CGC-Cramer-PR im Gesundheitswesen und Consultant Beteiligungsgesellschaft mbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für CGC-Cramer-PR im Gesundheitswesen und Consultant Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Eschborn (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 40515). 2 Bekanntmachungen vom 02. Oktober 2025 bis 14. August 2026.
Stammdaten
| Sitz | Eschborn |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Frankfurt am Main |
| Aktenzeichen | 810 IN 1026/25 C-16-9 |
| Handelsregister | Frankfurt am Main, HRB 40515 |
| Bundesland | Hessen |
| Branche | Finanz- & Versicherungsdienstleistungen |
| Zeitraum | 02. Oktober 2025 – 14. August 2026 |
| Bekanntmachungen | 2 |
Bekanntmachungen im Überblick
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Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 810 IN 1026/25 C-16-9
810 IN 1026/25 C-82-: In dem Insolvenzverfahren CGC-Cramer-PR im Gesundheitswesen und Consultant Beteiligungsgesellschaft mbH, Rathausplatz 12-14, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 40515), vertreten durch: Dr. Klaus Schrage, (Geschäftsführer), wurde am 01.10.2025 um 10:40 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet. Zum Sachwalter wurde bestellt: Rechtsanwalt Philip Konen, PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Trakehner Straße 7-9 Eingang A, 60487 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 85 09 693 0, Fax: 069/ 85 09 693 29, E-Mail: frankfurt@pluta.net, Internet: www.pluta.net. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO). Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Hinweise: Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 01.10.2025
- Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 810 IN 1026/25 C-16-9
810 IN 1026/25 C-16-9 In dem Insolvenzverfahren CGC-Cramer-PR im Gesundheitswesen und Consultant Beteiligungsgesellschaft mbH, Rathausplatz 12-14, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 40515) werden für den vorläufigen Sachwalter festgesetzt: Vergütung: EUR xx Auslagenpauschale: EUR xx Umsatzsteuer: EUR xx Summe: EUR xx Gründe: Der vorläufige Sachwalter erhält gemäß § 12 a InsVV in der Regel einen Bruchteil in Höhe von 25 % der Vergütung des Sachwalters. Diesem steht wiederum gemäß § 12 InsVV ein Bruchteil von 60 % der Vergütung des Insolvenzverwalters zu. Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 424.616,20 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EURxx. Dem vorläufigen Sachwalter steht laut den obigen Ausführungen ein Bruchteil (Prozentsatz) der Vergütung des Insolvenzverwalters zu, der regelmäßig 15 % beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus den vorläufigen Sachwalter in Anspruch genommen haben. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund des Aufwands der Fortführung des Geschäftsbetriebes, der Mitwirkung an der Insolvenzgeldvorfinanzierung, sowie des Mehraufwands bei den Ermittlungen der Beteiligungsstrukturen der Gesellschaft die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 25 % auf insgesamt 40 %. Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR xx ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend. Antragsgemäß erhält der vorläufige Sachwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 12a, 12, 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Frankfurt am Main 13.08.2026 - Insolvenzgericht -
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.
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