Unternehmensinsolvenz

Braun Maschinenbau GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Braun Maschinenbau GmbH mit Sitz in Landau in der Pfalz (Amtsgericht Landau in der Pfalz, HRB 3308). 7 Bekanntmachungen vom 01. Oktober 2025 bis 29. Mai 2026.

Stammdaten

SitzLandau in der Pfalz
GerichtAmtsgericht Landau in der Pfalz
Aktenzeichen3 IN 136/25
HandelsregisterLandau in der Pfalz, HRB 3308
BundeslandRheinland-Pfalz
BrancheIndustrie & Verarbeitendes Gewerbe (Maschinenbau, Metall, Chemie)
Zeitraum01. Oktober 2025 – 29. Mai 2026
Bekanntmachungen7

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 3 IN 136/25

    Amtsgericht Landau in der Pfalz INSOLVENZGERICHT Beschluss 3 IN 136/25 01.10.2025 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Braun Maschinenbau GmbH, Albert-Einstein-Str. 10, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 3308), vertreten durch: Stefan Braun, Weinstr. 35, 76835 Burrweiler, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jens Lieser, LIESER Rechtsanwälte, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, wird heute, am 01.10.2025 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO eröffnet. Zum Sachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Marc-Philippe Hornung c/o SZA Schilling, Zutt & Anschütz RA-Ges. mbH, Otto-Beck-Str. 11, 68165 Mannheim, Tel.: 0621-42570, Fax: 0621-4257280 Es wird Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 S. 1 InsO). Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Der Sachwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) sind gemäß § 270f Abs. 2 S. 1 InsO bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 03.11.2025. b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am 03.12.2025 um 13:00 Uhr im Sitzungssaal 213 des Amtsgerichts Landau in der Pfalz eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie Stellungnahme des Sachwalters und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über - die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO), - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO) - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO) Hinweise: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Weitere Anordnungen: Der im Insolvenzantragsverfahren bestellte Gläubigerausschuss wird beibehalten. Dieser besteht aus folgenden Mitgliedern: - Bundesagentur für Arbeit, vertr. d. die Agentur für Arbeit in Mainz, diese vertreten durch den GF. Opertativer Service Herrn Ralf Michalak, dieser vertr. d. Frau Ass.jur. Anja Kein, diese im Verhinderungsfall vetr. d. Hernn Christian Viehl, Agentur für Arbeit Saarland, Hafenstr. 18, 66111 Saarbrücken ( als Vertreterin der institutioneellen Gläubigerumnd der Arbeitnehmer ) - Sparkase Südpfalz, Marie -Curie- Str. 5 , 76829 Landau, vertr. d. Herrn Alexander Fleig ( als Vertreterin de absonderungsberechtigten Gläubiger) - Risch und Schmitt Partberschaft mbB, Forstraße 8, 76829 landau, vertr.d. Herrn Klaus - Peter Risch ( als Vertreterder ungesicherten Gläubiger und Kleingläubiger ) G r ü n d e : Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Rechtsanwalt Marc-Philippe Hornung c/o SZA Schilling, Zutt & Anschütz RA-Ges. mbH vom 22.09.2025. Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Landau in der Pfalz ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat. Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Hinweise zum Datenschutz: Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agld.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.

  2. Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 3 IN 136/25

    Amtsgericht Landau in der Pfalz INSOLVENZGERICHT Beschluss 3 IN 136/25 18.03.2026 In dem Insolvenzverfahren Braun Maschinenbau GmbH, Albert-Einstein-Str. 10, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 3308), vertreten durch: Stefan Braun, Weinstr. 35, 76835 Burrweiler, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jens Lieser, LIESER Rechtsanwälte, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, hat das Amtsgericht Landau in der Pfalz beschlossen: Zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird das schriftliche Verfahren gemäß § 177 I 2 InsO angeordnet. Prüfungsstichtag hierfür ist der 20.4.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Die mit den nachträglich angemeldeten Forderungen ergänzte Tabelle und die Anmeldungsunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Landau in der Pfalz, 76829 Landau, Marienring 13 niedergelegt. Ebenfalls mitgeprüft werden etwaige spätere Nachmeldungen, sofern sie noch bis einen Tag vor dem Prüfungsstichtag niedergelegt werden und kein Beteiligter dieser Handhabung widerspricht. Gläubiger, deren Forderung festgestellt wird, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung. Hinweise zum Datenschutz: Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agld.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.

