Unternehmensinsolvenz

Brötz Gastro Mayen UG

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Brötz Gastro Mayen UG mit Sitz in Mayen (Amtsgericht Mayen, HRB 29915). 5 Bekanntmachungen vom 10. Februar 2025 bis 25. Juni 2026.

Stammdaten

SitzMayen
GerichtAmtsgericht Mayen
Aktenzeichen7 IN 161/24
HandelsregisterKoblenz, HRB 29915
BundeslandRheinland-Pfalz
BrancheGastronomie & Hotellerie
Zeitraum10. Februar 2025 – 25. Juni 2026
Bekanntmachungen5

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 7 IN 161/24

    Geschäfts-Nr.: 7 IN 161/24. Über das Vermögen Brötz Gastro Mayen UG, Rathausgasse 1, 56727 Mayen (AG Koblenz, HRB 29915), vertreten durch: Daniel Brötz, Kolmstraße 1, 56294 Münstermaifeld, (Geschäftsführer), wird am 31.01.2025 um 11:35 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Christine Frosch, Simeonstiftplatz 1, 54290 Trier, Tel.: 0651 /200 68 53-0, Fax: 0651/200 68 53-60, E-Mail: rae-trier@dhpg.de. Insolvenzforderungen sind bis zum 07.03.2025 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind gegenüber der Insolvenzverwalterin mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an die Insolvenzverwalterin zu erfüllen (§ 28 InsO). Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO). Auf die Durchführung mündlicher Verhandlungen wird vorerst verzichtet. Bedenken gegen die schriftliche Anhörung sind bis zum 21.02.2025 bei Gericht vorzutragen. Gehen Bedenken gegen die schriftliche Durchführung bei Gericht ein, kann das schriftliche Verfahren aufgehoben und Termin zur mündliche Verhandlung bestimmt. Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht ist der 31.03.2025. Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: a) Widersprüche gegen die Feststellung einer Forderung (der Widerspruch muss enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er sich gegen Grund und Höhe wendet; nach Ablauf der Frist gilt die Forderung als festgestellt, fall kein Insolvenzgläubiger oder ein Insolvenzverwalter bestreitet) b) Anträge: * zur Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), * zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) * zur Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), * zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), * zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), * zur Verwertung der Insolvenzmasse § 159 InsO) Dem Schuldner wird die Verfügung über sein gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an den Schuldner können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an den Schuldner geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter wird der Durchführung der Zustellung gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt. Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Insolvenzverwalter haben ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorzuhalten und darin jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle Rechtsmittelentscheidungen, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen unverzüglich in einem gängigen Dateiformat zum elektronischen Abruf zur Verfügung zu stellen. Über das Gläubigerinformationssystem müssen auch die Dokumente zugänglich sein, die dem Insolvenzgläubiger nach § 8 Absatz 3 zugestellt wurden; sie sind besonders kenntlich zu machen. Dem Insolvenzgericht ist ein Zugang zur Ausübung der Aufsicht nach § 58 zu gewähren. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung (§ 5 Abs. 5 InsO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist bei Eröffnung auf einen Gläubigerantrag hin, für den Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Diese ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen schriftlich durch Einreichung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Bei Erklärung zu Protokoll eines anderen Amtsgerichts als dem unterfertigten Gericht kommt es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem unterfertigten Gericht an. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss * mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder * von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: * auf einem sicheren Übermittlungsweg oder * an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Praxishinweis: Die öffentliche Bekanntmachung hat die Aufgabe, der Entscheidung nach außen hin Geltung zu verschaffen und die Publizitätswirkung auch gegenüber solchen Personen eintreten zu lassen, an die eine Einzelzustellung nicht erfolgt. Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Es wird darauf hingewiesen, dass Beschlüsse und Anordnungen des Insolvenzgerichts Mayen grundsätzlich über die Veröffentlichung im Internet unter www.Insolvenzbekanntmachungen.de bekanntgemacht werden. Dies betrifft etwa die Einberufung weiterer Gläubigerversammlungen, die Bestimmung besonderer Prüfungstermine und des Schlusstermins sowie der Vergütungsfestsetzungsbeschluss, die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Amtsgericht Mayen, 07.02.2025.

