Caritasverband für Bocholt, Isselburg und Rhede e.V. (vormals: Caritasverband für das Dekanat Bocholt e.V.)
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Caritasverband für Bocholt, Isselburg und Rhede e.V. (vormals: Caritasverband für das Dekanat Bocholt e.V.) mit Sitz in Bocholt (Amtsgericht Münster (Westfalen), VR 2276). 9 Bekanntmachungen vom 03. März 2026 bis 06. August 2026.
Stammdaten
| Sitz | Bocholt |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Münster (Westfalen) |
| Aktenzeichen | 86 IN 25/25 |
| Handelsregister | Coesfeld, VR 2276 |
| Bundesland | Nordrhein-Westfalen |
| Branche | Gesundheits- & Sozialwesen (Pflege, Kliniken, Therapie) |
| Zeitraum | 03. März 2026 – 06. August 2026 |
| Bekanntmachungen | 9 |
Bekanntmachungen im Überblick
Caritasverband für Bocholt, Isselburg und Rhede e.V. (vormals: Caritasverband für das Dekanat Bocholt e.V.) im Blick behalten
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Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 86 IN 25/25
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 86 IN 25/25 Über das Vermögen des im Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter VR 2276 eingetragenen Verein Caritasverband für das Dekanat Bocholt e.V., Nordwall 44-46, 46399 Bocholt, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Frau Claudia Soggeberg, Nordwall 44-46, 46399 Bocholt wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.03.2026, um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 20.11.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags des Schuldners. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht der Sachwalterin die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO). Zur Sachwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Dr. Ria Brüninghoff, Ludgeristraße 54, 48143 Münster. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 06.05.2026 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Sachwalterin anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, der Sachwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschluss vom 20.11.2025 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a) beendet. Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach Eröffnung (§ 67 Abs. 1 InsO) eingesetzt. Zu Mitgliedern werden bestimmt: 1. Bundesagentur für Arbeit, vertr. d. d. Agentur für Arbeit Bielefeld, diese vertr. d. Michael Schreiber, Werner-Bock-Straße 8, 33602 Bielefeld, 2. Herr Oliver Grünhagen, c/o Mitarbeitervertretung des Caritasverbands für das Dekanat Bocholt e.V., Nordwall 44-46, 46399 Bocholt, 3. Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschland (KZVK), Am Römerturm 8, 50667 Köln, im Ausschuss vertreten durch Herrn Dirk Staudt und Frau Christina Paraskevaidou, 4. Stadtsparkasse Bocholt, Neutorplatz 1, 46395 Bocholt, diese vertreten durch Herrn Karl-Heinz Bollmann und Herrn Joachim Schüling, 5. Allianz Trade, Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA, vertr. d. Tim Wierzbinski, Gasstr. 29, 22761 Hamburg. Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam. Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären.Soweit eine Annahme bereits im Vorfeld (Sitzung des vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren vom 04.02.2026) erklärt wurde, ist eine erneute Erklärung nicht notwendig. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Schuldners über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am Mittwoch, 27.05.2026, 10:00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, 1. Etage, Sitzungssaal 101 B. Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über - die Person der Sachwalterin, - die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände: - die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 13.05.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 225 B niedergelegt. D. Sachwalt. wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an den Schuldner und sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. 86 IN 25/25 Münster, 01.03.2026
- Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 86 IN 25/25