  3. Nr. 3SonstigesAz. 3 IN 136/25

    3 IN 136/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Braun Maschinenbau GmbH, Albert-Einstein-Str. 10, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 3308), vertr. d.: Stefan Braun, Weinstr. 35, 76835 Burrweiler, (Geschäftsführer), ist Termin zur a) Erörterung eines von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplans b) Abstimmung über diesen Plan c) Erörterung der Schlussrechnung des Sachwalters für den Fall der Annahme des Insolvenzplans anberaumt auf: 14.04.2026, 13.45 Uhr, SS 221. Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Hinweis gem. § 240 InsO: Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden können. Hinweis gem. § 253 Abs. 3 InsO: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat. Amtsgericht Landau in der Pfalz, 31.03.2026

  4. Nr. 4SonstigesAz. 3 IN 136/25

    Amtsgericht Landau in der Pfalz INSOLVENZGERICHT Beschluss 3 IN 136/25 19.05.2026 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Braun Maschinenbau GmbH, Albert-Einstein-Str. 10, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 3308), vertreten durch: Stefan Braun, Weinstr. 35, 76835 Burrweiler, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jens Lieser, LIESER Rechtsanwälte, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Die Vergütung für den Sachwalter wird auf XXX € festgesetzt. G r ü n d e: Zunächst wird auf den schlüssigen Vergütungsantrag des Sachwalters vom 15.04.2026-Blatt 436 fortfolgende der Akte-Bezug genommen. Der Insolvenzplan sieht vor, dass die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach rechts kräftiger Festsetzung und Begleichung der Vergütung des Sachwalters und nach Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans erfolgen kann. Der Sach Walter hat nach § 200 vielen 70 Abs. 1,63 Insolvenzordnung Anspruch auf angemessene Vergütung seiner Tätigkeit und Erstattung seiner Auslagen. Die Berechnung und Festsetzung des Vergütungsanspruchs ergibt sich aus § 63-65 Insolvenzordnung sowie den Regelung der Insolvenzverwaltervergütungsverordnung. Nach § 12,10 Insolvenzverwalter Vergütungsverordnung erhält der Sachwalter in der Regel 60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. Die Vergütung des Sachwalters wird grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht, § 12, 10,1 Insolvenzverwalter Vergütungsverordnung. Die von der Schuldnerin im Rahmen des Berichts-und Prüfungstermins erstellten Verzeichnisse nach § 151 fortfolgende Insolvenzordnung weisen eine freie Teilungsmasse per Oktober 2003 20 in Höhe von XXX € aus. Der Ansatz von Fortführungswerten erscheint vorliegend gerechtfertigt. Zutreffend geht der antragstellenden Sachwalter im Ergebnis von einem angepassten Wert in Höhe von insgesamt XXX € aus. Im Rahmen der Betriebsfortführung ihm eröffneten Insolvenzverfahren wurde kein Überschuss erzielt. Siehe hierzu den Vergütungsantrag, siehe oben. Aus der vorgenannten vergütungsrelevanten Insolvenzmasse in Höhe von XXX € ergibt sich eine Regelvergütung für die Tätigkeit des Sachwalters in Höhe von XXX €. Bei der Festsetzung der Vergütung sind die Dauer und der Umfang der Tätigkeit, die Mitwirkungspflichten und das Haftungsrisiko des Sachwalters angemessen zu berücksichtigen. Folgende Merkmale führen zu einer Erhöhung der Vergütung des Sachwalters: -Betriebsfortführung, Prüfung und Überwachung der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin, -Investorenprozess; Begleitung der Sanierungsbemühungen mittels Insolvenzplan, -Gläubigerausschuss. In der Gesamtschau unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze und einer vergütungsrelevanten freien Masse von XXX € ist es im vorliegenden Verfahren gerechtfertigt, einen Zuschlag in Höhe von 50 % der Regelvergütung des Sachwalters in Höhe von 60 % (im Vergleich zu Regelvergütung des Insolvenzverwalters) anzusetzen. Danach errechnet sich eine Vergütung des Sachwalters in Höhe von XXX €. Entsprechend der Maßgabe des Insolvenzplanes ist ein Abschlag auf die Vergütung in Höhe von XXX € vorzunehmen, um den Vorgaben der Planrechnung zu entsprechen. Die Auslagenpauschale ergibt sich aus dem Gesetz, zu erwähnen ist, dass 692 Zustellung mit jeweils XXX € pro Gläubiger/Drittschuldner, also insgesamt XXX € in Ansatz zu bringen sind. Auf die beantragte Vergütung und die Auslagen ist die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 % hinzuzurechnen. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

  5. Nr. 5SonstigesAz. 3 IN 136/25

    Amtsgericht Landau in der Pfalz INSOLVENZGERICHT Beschluss 3 IN 136/25 19.05.2026 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Braun Maschinenbau GmbH, Albert-Einstein-Str. 10, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 3308), vertreten durch: Stefan Braun, Weinstr. 35, 76835 Burrweiler, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jens Lieser, LIESER Rechtsanwälte, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Hier: Entscheidung über die Vergütungsanträge der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses: -für Klaus Peter Risch, Wirtschaftsprüfer und Steuerberaterkanzlei Risch und Schmidt Partnerschaft mbB, Forststraße 8,7 6829 Landau in der Pfalz wird der Vergütungsanspruch auf insgesamt XXX € festgesetzt. -Für die Sparkasse Südpfalz, vertreten durch Alexander Fleig, Marie-Curie-Straße 5,7 6829 Landau in der Pfalz wird die Vergütung auf insgesamt XXX € festgesetzt. -Für die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Saarland, in Saarbrücken wird der Vergütungsanspruch auf insgesamt XXX € festgesetzt. G r ü n d e: Auf die schlüssigen und durch den Sachwalter geprüften Vergütungsanträge der genannten Mitglieder des Gläubigerausschusses wird Bezug genommen, siehe hierzu Vergütungsanträge vom 02.04.2026, 13.04.2026 und 14.04.2026. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

