Unternehmensinsolvenz

BOSIG Baukunststoffe GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für BOSIG Baukunststoffe GmbH mit Sitz in Elsterwerda (Amtsgericht Cottbus, HRB 4069). 4 Bekanntmachungen vom 02. Juni 2025 bis 29. Juli 2026.

Stammdaten

SitzElsterwerda
GerichtAmtsgericht Cottbus
Aktenzeichen63 IN 93/25
HandelsregisterCottbus, HRB 4069
BundeslandBrandenburg
BranchePharma, Chemie & Kunststoffe (Wichtige Kombi, da oft ähnliche Lieferketten)
Zeitraum02. Juni 2025 – 29. Juli 2026
Bekanntmachungen4

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Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 63 IN 93/25

    In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BOSIG Baukunststoffe GmbH (Registergericht: Amtsgericht Cottbus HRB 4069 CB), Geschäftszweig: Herstellung und der Vertrieb von Baukunststoffen, Roland-Schmid-Straße 1, 04910 Elsterwerda, eingetragener Sitz: Elsterwerda, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Fredrik Ljungman wurde am 01.06.2025, um 10:24 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet. Es wird die Eigenverwaltung angeordnet. Ein unterstützender einstimmiger Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses liegt vor. Die Insolvenzschuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht der Sachwalterin die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 InsO). Zur Sachwalterin wird ernannt: Rechtsanwältin Friederike Engelmann-Matz, Pariser Platz 6 a, 10117 Berlin. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 09.07.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen. Der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Er muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg i. S. d. § 130 a ZPO für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130 a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; § 173 ZPO bleibt davon unberührt. Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen. Die Tabelle und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 15.07.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Amtsgericht Cottbus, Thiemstraße 130, 03048 Cottbus, niedergelegt. Es wird das mündliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der Termin zur ersten Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden und auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird, ist Mittwoch, der 30. Juli 2025 um 13:00 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Cottbus, Thiemstraße 130, 03048 Cottbus, Saal 129. Der Termin dient zugleich der Beschlussfassung der Gläubiger über die Person des Sachwalters, den Gläubigerausschuss, die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO), die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272, 276, 277 InsO bezeichneten Gegenstände. Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung hinsichtlich der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt. Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Zu den Mitgliedern werden bestimmt: a) für die Gruppe der Großgläubiger - Volksbank Göppingen eG, Poststraße 4, 73033 Göppingen, vertreten durch den Prokuristen Edwin Engelhart; b) für die Gruppe der Kleingläubiger - Durasys GmbH, Leonhard-Weiss-Straße 1, 73037 Göppingen, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Trautner; c) für die Gruppe Arbeitnehmer - Grit Schreiber, Hammerstraße 3 a, 01979 Lauchhammer. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Abs. 3 Satz 3 InsO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen zulässig. Die Notfrist beginnt spätestens zwei Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung. Bei einer früheren Zustellung ist dieser Zeitpunkt maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann schriftlich, durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingelegt werden (für Einzelheiten: www.erv.brandenburg.de). Hinweis: Es ist in allen Häusern des Amtsgerichtes Cottbus sicherheitsbedingt mit Einlasskontrollen und hiermit einhergehenden Zeitverzögerungen zu rechnen. Kalkulieren Sie dies unbedingt bei Ihrer Anreise ein. Bitte führen Sie einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis oder Führerschein der Bundesrepublik Deutschland oder eines EU-/EWR-Mitgliedsstaates und der Schweiz, internationaler Reisepass, elektronischer Aufenthaltstitel, Auskunftsnachweis für Asylsuchende) mit sich. Gegebenenfalls kann Ihnen sonst der Zutritt zum Gerichtsgebäude an einzelnen Gerichtstagen verweigert werden. Amtsgericht Cottbus, den 01.06.2025 Az.: 63 IN 93/25