  2. Nr. 2SonstigesAz. 7 IN 161/24

    In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brötz Gastro Mayen UG, Rathausgasse 1, 56727 Mayen (AG Koblenz, HRB 29915), vertr. d.: Daniel Brötz, Kolmstraße 1, 56294 Münstermaifeld, (Geschäftsführer), wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen Rang § 38 InsO lfd.Nrn. 0/19-23 der aktuellen Forderungsliste der Insolvenzverwalterin das schriftliche Verfahren angeordnet. Der Prüfungsstichtag entspricht dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO). Die Schuldnerin und die Insolvenzgläubiger können bis zum 15.06.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht die jeweilige(n) Forderung(en) nach Grund, Rang und Betrag bestreiten. Der Widerspruch muss enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er sich gegen Grund, Betrag und Rang wendet. Nach Ablauf der Frist gilt die jeweilige Forderung als festgestellt, falls kein Insolvenzgläubiger oder die Insolvenzverwalterin die Forderung bestreitet. Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet. Soweit Schriftform vorgeschrieben ist, genügt auch die Einlegung per Telefax. Die Gläubiger, deren Forderungen anerkannt werden, erhalten keine Mitteilung über das Ergebnis des Prüfungstermins. Die Insolvenztabellen sowie die Forderungsanmeldungen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, St.-Veit-Str.38, 56727 Mayen Zimmer Nr. 217 aus. Mayen, den 20.04.2026 Das Amtsgericht 7 IN 161/24

  3. Nr. 3Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.Az. 7 IN 161/24

    In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brötz Gastro Mayen UG, Rathausgasse 1, 56727 Mayen soll bei dem Amtsgericht/Insolvenzgericht Mayen zu Aktenzeichen 7 IN 161/24 der Schlusstermin stattfinden. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts/Insolvenzgerichts Mayen niedergelegt. Der Überschuss gemäß Schlussbericht beläuft sich auf 10.127,64 €, abzüglich noch zu begleichender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Zu berücksichtigen sind festgestellte Forderungen in Höhe von 103.106,34 €. Amtsgericht Mayen , 23.06.26

  4. Nr. 4SonstigesAz. 7 IN 161/24

    7 IN 161/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brötz Gastro Mayen UG, Rathausgasse 1, 56727 Mayen (AG Koblenz, HRB 29915), vertreten durch: Daniel Brötz, Kolmstraße 1, 56294 Münstermaifeld, (Geschäftsführer), wird die Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter genehmigt. Der Schlusstermin wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt und angeordnet (§§ 196, 197, 304, 5 InsO). Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum Stichtag 28.09.2026 zu folgenden Punkten schriftlich Stellung zu nehmen: - zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters; - zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis; - zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse; -- zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen. Der Stichtag entspricht dem Schlusstermin. Der Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 28.09.2026. Anträge sind schriftlich spätestens zu diesem Stichtag beim Insolvenzgericht einzureichen. Das Verfahren wird nunmehr schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 InsO). Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt. Gründe: Der Insolvenzverwalter hat dem Gericht die Schlussrechnung mit Belegen nebst Schlussbericht, Verteilungsverzeichnis und Vergütungsantrag vorgelegt. Die Verwertung der Insolvenzmasse ist beendet. Die eingereichten Unterlagen sind auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, St.-Veit-Str.38, 56727 Mayen, Zimmer 217 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters erfolgt durch Beschluss mit heutigem Datum, welcher getrennt veröffentlicht wird. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de, § 9 InsO. Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen anfordern. Die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin sind durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Mayen, 23.06.2026

