Unternehmensinsolvenz

CareerFoundry GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für CareerFoundry GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg (Berlin), HRB 155933). 6 Bekanntmachungen vom 07. Oktober 2025 bis 29. April 2026.

Stammdaten

SitzBerlin
GerichtAmtsgericht Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen3610 IN 4586/25
HandelsregisterBerlin, HRB 155933
BundeslandBerlin
BrancheIT, Software & Kommunikation
Zeitraum07. Oktober 2025 – 29. April 2026
Bekanntmachungen6

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 3610 IN 4586/25

    3610 IN 4586/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. CareerFoundry GmbH, c/o THE GATE, Torstraße 177, 10115 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Anders Ramsin Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 155933 Geschäftszweig: Entwicklung, Verbreitung und Vermarktung von Software, insbesondere im Internet sowie die Durchführung von Bildungsveranstaltungen etc. - Schuldnerin - | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Überschuldung am 01.10.2025 um 12.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. 3. Zum Sachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Joachim Voigt-Salus Rankestraße 33, 10789 Berlin 4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 19.12.2025 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Sachwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. 5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Freitag, 07.11.2025, 12:00 Uhr, Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 6. Prüfungstermin wird anberaumt auf Freitag, 20.02.2026, 12:10 Uhr, Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 8. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 9. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 06.10.2025

  2. Nr. 2SonstigesAz. 3610 IN 4586/25

    3610 IN 4586/25 Terminsbestimmung | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. CareerFoundry GmbH, c/o THE GATE, Torstraße 177, 10115 Berlin, v.d.d. Geschäftsführer, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 155933 - Schuldnerin - | hat das Amtsgericht Charlottenburg am 07.11.2025 beschlossen: Terminsbestimmung: Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über: 1. die Veräußerung der immateriellen Vermögensgegenstände der Schuldnerin für einen Kaufpreis von mindestens 25.000 € zzgl. USt. an einen Dritten gem. §§ 270 Abs. 1 S. 2, 160 Abs. 1 InsO; 2. die Vertragsübernahme der Bildungsgutschein-Kundenverträge der Schuldnerin durch einen Dritten mit Wirkung zum 28.02.2026 für einen variablen Kaufpreis von 15 % der im Zeitraum vom 01.03.2026 bis zum 31.12.2026 von dem Dritten aufgrund der Bildungsgutschein-Kundenverträge der Schuldnerin erwirtschafteten Umsatzerlöse gem. §§ 270 Abs. 1 S. 2, 160 Abs. 1 InsO; 3. die Weitergabe von Kundenanfragen (Leads) der Schuldnerin an einen Dritten zwecks Vertragsanbahnung für einen variablen Kaufpreis von 20 % der im Zeitraum vom 01.03.2026 bis 31.12.2026 von dem Dritten aufgrund der Leads erwirtschafteten Umsatzerlöse gem. §§ 270 Abs. 1 S. 2, 160 Abs. 1 InsO wird bestimmt auf Freitag, 28.11.2025, 12:20 Uhr Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg Hinweise: Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO. Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 07.11.2025

  3. Nr. 3SonstigesAz. 3610 IN 4586/25

    3610 IN 4586/25 Terminsbestimmung | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. CareerFoundry GmbH, c/o THE GATE, Torstraße 177, 10115 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Anders Ramsin Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 155933 - Schuldnerin - | hat das Amtsgericht Charlottenburg am 08.12.2025 beschlossen: Terminsbestimmung: Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über: 1. die Veräußerung der immateriellen Vermögensgegenstände der Schuldnerin für einen Kaufpreis von mindestens 25.000 € zzgl. USt. an einen Dritten gem. §§ 270 Abs. 1 S. 2, 160 Abs. 1 InsO, 2. die Vertragsübernahme der Bildungsgutschein-Kundenverträge der Schuldnerin durch einen Dritten mit Wirkung zum 28.02.2026 für einen variablen Kaufpreis von 15 % der im Zeitraum vom 01.03.2026 bis zum 31.12.2026 von dem Dritten aufgrund der Bildungsgutschein-Kundenverträge der Schuldnerin erwirtschafteten Umsatzerlöse gem. §§ 270 Abs. 1 S. 2, 160 Abs. 1 InsO, 3. die Weitergabe von Kundenanfragen (Leads) der Schuldnerin an einen Dritten zwecks Vertragsanbahnung für einen variablen Kaufpreis von 20 % der im Zeitraum vom 01.03.2026 bis 31.12.2026 von dem Dritten aufgrund der Leads erwirtschafteten Umsatzerlöse gem. §§ 270 Abs. 1 S. 2, 160 Abs. 1 InsO wird bestimmt auf Montag, 29.12.2025, 11:00 Uhr Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg Hinweise: Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO. Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 08.12.2025