  2. Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 63 IN 93/25

    63 IN 93/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. BOSIG Baukunststoffe GmbH (Registergericht: Amtsgericht Cottbus HRB 4069 CB), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Fredrik Ljungmann, Roland-Schmid-Straße 1, 04910 Elsterwerda wurde die Vergütung der vorläufigen Sachwalterin, Frau Rechtsanwältin Friedericke Engelmann-Matz, festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß §§ 274 Abs. 2, 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung Euro Auslagen Euro Summe Euro Umsatzsteuer (19 %) Euro Gesamtsumme Euro Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Die Schuldnerin wird angewiesen, den festgesetzten Betrag auszuzahlen. Gründe: Die vorläufige Sachwalterin hat ihr Amt vom 18.03.2025 bis zum 30.05.2025 ausgeübt. Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der vorläufigen Sachwalterin vom 04.11.2025. Die vorläufige Sachwalterin beantragte die Festsetzung einer Vergütung gem. § 12a Abs. 1 InsVV unter Zugrundelegung einer Berechnungsmasse von BETRAG Euro in Höhe von 25 % der Vergütung des Sachwalters zuzüglich eines Gesamtzuschlages von 117,23 %, der Auslagenpauschale nach §§ 12 a Abs. 5, 12 Abs. 3 InsVV und Umsatzsteuer nach § 7 InsVV. Dem vorläufigen Sachwalter steht gem. § 274 Abs. 1, § 63 InsO eine angemessene Vergütung zu. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters regelt § 12a InsVV. Danach erhält der vorläufige Sachwalter 25 % der für den Sachwalter bestimmten Vergütung. Dieser erhält 60% der Vergütung eines Insolvenzverwalters gem. § 12 InsVV. Die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist grundsätzlich in der gleichen Weise zu ermitteln, wie bei einem vorläufigen Insolvenzverwalter. Die Vergütung berechnet sich analog §§ 10, 11 InsVV in entsprechender Anwendung des ersten Abschnittes der InsVV nach dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Berechnungsgrundlage ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der einzelnen Positionen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Vergütungsantrag verwiesen. Auf der Basis dieser Berechnungsgrundlage ergibt sich eine Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von BETRAG Euro. Die Basisvergütung des vorläufigen Sachwalters beträgt 25 % der Vergütung des Sachwalters (= BETRAG Euro), somit BETRAG Euro. Nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters kann der Regelsatz überschritten oder der Vergütung ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden. Die vorläufige Sachwalterin beantragte die Festsetzung folgender Zuschläge: 35 % für die Überwachung und Förderung Arbeitnehmerbelange, 57,23 % (Vergleichsrechnung durchgeführt) Zuschlag für die Überwachung und Förderung der Betriebsfortführung sowie 45 % für die Überwachung und Förderung von Sanierungsbemühungen. Zudem wurde ein Abschlag von 20 % bei wertender Gesamtbetrachtung abgezogen. Grundsätzlich ist die Voraussetzung für die Gewährung von Zuschlägen für entsprechende Tätigkeiten des vorläufigen Sachwalters, dass diese Tätigkeiten zum Aufgabenbereich des vorläufigen Sachwalters entsprechend der gesetzlichen Aufgabenverteilung gehört oder es sich um eine vom Insolvenzrichter ausdrücklich übertragene Aufgabe handelt (Graeber|Graeber, InsVV, 5. Aufl. 2026, Online Kommentar, § 12 a, Rn. 32). Es gibt aber in diesem Kontext keinen Automatismus, sondern der konkret entstandene Mehraufwand ist vom Antragsteller detailliert darzulegen. Sodann ist zu prüfen, ob die jeweilige Tätigkeit einen gesonderten Zuschlag rechtfertigt, ob dieser nicht vielleicht Teil einer anderen zuschlagsfähigen Tätigkeit ist und ob ein gesondert festzusetzender Zuschlag die Mindestschwelle von 5 % übersteigt. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass Zuschläge im Rahmen einer vorläufigen Sachwaltung aufgrund des ansonsten sehr beschränkten Aufgabenkreises deutlich niedriger anzusetzen sind, als in einem „normalen“ Regelinsolvenzverfahren (BGH 21.7.2016, IX ZB 70/14 Rn. 81, NZI 2016, 794 = ZInsO 2016, 1637); (Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Auflage 2024, § 12 a, Rn, 45). Ein Zuschlag für die Überwachung und Förderung Arbeitnehmerbelange ist dem Grunde nach angemessen. Auf die umfangreichen Ausführungen zum Mehraufwand der Tätigkeit der vorläufigen Sachwalterin in ihrem Antrag wird verwiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist jedoch die beantragte Höhe des Zuschlages nicht angemessen. Wäre das Verfahren ohne Eigenverwaltung mit einem vorläufigen Insolvenzverwalter durchgeführt worden, würde ein Zuschlag für diese Tätigkeiten in Höhe von 20 bis 25 % als angemessen angesehen werden. Angesichts des begrenzten Aufgabenbereichs eines vorläufigen Sachwalters kann erwartet werden, dass bei der Vergütung des vorläufigen Sachwalters die Zuschlagshöhe regelmäßig hinter der eines vergleichbaren (vorläufigen) Insolvenzverwalters zurückbleibt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21.07.2016, Az.: IX ZB 70/14). Im Rahmen einer Gesamtschau wird daher für die Tätigkeit der vorläufigen Sachwalterin in diesem Verfahren für die Überwachung und Förderung der Arbeitnehmerbelange ein Zuschlag von 15 % als angemessen, aber auch ausreichend angesehen. Bei der Überwachung und Förderung der Betriebsfortführung wurde die vorläufige Sachwalterin überdurchschnittlich in Anspruch genommen. Auf die detaillierten Ausführungen im vorliegenden Vergütungsantrag wird Bezug genommen. Die Vergleichsrechnung wurde vorgenommen. Der beantragte Zuschlag von 57,23 % wird für dieses Verfahren als angemessen angesehen und war somit festzusetzen. Im Rahmen der Überwachung und Förderung der Sanierungsbemühungen durch den vorläufigen Sachwalter ist zu berücksichtigen, dass der vorläufige Sachwalter grundsätzlich auf eine Überwachungs- und Kontrollfunktion beschränkt ist und dem Schuldner lediglich beratend zur Seite steht. Daher kommt die Begründung eines Zuschlags auch nur in Betracht, wenn die Überprüfung des Übertragungsprozesses einen besonderen Aufwand erfordert, da die (übertragene) Sanierung letztlich Zweck jeglichen Insolvenzverfahrens, insbesondere aber eines Eigenverwaltungsverfahrens ist. Die vorläufige Sachwalterin hat vorgetragen, dass aufgrund der internen Produktionsabläufe der Schuldnerin und der Kundenstruktur im Rahmen der Sanierungsbemühungen nachhaltige Störungen der internen Abläufe zu befürchten und vorzubeugen waren. Dies stellte eine erhebliche Mehrbelastung der Tätigkeit der vorläufigen Sachwalterin dar, welche einen Zuschlag rechtfertigt (vgl. Haarmeyer/Mock, a.a.O, Rn. 49). Auch hier gilt, dass potenzielle Zuschläge insgesamt aufgrund der bloßen Überwachungsaufgabe generell deutlich geringer angesetzt werden müssen als im Regelinsolvenzverfahren. Daher wird hier lediglich ein Zuschlag von 25 % als angemessen, aber auch ausreichend angesehen. Die Tätigkeiten, welche in diesem Verfahren zu den Zuschlägen auf die Vergütung der vorläufigen Sachwalterin führen, überschneiden sich teilweise. Aus diesem Grund hat die vorläufige Sachwalterin einen Abschlag bei wertender Gesamtbetrachtung vorgenommen. Auch das Insolvenzgericht übernimmt für die Festsetzung einer angemessenen Vergütung die Höhe des Abschlags Insgesamt war der vorläufigen Sachwalterin somit für ihre Tätigkeit die Basisvergütung des vorläufigen Sachwalters nach § 12 a InsVV zuzüglich eines Gesamtzuschlages von 77,23 % festzusetzen. Dies ergab einen Vergütungsbetrag in Höhe von 279.205,29 Euro. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV für die festgesetzte Vergütung und die Auslagenpauschale in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Cottbus Gerichtsplatz 2 03046 Cottbus einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Cottbus Gerichtsplatz 2 03046 Cottbus einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Cottbus, Insolvenzgericht, 27.07.2026

