Unternehmensinsolvenz

BoMediTech UG (haftungsbeschränkt)

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für BoMediTech UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Bochum (Amtsgericht Bochum, HRB 19896). 5 Bekanntmachungen vom 06. März 2025 bis 29. April 2026.

Stammdaten

SitzBochum
GerichtAmtsgericht Bochum
Aktenzeichen80 IN 17/25
HandelsregisterBochum, HRB 19896
BundeslandNordrhein-Westfalen
BrancheGesundheits- & Sozialwesen (Pflege, Kliniken, Therapie)
Zeitraum06. März 2025 – 29. April 2026
Bekanntmachungen5

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 80 IN 17/25

    Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 17/25 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der BoMediTech UG (haftungsbeschränkt), Gartenstr. 37, 44869 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ulrich Gerk, Am Obereichholz 1, 45527 Hattingen ist am 05.03.2025, um 13:58 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Markus Birkmann, Kurt-Schumacher-Platz 11-12, 44787 Bochum bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). 80 IN 17/25 Amtsgericht Bochum, 05.03.2025

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 80 IN 17/25

    Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 17/25 Über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Bochum unter HRB 19896 eingetragenen BoMediTech UG (haftungsbeschränkt), Gartenstr. 37, 44869 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ulrich Gerk, Am Obereichholz 1, 45527 Hattingen wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 09.04.2025, um 11:37 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 09.01.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Markus Birkmann, Kurt-Schumacher-Platz 11-12, 44787 Bochum. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 21.05.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 02.06.2025. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen - zur Person des Insolvenzverwalters, - zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), - zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 26.05.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.29 niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de 80 IN 17/25 Bochum, 09.04.2025

  3. Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 80 IN 17/25

    Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 17/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Bochum unter HRB 19896 eingetragenen BoMediTech UG (haftungsbeschränkt), Gartenstr. 37, 44869 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ulrich Gerk, Am Obereichholz 1, 45527 Hattingen wird angeordnet: Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO). Es sollen geprüft werden: Rang 0 (§ 38 InsO) lfd. Nr. 2 Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 15.12.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.29 niedergelegt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. 80 IN 17/25 Amtsgericht Bochum, 05.11.2025

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 80 IN 17/25

    Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 17/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Bochum unter HRB 19896 eingetragenen BoMediTech UG (haftungsbeschränkt), Gartenstr. 37, 44869 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ulrich Gerk, Am Obereichholz 1, 45527 Hattingen Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Heene & Peters GbR, Huestr. 17 - 19, 44787 Bochum wird ein schriftlicher Termin für eine Gläubigerversammlung zur Erörterung der Schlussrechnungslegung des vorläufigen Verwalters, zur Anhörung der Gläubigerversammlung über die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bestimmt auf den 20.04.2026 Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Eine eventuelle Stellungnahme muss bis zu diesem Stichtag bei Gericht eingegangen sein. Die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters (bestehend lediglich aus einem Tätigkeitsbericht, Bl. 267,268 der Akte) sowie der Vergütungsantrag liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Bochum, Zimmer Nr. D.1.29 aus. 80 IN 17/25 Amtsgericht Bochum, 06.03.2026

  5. Nr. 5Entscheidungen im RestschuldbefreiungsverfahrenAz. 80 IN 17/25

    Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 17/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Bochum unter HRB 19896 eingetragenen BoMediTech UG (haftungsbeschränkt), Gartenstr. 37, 44869 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ulrich Gerk, Am Obereichholz 1, 45527 Hattingen Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Heene & Peters GbR, Huestr. 17 - 19, 44787 Bochum wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Markus Birkmann, Kurt-Schumacher-Platz 11-12, 44787 Bochum wie folgt festgesetzt: Vergütung xxx EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR Zwischensumme xxx EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR Endbetrag xxx EUR Der Betrag kann der Masse vorläufig entnommen werden, vorbehaltlich einer Aufhebung dieses Beschlusses in einem eventuellen Beschwerdeverfahren. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. G r ü n d e Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 05.03.2025 bis zum 09.04.2025 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO). Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV). Das verwaltete Vermögen betrug 593,36 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxx €. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt xxx EUR. Für die Vergütungsberechnung ist von Folgendem auszugehen: Als Wert kann nur ein Betrag von 593,36 € ansetzt werden. Der erfolgreich geltend gemachte Rückgewähranspruch/Anfechtungsanspruch gegenüber der Stadt Bochum über 21.167,06 € konnte dem Wert nicht hinzugerechnet werden, so dass der Wert von 21.760,42 € nicht angesetzt werden kann, sondern nur 593,36 €. Zur genauen Erläuterung des Anspruchs wird auf den Verwalterbericht vom 2.12.2025 verwiesen. Für eine Hinzurechnung des Betrages von 21.167,06 € hat der vorläufige Verwalter in seinen Schreiben vom 17.11.2025 und 04.03.2026 ausführlich Stellung genommen. Auf diese Schreiben wird Bezug genommen. Gleichwohl schließt sich das Gericht der höchstrichterlichen Rechtsprechung an. Nach Entscheidungen des BGHs entstehen Anfechtungsansprüche erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und können nicht in die Berechnungsgrundlage eingerechnet werden: "Die (...) Anfechtungsansprüche (...) hat das Beschwerdegericht bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage mit Recht außer Betracht gelassen, weil sie erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 225/03, ZIP 2004, 1653, 1654). Die 2. Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495, 496 Rn. 10)." vgl. Entscheidungen BGH, Beschl. v. 18.12.2008 - IX ZB 46/08 BGH, Beschl. v. 11.03.2010 - IX ZB 122/08 BGH, Beschl. v. 23.09.2010 - IX ZB 204/09 Der Kommentator in Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Auflage 2024, § 11 InsVV Rand-Nr. 138,139 setzt sich kritisch mit der Ansicht des BGHs auseinander. Der Kommentator sieht wegen der eindeutigen Rechtsprechung des BGHs aber keine Möglichkeit der Einrechnung in den Berechnungswert. Diese Ansicht wird auch hier geteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 17.11.2025 verwiesen. Die entstandenen Auslagen sind vom vorläufigen Insolvenzverwalter nachgewiesen und waren antragsgemäß zu berücksichtigen. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstend jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen. Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1 und 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2, 569 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Str. 1, 44787 Bochum einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Die Einlegung eines Rechtsmittels/Rechtsbehelfes ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich, die über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach erreichbar ist. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.nrw.de. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.29 eingesehen werden. 80 IN 17/25 Amtsgericht Bochum, 28.04.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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