Unternehmensinsolvenz

Blaesing Abwicklungsgesellschaft GmbH - ehemals firmierend als Blaesing GmbH -

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Blaesing Abwicklungsgesellschaft GmbH - ehemals firmierend als Blaesing GmbH - mit Sitz in Limeshain (Amtsgericht Friedberg (Hessen), HRB 3604). 6 Bekanntmachungen vom 30. Dezember 2024 bis 07. Mai 2026.

Stammdaten

SitzLimeshain
GerichtAmtsgericht Friedberg (Hessen)
Aktenzeichen60 IN 203/24
HandelsregisterFriedberg (Hessen), HRB 3604
BundeslandHessen
BrancheIndustrie & Verarbeitendes Gewerbe (Maschinenbau, Metall, Chemie)
Zeitraum30. Dezember 2024 – 07. Mai 2026
Bekanntmachungen6

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 60 IN 203/24

    60 IN 203/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Blaesing GmbH, Heegwaldring 9-11, 63694 Limeshain (AG Friedberg (Hessen), HRB 3604), vertr. d.: Yvonne Bläsing, (Geschäftsführerin), ist am 30.12.2024 um 14:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Silvia Lackenbauer, MENTOR SOCIETÄT AG, Sophie-Scholl-Platz 4, 63452 Hanau, Tel.: 0 61 81 - 66 99 30, Fax: 0 61 81 - 66 99 399, E-Mail: info@mentor-ag.de bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Friedberg (Hessen), 30.12.2024

  2. Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. 60 IN 203/24

    60 IN 203/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Blaesing GmbH, Heegwaldring 9-11, 63694 Limeshain (AG Friedberg (Hessen), HRB 3604), vertr. d.: Yvonne Blaesing, (Geschäftsführerin), ist am 12.02.2025 um 12:43 ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Friedberg (Hessen), 12.02.2025

  3. Nr. 3EröffnungenAz. 60 IN 203/24

    60 IN 203/24: Über das Vermögen der Blaesing GmbH, Heegwaldring 9-11, 63694 Limeshain (AG Friedberg (Hessen), HRB 3604), vertr. d.: Yvonne Blaesing (Geschäftsführerin) ist am 01.03.2025 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Silvia Lackenbauer, MENTOR SOCIETÄT AG, Sophie-Scholl-Platz 4, 63452 Hanau, Tel.: 0 61 81 - 66 99 30, Fax: 0 61 81 - 66 99 399, E-Mail: info@mentor-ag.de. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 09.04.2025 anzumelden; b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 30.04.2025, 09:30 Uhr, EG, Saal 20a, Amtsgerichtsgebäude, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Insolvenzverwalterin und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über - die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO), - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), - Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), - eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Hinweise: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Friedberg (Hessen), 03.03.2025

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 60 IN 203/24

    60 IN 203/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Blaesing GmbH, Heegwaldring 9-11, 63694 Limeshain (AG Friedberg (Hessen), HRB 3604), vertr. d.: Yvonne Blaesing, Altenstädter Weg 12a, 63694 Limeshain (Geschäftsführerin) wurde beschlossen: Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO). Stichtag, der dem Termin zur Anhörung zur Schlussrechnung der vorläufigen Insolvenzverwalterin entspricht, ist der 27.06.2025. Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung der vorläufigen Insolvenzverwalterin. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Friedberg (Hessen), 27.05.2025

  5. Nr. 5SonstigesAz. 60 IN 203/24

    60 IN 203/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Blaesing Abwicklungsgesellschaft GmbH - ehemals firmierend als Blaesing GmbH -, Heegwaldring 11, 63694 Limeshain (AG Friedberg (Hessen), HRB 3604), vertr. d.: Yvonne Blaesing, Altenstädter Weg 12a, 63694 Limeshain (Geschäftsführerin) wurde beschlossen: Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Friedberg (Hessen), 14.04.2026

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 60 IN 203/24

    60 IN 203/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Blaesing Abwicklungsgesellschaft GmbH - ehemals firmierend als Blaesing GmbH -, Heegwaldring 11, 63694 Limeshain (AG Friedberg (Hessen), HRB 3604), vertr. d.: Yvonne Blaesing, Altenstädter Weg 12a, 63694 Limeshain (Geschäftsführerin) sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Friedberg (Hessen) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO EUR um 95 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagenpauschale zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 30.03.2026 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen. I. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.411.931,42 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR. II. 1. Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt die Gewährung von Vergütungserhöhungen für die Komplexe "Betriebsfortführung mit Erschwernissen" (47 %), "Arbeitnehmerangelegenheiten" (25 %"), "Vorbereitung einer Sanierungslösung" (30 %) und "Allgemeines Verfügungsverbot" (5 %). Alsdann reduziert die vorläufige Insolvenzverwalterin im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Einzelzuschläge auf einen Gesamtzuschlag von 95 %. Die Vergütungserhöhung von 95 % war aus den Gründen des Vergütungsantrages antragsgemäß zu gewähren. Soweit eine Vergleichsberechnung erforderlich ist, beruht dies auf folgenden Erwägungen. 2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08): a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 112.789,13 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 50 %. b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR. d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR. e) Da die vorläufige Insolvenzverwalterin durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 44,78 % ergibt. III. Die Festsetzung der Auslagenpauschale in Höhe des Höchstbetrages für angefangene drei Tätigkeitsmonate ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Friedberg (Hessen), 06.05.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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