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 86 IN 25/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des im Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter VR 2276 eingetragenen Verein Caritasverband für Bocholt, Isselburg und Rhede e.V. (vormals: Caritasverband für das Dekanat Bocholt e.V.), Nordwall 44-46, 46399 Bocholt, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Frau Claudia Soggeberg, Nordwall 44-46, 46399 Bocholt Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte AndresPartner, Philipp-Reis-Str. 10, 46397 Bocholt Sachwalterin: Rechtsanwältin Dr. Ria Brüninghoff, Ludgeristraße 54, 48143 Münster wird Termin zur Erörterung des Insolvenzplans vom 17062026 sowie zur Erörterung des Stimmrechts der Gläubiger und zur Abstimmung über den Insolvenzplan und ggf. zur gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans bestimmt auf Montag, 13.07.2026, 10:00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Erdgeschoss, Sitzungssaal 11 B. Der Insolvenzplan incl. der bei Gericht eingegangenen Stellungnahmen zum Insolvenzplan liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 225 B aus. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorlegende des Insolvenzplans berechtigt ist, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch im Termin abgestimmt werden (§ 240 InsO).Hinweis: Gem. § 253 Abs. 3 InsO wird darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und gegen den Plan gestimmt hat. 86 IN 25/25 Amtsgericht Münster, 19.06.2026
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 86 IN 25/25
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 86 IN 25/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des im Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter VR 2276 eingetragenen Verein Caritasverband für Bocholt, Isselburg und Rhede e.V. (vormals: Caritasverband für das Dekanat Bocholt e.V.), Nordwall 44-46, 46399 Bocholt, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Frau Claudia Soggeberg, Nordwall 44-46, 46399 Bocholt wird die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 InsO). Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 08.07.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Münster, Zimmer Nr. 225 B durch die Beteiligten eingesehen werden. 86 IN 25/25 Amtsgericht Münster, 29.06.2026
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 86 IN 25/25
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 86 IN 25/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des im Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter VR 2276 eingetragenen Verein Caritasverband für Bocholt, Isselburg und Rhede e.V. (vormals: Caritasverband für das Dekanat Bocholt e.V.), Nordwall 44-46, 46399 Bocholt, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Frau Claudia Soggeberg, Nordwall 44-46, 46399 Bocholt und Herrn Boris Alexander Lietz, Markeneck 16 a, 46286 Dorsten Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte AndresPartner, Philipp-Reis-Str. 10, 46397 Bocholt Sachwalterin: Rechtsanwältin Dr. Ria Brüninghoff, Ludgeristraße 54, 48143 Münster wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschland (KZVK), Am Römerturm 8, 50667 Köln wie folgt festgesetzt. Vergütung XXX EUR Auslagen XXX EUR Zwischensumme XXX EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag XXX EUR Gründe: Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen XXX € und XXX € je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von XXX EUR angemessen ist. Für den im vorläufigen Gläubigerausschuss im Antragsverfahren (5 Stunden 19 Minuten) und den im vorläufigen und endgültigen Gläubigerausschuss im Hauptverfahren (4 Stunden 47 Minuten) näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf XXX EUR. Es wird insofern auf den Antrag vom 08.07.2026 (Bl. 3654 - 3660 d.A.) und den entsprechenden Auflistungen des Zeitaufwandes und auch auf den Akteninhalt verwiesen. Die beantragte Vergütung war antragsgemäß festzusetzen. Die Sachwalterin hat im Übrigen mit Eingabe vom 27.07.2026 mitgeteilt, dass keine Bedenken in Bezug auf die angesetzten Stunden sowie auch keine Bedenken bei der Qualifikation der Antragstellerin in Bezug auf den in Ansatz gebrachten Stundensatz bestehen. Der Vergütungsantrag findet insoweit grundsätzlich die Zustimmung der Sachwalterin. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 225 B eingesehen werden. 86 IN 25/25 Amtsgericht Münster, 28.07.2026
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 86 IN 25/25
