 2026 |
| Bekanntmachungen | 5 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 611 IN 91/24
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 611 IN 91/24 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 29154 eingetragenen CMT Logistics & Services GmbH, Scheiermannstr. 6, 47166 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rusiti Sejnur, Paul-Schneider-Str. 17, 45770 Marl ist am 27.01.2025, um 10:50 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Michael Wölte, Blittersdorfweg 5, 45307 Essen bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). 611 IN 91/24 Amtsgericht Duisburg, 27.01.2025
- Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. 611 IN 91/24
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 611 IN 91/24 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 29154 eingetragenen CMT Logistics & Services GmbH, Scheiermannstr. 6, 47166 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rusiti Sejnur, Paul-Schneider-Str. 17, 45770 Marl sind die am 27.01.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 06.03.2025 aufgehoben worden. 611 IN 91/24 Amtsgericht Duisburg, 06.03.2025
- Nr. 3SicherungsmaßnahmenAz. 611 IN 91/24
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 611 IN 91/24 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 29154 eingetragenen CMT Logistics & Services GmbH, Scheiermannstr. 6, 47166 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rusiti Sejnur, Paul-Schneider-Str. 17, 45770 Marl sind die am 27.01.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 06.03.2025 aufgehoben worden. Duisburg, 06.03.2025
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 611 IN 91/24
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 611 IN 91/24 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren AOK Rheinland/Hamburg, 40466 Düsseldorf - Gläubigerin - gegen die im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 29154 eingetragene CMT Logistics & Services GmbH, Scheiermannstr. 6, 47166 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rusiti Sejnur, Paul-Schneider-Str. 17, 45770 Marl - Schuldnerin - I. sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters von der Schuldnerin zu tragen. II. werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Wölte, Blittersdorfweg 5, 45307 Essen wie folgt festgesetzt: Vergütung xxxxx € Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxxxx € Zwischensumme xxxxx € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxxxx€ xxxxx € Endbetrag xxxxx € Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden. Gründe: Zu Ziffer I. Die festgesetzte Vergütung trägt die Schuldnerin, da keine Gründe vorliegen, ausnahmsweise der antragstellenden Gläubigerin ganz oder teilweise die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen aufzuerlegen (§ 26a Abs. 2 InsO). Zu Ziffer II. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 27.01.2025 bis zum 06.03.2025 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 26a, 63 InsO). Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV). Das verwaltete Vermögen betrug (mindestens) 338.444,53 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 43.233,34 €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung xxxxx % in Höhe von xxxxx € zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 07.03.2025 verwiesen. Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg oder dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C208 eingesehen werden. 611 IN 91/24 Amtsgericht Duisburg, 28.03.2025
- Nr. 5EröffnungenAz. 620 IN 1343/25
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 1343/25 Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 29154 eingetragenen CMT Logistics & Services GmbH, Scheiermannstr. 6, 47166 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sejnur Rusiti, Paul-Schneider-Str. 17, 45770 Marl wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 24.03.2026, um 14:13 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 05.06.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags einer Gläubigerin. Zugleich werden die Verfahren 620 IN 1343/25 und 620 IN 2940/25 und 620 IN 3030/25 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO). Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Jan-Philipp Hoos, Mülheimer Str. 100, 47057 Duisburg. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 05.05.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 16.06.2026. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen - zur Person des Insolvenzverwalters, - zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), - zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 19.05.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C214 niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Zur Hinterlegungsstelle (§ 149 InsO) wird bestimmt: [Auswahlbox.Hinterlegungsstelle.Konto]. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de 620 IN 1343/25 Duisburg, 24.03.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.