CAURE Systems GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für CAURE Systems GmbH mit Sitz in Welver (Amtsgericht Arnsberg, HRB 12157). 5 Bekanntmachungen vom 03. Januar 2025 bis 21. April 2026.
Stammdaten
| Sitz | Welver |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Arnsberg |
| Handelsregister | Arnsberg, HRB 12157 |
| Bundesland | Nordrhein-Westfalen |
| Branche | Unternehmensberatung, Recht & Steuern |
| Zeitraum | 03. Januar 2025 – 21. April 2026 |
| Bekanntmachungen | 5 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 52 IN 168/24
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 168/24 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 12157 eingetragenen CAURE Systems GmbH, Am Stadtgraben 20, 59457 Werl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Magineau G. S. Mba Nkogo, Am Stadtgraben 20, 59457 Werl ist am 03.01.2025, um 13:21 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. David Bunzel, Lissaboner Allee 1, 44269 Dortmund bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). 52 IN 168/24 Amtsgericht Arnsberg, 03.01.2025
- Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. 52 IN 168/24
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 168/24 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 12157 eingetragenen CAURE Systems GmbH, Am Stadtgraben 20, 59457 Werl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Magineau G. S. Mba Nkogo, Am Stadtgraben 20, 59457 Werl sind die am 03.01.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 14.05.2025 aufgehoben worden. 52 IN 168/24 Amtsgericht Arnsberg, 14.05.2025
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 52 IN 168/24
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 168/24 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren Techniker Krankenkasse, Habichtstraße 28, 22305 Hamburg - Gläubigerin - gegen die im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 12157 eingetragene CAURE Systems GmbH, Am Stadtgraben 20 , 59457 Werl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Magineau G. S. Mba Nkogo, Zur Rotbuche 20, 59514 Welver - Schuldnerin - I. sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters von der Schuldnerin gem. § 23 Abs.1 S.3 GKG, § 26a Abs.2 InsO zu tragen. II. werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. David Bunzel, Lissaboner Allee 1, 44269 Dortmund wie folgt festgesetzt: Vergütung X EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X EUR Zwischensumme X EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X EUR X EUR Endbetrag X EUR Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag -soweit vorhanden- der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden. Gründe: Zu Ziffer I. Die gem. § 26a InsO festgesetzte Vergütung trägt die Schuldnerin, da keine Gründe vorliegen, ausnahmsweise der antragstellenden Gläubigerin ganz oder teilweise die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen aufzuerlegen. Zwar war der Eröffnungsantrag nach den Feststellungen des Sachverständigen unbegründet, allerdings traf die antragstellende Gläubigerin kein grobes Verschulden. Ein grobes Verschulden wäre gem. § 26a InsO insbesondere dann anzunehmen, wenn der Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Gläubiger dies erkennen musste. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die Schuldnerin befand sich bei Antragstellung unstreitig mit einer Forderung der Gläubigerin in Verzug. Darüber hinaus findet auf die Vergütung und Auslagen eines vorläufigen Insolvenzverwalters auch die Vorschrift des § 23 Abs.1 S.2 GKG gemäß Satz 3 keine Anwendung, nach der grundsätzlich der antragstellende Gläubiger nach Antragsrücknahme oder Abweisung des Antrags die Kosten des Verfahrens zu tragen hat ( vgl. BGH NZI 2006, 239; 2004, 245 (247); OLG Celle NZI 2000, 226; LG Stuttgart NZI 2004, 630; BeckOK KostR/Semmelbeck, 48. Ed. 1.2.2025, GKG § 23 Rn. 8, beck-online). Zu Ziffer II. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 03.01.2025 bis zum 14.05.2025 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 26a, 63 InsO). Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV). Das verwaltete Vermögen betrug 51.806,69 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 18.369,74 EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 4 592,44 EUR zu. Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist für die Schuldnerin und den vorläufigen Verwalter die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Arnsberg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, Zimmer Nr. C 302 eingesehen werden. 52 IN 168/24 Amtsgericht Arnsberg, 23.05.2025
- Nr. 4Abweisungen mangels MasseAz. 52 IN 77/26
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 77/26 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 12157 eingetragenen CAURE Systems GmbH, Am Stadtgraben 20 , 59457 Werl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Magineau G. S. Mba Nkogo, Zur Rotbuche 20, 59514 Welver ist der am 11.03.2026 bei Gericht eingegangene Antrag der Schuldnerin vom 27.02.2026 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen durch Beschluss vom 20.04.2026 mangels Masse abgewiesen worden. Amtsgericht Arnsberg, 20.04.2026
- Nr. 5Abweisungen mangels MasseAz. 52 IN 390/25
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 390/25 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 12157 eingetragenen CAURE Systems GmbH, Zur Rotbuche 20, 59514 Welver, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Magineau G. S. Mba Nkogo, Zur Rotbuche 20, 59514 Welver ist der am 17.12.2025 bei Gericht eingegangene Antrag einer Gläubigerin vom 11.12.2025 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 20.04.2026 mangels Masse abgewiesen worden. Amtsgericht Arnsberg, 20.04.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.