  6. Nr. 6SonstigesAz. 3 IN 136/25

    Amtsgericht Landau in der Pfalz INSOLVENZGERICHT Beschluss 3 IN 136/25 18.05.2026 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Braun Maschinenbau GmbH, Albert-Einstein-Str. 10, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 3308), vertreten durch: Stefan Braun, Weinstr. 35, 76835 Burrweiler, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jens Lieser, LIESER Rechtsanwälte, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Die Vergütung für den vorläufigen Sachwalter wird auf insgesamt XXX € festgesetzt. Vergütung für den vorläufigen Sachwalter XXX € + 19 % Umsatzsteuer XXX € = XXX € + XXX € Auslagen nebst XXX € Umsatzsteuer hierauf ergibt XXX € somit also insgesamt XXX €. Die Vergütung beruht auf § 12 a, 10 Insolvenzverwalter Vergütungsverordnung wobei der vorläufige Sachwalter in der Regel 25 % der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, erhält. Die Regelvergütung des Sachwalters beläuft sich auf 60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 Abs. 1 Insolvenzverwalter Vergütungsverordnung) sodass sich die regelmäßige Vergütung des vorläufigen Sachwalters im Ergebnis auf 15 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters beläuft. Bei der Festsetzung der Vergütung sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters zu berücksichtigen (§ 12 a Abs. 3 Insolvenzverwalter Vergütungsverordnung) hier gilt folgendes: -zunächst wird auf die schlüssige und zutreffende Darlegung der Wertansätze im Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters vom 15.04.2026 (Blatt 450 fortfolgende der Akte) Bezug genommen. Zutreffend festgestellt und belegt wurde die vergütungsrelevante Insolvenzmasse in Höhe von XXX € somit eine Regelvergütung in Höhe von XXX €. Wie zutreffend dargelegt ergibt sich aus einer Vielzahl von Merkmalen eine Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters. Hierzu zählen Betriebsfortführung, Prüfung und Überwachung der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin, Arbeitnehmerangelegenheiten; Unterstützung bei der Insolvenz Geldfinanzierung; Investorenprozess; Begleitung der Sanierungsbemühungen; vorläufiger Gläubigerausschuss. Für die Betriebsfortführung und den Zustimmungsvorbehalt ergibt sich ein in Ansatz gebrachte und zutreffender Zuschlag in Höhe von 20 %, für die Unterstützung bei der Insolvenz Geld Vorfinanzierung; Arbeitnehmerangelegenheiten ergibt sich ein in Ansatz gebrachte und zu trimmen zutreffend festgestellter Erhöhungszuschlag in Höhe von 10 %, für den Investorenprozess; Begleitung der Sanierungsbemühungen ein weiterer in Ansatz gebrachte Erhöhung zu von 10 %; für die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses und die entsprechende Tätigkeit wurden weiter zutreffend 10 % Erhöhung in Ansatz gebracht somit also insgesamt 50 %. In der Gesamtschau unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze und einer vergütungsrelevanten freien Masse von XXX € ist der Zuschlag in Höhe von 50 % zu Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters in Höhe von 15 % anzusetzen. Danach errechnet sich eine Vergütung des vorläufigen Sachwalters in Höhe von vielen XXX €. Entsprechend der Einstellung in den Insolvenzplan erfolgt eine Kürzung von 9,5 %. Die Vorschriften über den Ersatz der Auslagen ergeben sich aus dem Gesetz, gleiches gilt für die Umsatzsteuer.

  7. Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 3 IN 136/25

    Amtsgericht Landau in der Pfalz INSOLVENZGERICHT Beschluss 3 IN 136/25 28.05.2026 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Braun Maschinenbau GmbH, Albert-Einstein-Str. 10, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 3308), vertreten durch: Stefan Braun, Weinstr. 35, 76835 Burrweiler, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jens Lieser, LIESER Rechtsanwälte, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, wird das Verfahren zum Ablauf des 31.5.2026 gem. § 258 Abs. 1 InsO aufgehoben. Dieser Beschluss wird wirksam, sobald nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de) zwei weitere Tage verstrichen sind (§§ 9, 4 InsO, 222 ZPO). Mit diesem Zeitpunkt erhält die Schuldnerin das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen. G r ü n d e : Nachdem der Beschluss vom 15.5.2026 , durch den der Insolvenzplan bestätigt worden ist, zwischenzeitlich rechtskräftig ist, und der Sachwalter angezeigt hat, dass er die unstreitigen Masseansprüche berichtigt bzw. für die streitigen Masseansprüche Sicherheit geleistet hat, ist das Insolvenzverfahren gem. § 258 Abs. 1 InsO aufzuheben.

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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