  4. Nr. 4SonstigesAz. 3610 IN 4586/25

    Amtsgericht Charlottenburg Insolvenzgericht Az.: 3610 IN 4586/25 | Beschluss | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. CareerFoundry GmbH, c/o THE GATE, Torstraße 177, 10115 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Anders Ramsin Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 155933 - Schuldnerin - | hat das Amtsgericht Charlottenburg durch den Rechtspfleger Sariaslan am 19.12.2025 beschlossen: | Der mit der Terminsverfügung vom 08.12.2025 am 29.12.2025 um 11:00 Uhr anberaumte Termin wird aufgehoben. | Gründe: | Das Rechtsgeschäft ist aufgrund andauernder Verhandlungen noch nicht abschlussreif, sodass die besondere Gläubigerversammlung aufzuheben war.

  5. Nr. 5SonstigesAz. 3610 IN 4586/25

    3610 IN 4586/25 Terminsbestimmung | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. CareerFoundry GmbH, c/o THE GATE, Torstraße 177, 10115 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Anders Ramsin Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 155933 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle Partnerschaft, Kranhaus 1, Im Zollhafen 18, 50678 Köln, Gz.: 2025/03325 | hat das Amtsgericht Charlottenburg am 19.01.2026 beschlossen: Terminsbestimmung: Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung der Gläubigerversammlung zu folgenden Tagesordnungspunkten: 1. Den Verkauf an einen Dritten gem. §§ 270 Abs. 1 S. 2, 160 Abs. 1 InsO nach folgenden Maßgaben: a. Die Veräußerung der immateriellen Vermögensgegenstände der Schuldnerin an einen Dritten für einen Kaufpreis von mindestens 30.000 € zzgl. USt., wobei der Dritte 4.000 € zzgl. USt. an die Schuldnerin leistet, wenn der variable Kaufpreis insgesamt geringer ist als 5.000 € netto gem. §§ 270 Abs. 1 S. 2, 160 Abs. 1 InsO, b. Den Neuabschluss der Bildungsgutschein-Kundenverträge der Schuldnerin durch einen Dritten mit Wirkung zum 28.02.2026 für einen variablen Kaufpreis von 15 % der im Zeitraum vom 01.03.2026 bis zum 31.12.2026 von dem Dritten aufgrund der Bildungsgutschein- Kundenverträge der Schuldnerin erwirtschafteten Umsatzerlöse, wobei der variable Kaufpreis in Höhe von insgesamt bis zu 5.000 € netto auf den Kaufpreis in Ziffer 1 angerechnet werden kann gem. §§ 270 Abs. 1 S. 2, 160 Abs. 1 InsO, c. Die Weitergabe von Kundenanfragen (Leads) der Schuldnerin an einen Dritten zwecks Vertragsanbahnung für einen variablen Kaufpreis von 20 % der im Zeitraum vom 01.03.2026 bis 31.12.2026 von dem Dritten aufgrund der Leads erwirtschafteten Umsatzerlöse, wobei der variable Kaufpreis in Höhe von insgesamt bis zu 5.000 € netto auf den Kaufpreis in Ziffer 1 angerechnet werden kann gem. §§ 270 Abs. 1 S. 2, 160 Abs. 1 InsO 2. den Verkauf an eine der Schuldnerin nahestehende Person i.S.d. § 138 InsO gem. §§ 270 Abs. 1 S. 2, 162 Abs. 1 Nr. 1 InsO nach folgenden Maßgaben: Die Veräußerung der immateriellen Vermögensgegenstände der Schuldnerin an eine der Schuldnerin nahestehende Person i.S.d. § 138 InsO gem. §§ 270 Abs. 1 S. 2, 162 Abs. 1 Nr. 1 InsO für einen Kaufpreis von mindestens 50.000 € zzgl. USt. wird bestimmt auf Freitag, 06.02.2026, 12:00 Uhr Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg Hinweise: Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO. Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 19.01.2026

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 3610 IN 4586/25

    3610 IN 4586/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. CareerFoundry GmbH, c/o THE GATE, Torstraße 177, 10115 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Anders Ramsin Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 155933 - Schuldnerin - | 1. Die Anordnung der Eigenverwaltung wird am 29.04.2026 um 09:15 Uhr aufgehoben. 2. Zum Insolvenzverwalter wird der bisherige Sachwalter Rechtsanwalt Joachim Voigt-Salus Rankestraße 33, 10789 Berlin bestellt. 3. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO). 4. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. | Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 29.04.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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