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 86 IN 25/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des im Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter VR 2276 eingetragenen Verein Caritasverband für Bocholt, Isselburg und Rhede e.V. (vormals: Caritasverband für das Dekanat Bocholt e.V.), Nordwall 44-46, 46399 Bocholt, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Frau Claudia Soggeberg, Nordwall 44-46, 46399 Bocholt und Herrn Boris Alexander Lietz, Markeneck 16 a, 46286 Dorsten wird die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 InsO). Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 06.08.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Münster, Zimmer Nr. 225 B durch die Beteiligten eingesehen werden. 86 IN 25/25 Amtsgericht Münster, 29.07.2026
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 86 IN 25/25
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 86 IN 25/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des im Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter VR 2276 eingetragenen Verein Caritasverband für Bocholt, Isselburg und Rhede e.V. (vormals: Caritasverband für das Dekanat Bocholt e.V.), Nordwall 44-46, 46399 Bocholt, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Frau Claudia Soggeberg, Nordwall 44-46, 46399 Bocholt und Herrn Boris Alexander Lietz, Markeneck 16 a, 46286 Dorsten Sachwalterin: Rechtsanwältin Dr. Ria Brüninghoff, Ludgeristraße 54, 48143 Münster sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Sachwalterin festgesetzt worden (§ § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO) Die Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Vergütung beträgt 29.482.883,19 EUR Es ist die Regelvergütung gem. §§, 2 Abs.1, 11 InsVV nebst Zuschlägen festgesetzt worden. Zuschläge werden von der vorläufigen Sachwalterin insbesondere für folgende Tätigkeiten beantragt: Maßnahmen zur Betriebsfortführung 0,20 Begleitende Bemühungen zur übertragenden Sanierung 0,20 Ergänzende Berichterstattung nach § 270c InsO 0,05 Gläubigerausschuss 0,05 GESAMT 0,50 Die beantragten Zuschläge sind angemessen und angesichts des Umfangs und der Bedeutung des vorliegenden Insolvenzverfahrens in voller Höhe zu berücksichtigen und antragsgemäß festzusetzen. Die Auslagen sind pauschaliert auf Grundlage des § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt worden. Ferner ist die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV festgesetzt worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 225 B eingesehen werden. 86 IN 25/25 Amtsgericht Münster, 06.08.2026
- Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 86 IN 25/25
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 86 IN 25/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des im Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter VR 2276 eingetragenen Verein Caritasverband für Bocholt, Isselburg und Rhede e.V. (vormals: Caritasverband für das Dekanat Bocholt e.V.), Nordwall 44-46, 46399 Bocholt, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Frau Claudia Soggeberg, Nordwall 44-46, 46399 Bocholt und Herrn Boris Alexander Lietz, Markeneck 16 a, 46286 Dorsten Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte AndresPartner, Philipp-Reis-Str. 10, 46397 Bocholt Sachwalterin: Rechtsanwältin Dr. Ria Brüninghoff, Ludgeristraße 54, 48143 Münster wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Stadtsparkasse Bocholt, Neutorplatz 1, 46395 Bocholt wie folgt festgesetzt. Vergütung XXX EUR Auslagen XXX EUR Zwischensumme XXX EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer XXX EUR Endbetrag XXX EUR Gründe: Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 50,00 € und 300,00 € je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von XXX EUR angemessen ist. Für 12 Stunden und 36 Minuten näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf XXX EUR. Für den im vorläufigen Gläubigerausschuss im Antragsverfahren und den im vorläufigen und endgültigen Gläubigerausschuss im Hauptverfahren näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf XXX EUR. Es wird insofern auf den Antrag vom 28.07.2026 (Bl. 3788 - 3795 d.A.) und den entsprechenden Auflistungen des Zeitaufwandes und auch auf den Akteninhalt verwiesen. Die beantragte Vergütung war antragsgemäß festzusetzen. Die Sachwalterin hat im Übrigen mit Eingabe vom 06.08.2026 mitgeteilt, dass keine Bedenken in Bezug auf die angesetzten Stunden sowie auch keine Bedenken bei der Qualifikation der Antragstellerin in Bezug auf den in Ansatz gebrachten Stundensatz bestehen. Der Vergütungsantrag findet insoweit grundsätzlich die Zustimmung der Sachwalterin. Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.-vgl. hier bitte die markierten Stellen bei der VÖ herausnehmen-: Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 225 B eingesehen werden. 86 IN 25/25 Amtsgericht Münster, 06.08.2026
- Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 86 IN 25/25
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 86 IN 25/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des im Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter VR 2276 eingetragenen Verein Caritasverband für Bocholt, Isselburg und Rhede e.V. (vormals: Caritasverband für das Dekanat Bocholt e.V.), Nordwall 44-46, 46399 Bocholt, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Frau Claudia Soggeberg, Nordwall 44-46, 46399 Bocholt und Herrn Boris Alexander Lietz, Markeneck 16 a, 46286 Dorsten Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte AndresPartner, Philipp-Reis-Str. 10, 46397 Bocholt Sachwalterin: Rechtsanwältin Dr. Ria Brüninghoff, Ludgeristraße 54, 48143 Münster wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit Agentur für Arbeit für Arbeit Bielefeld, Werner-Bock-Straße 8, 33602 Bielefeld wie folgt festgesetzt. Vergütung XXX EUR Auslagen XXX EUR Zwischensumme XXX EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer XXX EUR Endbetrag XXX EUR Gründe: Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig 50,00 € und 300,00 € je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von XXX EUR angemessen ist. Für 26 Stunden und 21 MInuten näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf XXX €. Für den im vorläufigen Gläubigerausschuss im Antragsverfahren und den im vorläufigen und endgültigen Gläubigerausschuss im Hauptverfahren näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf XXX EUR. Es wird insofern auf den Antrag vom 28.07.2026 (Bl. 3749 - 3754 d.A.) und den entsprechenden Auflistungen des Zeitaufwandes (Bl. 3781 d.A.) und auch auf den Akteninhalt verwiesen. Die beantragte Vergütung war antragsgemäß festzusetzen. Die Sachwalterin hat im Übrigen mit Eingabe vom 06.08.2026 mitgeteilt, dass keine Bedenken in Bezug auf die angesetzten Stunden sowie auch keine Bedenken bei der Qualifikation der Antragstellerin in Bezug auf den in Ansatz gebrachten Stundensatz bestehen. Der Vergütungsantrag findet insoweit grundsätzlich die Zustimmung der Sachwalterin. Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.-vgl. hier bitte die markierten Stellen bei der VÖ herausnehmen-: Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 225 B eingesehen werden. 86 IN 25/25 Amtsgericht Münster, 06.08.2026
- Nr. 9Entscheidungen im VerfahrenAz. 86 IN 25/25
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 86 IN 25/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des im Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter VR 2276 eingetragenen Verein Caritasverband für Bocholt, Isselburg und Rhede e.V. (vormals: Caritasverband für das Dekanat Bocholt e.V.), Nordwall 44-46, 46399 Bocholt, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Frau Claudia Soggeberg, Nordwall 44-46, 46399 Bocholt und Herrn Boris Alexander Lietz, Markeneck 16 a, 46286 Dorsten Sachwalterin : Rechtsanwältin Dr. Ria Brüninghoff, Ludgeristraße 54, 48143 Münster sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Sachwalterin festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Die Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Vergütung beträgt 27.040.290,60 EUR Es ist die Regelvergütung gem. §§ 12 Abs. 1, 2 InsVV nebst Zuschlägen festgesetzt worden. Zuschäge werden von der Sachwalterin insbesondere für folgende Tätigkeiten beantragt: Maßnahmen zur Betriebsfortführung 0,10 Begleitende Bemühungen zur übertragenden Sanierung 0,10 Prüfung umfangreiche Sicherungsrechte 0,05 Hohe Anzahl von Forderungsanmeldungen 0,05 Gläubigerausschuss 0,05 GESAMT 0,35 Die beantragten Zuschläge sind angemessen und angesichts des Umfangs und der Bedeutung des vorliegenden Insolvenzverfahrens in voller Höhe zu berücksichtigen und antragsgemäß festzusetzen. Die Auslagen sind pauschaliert auf Grundlage des § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt worden. Ferner ist die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV festgesetzt worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 225 B eingesehen werden. 86 IN 25/25 Amtsgericht Münster, 06.08.2026
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