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 7 IN 161/24

    Diesen Text im Internet veröffentlichen ___________________________________________________________________ In dem Insolvenzverfahren der Brötz Gastro Mayen UG, Rathausgasse 1, 56727 Mayen (AG Koblenz, HRB 29915), vertr. d.: Daniel Brötz, Kolmstraße 1, 56294 Münstermaifeld, (Geschäftsführer), wird die Regel-Vergütung des Insolvenzverwalters wird folgt festgesetzt: Nettovergütung nach insolvenzrechtlicher Vergütungsverordnung InsVV - ohne Betragsangabe - Auslagen - ohne Betragsangabe - Zustellungsauslagen - ohne Betragsangabe - zuzüglich 19 % Umsatzsteuer - ohne Betragsangabe - Endbetrag - ohne Betragsangabe - Dem Insolvenzverwalter X wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit diese hierfür ausreicht. Gründe: Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mayen ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen Schuldners eröffnet und der Insolvenzverwalter bestellt worden. Neben seinem Schlussbericht hat der Insolvenzverwalter Antrag auf die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen beantragt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Festsetzung erfolgt im Rahmen der §§ 63, 64 ,65 InsO, i.V.m. §§ 1, 2, 3, 7, 8 InsVV. Nach § 63 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht, § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV. Dabei ist die für die Vergütungsberechnung maßgebliche Masse abweichend von der Insolvenzmasse i. S. d. § 35 InsO nach den einzelnen Regelungen in § 1 Abs. 2 InsVV zu berechnen. Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die für die Vergütung zugrundeliegende Masse hier bereinigt X €. Nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet sich danach die Regelvergütung für den Insolvenzverwalter wie folgt: X €. Die Mindestvergütung beträgt zum Vergleich X €. Daneben stehen dem Verwalter die Erstattung der Auslagen und die Geltendmachung der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV) zu. Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr des Verfahrens 15 %, danach 10 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 € je angefangenen Monats der Dauer der Tätigkeit des Verfahrens beträgt. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen, § 8 Abs. 3 InsVV. Aufgrund der vorliegenden Verfahrensdauer ergibt sich eine Auslagenpauschale von X €. Der Insolvenzverwalter hat darüber hinaus gemäß § 7 InsVV Anspruch auf Erstattung die von ihm zu zahlende Umsatzsteuer. Nach der überwiegenden zutreffenden Ansicht bedarf es vor einer Festsetzung der Vergütung keiner Anhörung der Beteiligten bzw. betroffenen Gläubiger oder des Schuldners (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV) Rn 13 zu § 8). Deshalb sieht auch § 64 Abs. 2 InsO ausdrücklich nicht die Anhörung, sondern nur die öffentliche Bekanntmachung sowie Zustellung an den Verwalter, Schuldner, und, sofern ein solcher bestellt ist, an den Gläubigerausschuss vor. So auch LG Potsdam, Beschluss vom 08.03.2005 - 5 T 5/05: Vor Festsetzung der Vergütung für den Insolvenzverwalter ist den Verfahrensbeteiligten hier kein rechtliches Gehör gewährt worden. Das rechtliche Gehör kann noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, weil die Nachholung des rechtlichen Gehörs durchaus rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht (vgl. hierzu LG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2011 - 11 T 43/11 -, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2011 - I-24 W 29/11 -). Die geltend gemachten Beträge sind rechnerisch nachvollziehbar und konkret dargelegt worden; dem Festsetzungsantrag ist daher zu entsprechen. Die Schlussrechnung nebst Schlussbericht, Verteilungsverzeichnis sowie der Vergütungsantrag des Verwalters liegen beim Insolvenzgericht zur Einsicht der Beteiligten aus. Rechtsbehelfsbelehrung: Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232 ZPO. Gegen die Vergütungsfestsetzung steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde gem. §§ 63, 64 und § 11 RPflG (§ 567 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend) zu. Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt. Die "sofortige Beschwerde" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen. Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht. Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die "Erinnerung" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Erklärung über die Erinnerung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Mayen eingeht. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Erinnerung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt werde, enthalten. Die Erinnerungsschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Erinnerung zu begründen. Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im Internet: Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders für die Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode durch Beschluss fest, §§ 63, 64 Abs. 1, 293 InsO. Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen, Zimmer 217 eingesehen werden. Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen wird die Vergütungsbeschlussbegründung nur teilweise veröffentlicht (X)! Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen einsehen bzw. anfordern. Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass alle Beteiligten auf möglichst einfache Weise auch tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichen Beschluss und seinem Inhalt erhalten können. Ein Beteiligter muss wenigstens in groben Umrissen erkennen können, ob für ihn Anlass besteht, die festgesetzte Vergütung einer näheren Überprüfung zu unterziehen und Rechtsmittel einzulegen (so der BGH in seinem Beschluss vom 14.12.2017 - IX ZB 65/16). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Amtsgericht Mayen, 23.06.2026. Das Amtsgericht - Abt. 7- 7 IN 161/24 wird die Vergütung der Insolvenzverwalterin festgesetzt . Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Der vollständige Vergütungsbeschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Koblenz, 23.06.2026 Das Amtsgericht - Abt. 21- 7 IN 161/24

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

Schützen Sie Ihr Unternehmen noch heute

Starten Sie kostenlos und überwachen Sie bis zu 10 Unternehmen. Keine Kreditkarte erforderlich.

Keine Kreditkarte nötig
In 2 Minuten startklar
Jederzeit kündbar