  3. Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 63 IN 93/25

    63 IN 93/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. BOSIG Baukunststoffe GmbH (Registergericht: Amtsgericht Cottbus HRB 4069 CB), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Fredrik Ljungmann, Roland-Schmid-Straße 1, 04910 Elsterwerda wurde die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Volksbank Göppingen eG festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: 1. Für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss ab Bestellung vom 18.03.2025 bis zum 30.05.2025 (bis zur Verfahrenseröffnung): Vergütung Euro Umsatzsteuer (19 %) Euro Gesamtsumme Euro 2. Für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss ab Bestellung vom 18.03.2025 bis zum 30.05.2025 (bis zur Verfahrenseröffnung): Vergütung Euro Umsatzsteuer (19 %) Euro Gesamtsumme Euro Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. 3.Die Schuldnerin wird angewiesen, den festgesetzten Betrag auszuzahlen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 15.05.2025. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben gem. § 73 InsO Anspruch auf die Vergütung ihrer Tätigkeit. Diese ist gemäß §§ 73 Abs. 2, 65 InsO i.V.m. § 17 InsVV zu vergüten. Die vorrangige Bemessungsgrundlage für die Vergütung ist der Zeitaufwand. Dieser umfasst alle Zeiten, die mit der Ausschusstätigkeit im Zusammenhang stehen. Hierbei ist nicht nur der Zeitaufwand für die Sitzungen des Gläubigerausschusses oder Besprechungstermine, sondern auch für das häusliche Aktenstudium, für Vor- bzw. Nachbereitung von Terminen, für die Prüfung der Rechnungen des Verwalters etc. und für notwendige Reisen zu berücksichtigen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 InsVV ist neben dem Zeitaufwand auch dem Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Auschussmitgliedes bei der Bemessung der Vergütung Rechnung zu tragen. Das Gericht hat daher bei der Bemessung des Stundensatzes insbesondere die Schwierigkeit des jeweiligen Verfahrens und die Intensität der Mitwirkung des einzelnen Ausschussmitglieds zu beachten. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 InsVV beträgt die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds regelmäßig zwischen 50,00 und 300,00 Euro je Stunde. Der beantragte Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss in Höhe von BETRAG EUR wird als angemessen angesehen. Vergütungsfähig sind nur jene Stunden und Tätigkeiten, die innerhalb des Aufgabengebiets des Gläubigerausschusses geleistet wurden (Zimmer, InsVV, § 17 Rn. 61). Dies sind alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Gläubigerausschuss stehen (vgl. LG Münster, NZI 2017, 548, 550; Prasser in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 17 InsVV Rn. 4; Uhlenbruck/Knof, InsO, 15. Aufl., § 73 Rn. 5). Die Tätigkeit des Gläubigerausschussmitgliedes endete in diesem Verfahren mit der Gläubigerversammlung am 30.07.2025. Die Tätigkeiten, welche vom Gläubigerausschussmitglied am 10.09.2025 abgerechnet wurden, stehen nicht mehr im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Gläubigerausschuss. Daher war die beantragte Stundenzahl um 20 min zu kürzen. Für die nachgewiesenen 6,50 Stunden der Tätigkeit war gem. § 17 InsVV somit ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Der weitergehende Antrag war zurückzuweisen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Cottbus Gerichtsplatz 2 03046 Cottbus einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Cottbus Gerichtsplatz 2 03046 Cottbus einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Cottbus, Insolvenzgericht, 23.07.2026

  4. Nr. 4SonstigesAz. 63 IN 93/25

    In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BOSIG Baukunststoffe GmbH (Registergericht: Amtsgericht Cottbus HRB 4069 CB), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Fredrik Ljungmann, Roland-Schmid-Straße 1, 04910 Elsterwerda; Verfahrensbevollmächtigte: Gerloff Liebler Rechtsanwälte, Nymphenburger Straße 4, 80335 München; wird angeordnet: Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO). Der Sachwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner können bis zum 01.09.2026 (Prüfungsstichtag) gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben. Der Prüfungsstichtag entspricht dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO). Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf des Prüfungsstichtages auf der Insolvenzgeschäftsstelle des Amtsgerichts Cottbus, Thiemstraße 130, 03048 Cottbus zur Einsicht der Beteiligten aus. Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung. Amtsgericht Cottbus, den 28. Juli 2026 Az.: 63 IN 93/25

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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