Unternehmensinsolvenz

BEST GROUP UG (haftungsbeschränkt)

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für BEST GROUP UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Recklinghausen (Amtsgericht Bochum, HRB 9071). 1 Bekanntmachung vom 14. Juli 2026 bis 14. Juli 2026.

Stammdaten

SitzRecklinghausen
GerichtAmtsgericht Bochum
Aktenzeichen80 IN 430/26
HandelsregisterRecklinghausen, HRB 9071
BundeslandNordrhein-Westfalen
BrancheSonstige Dienstleistungen (Kultur, Sport, Reinigung, Sicherheit, Wellness)
Zeitraum14. Juli 2026 – 14. Juli 2026
Bekanntmachungen1

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Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1Abweisungen mangels MasseAz. 80 IN 430/26

    Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 430/26 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren Finanzamt Recklinghausen, Westerholter Weg 2, 45657 Recklinghausen - Gläubiger - gegen die im Register des Amtsgerichts Recklinghausen unter HRB 9071 eingetragene BEST GROUP UG (haftungsbeschränkt), Dortmunder Str. 183, 45665 Recklinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Vladislavs Koroza, La-Roche-Str. 51, 44629 Herne - Schuldnerin - wird der am 28.04.2026 eingegangene Antrag des Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mangels Masse abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin. Gründe: Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Nach den Feststellungen des Gerichts liegt bei der Schuldnerin zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken. Am 22.04.2026 stellt die antragstellende Gläubigerin Insolvenzantrag. Auf den Antragsinhalt wird verwiesen. Die Schuldnerin war bei Antragstellung im Handelsregister im Bezirk des Insolvenzgerichts Bochum eingetragen. Die Adresse des Geschäftsführers der Schuldnerin war schon bei Antragstellung unbekannt. Dies ergab eine aktuelle Anfrage beim Einwohnermeldeamt. Eine Anfrage beim Grundbuchamt ergab, dass Grundbesitz für die Schuldnerin am Sitz der Eintragung nicht festgestellt werden konnte. Eine angefragte Auskunft beim zuständigen Gerichtsvollzieher ergab keine Erkenntnisse. Eine Zustellung des Antrags konnte weder an die Schuldnerin unter der bekannten Geschäftsadresse noch an den Geschäftsführer unter der früheren Adresse erfolgen. Eine Nachfrage bei Antragstellerseite ergab, dass dort ebenfalls keine neue Adresse bekannt ist. Der Geschäftsführer soll unbekannt ins Ausland verzogen sein. Nach dem bekannt gewordenen Sachverhalt ist von der Vermögenslosigkeit der Schuldnerin auszugehen. Die Schuldnerin hat ihren Geschäftsbetrieb nicht ordnungsgemäß abgewickelt. Die fortdauernde Nichterreichbarkeit der Gesellschaft, die Nichterfüllung der Steuerpflicht und der unbekannte Aufenthalt des Geschäftsführers sind starke Beweisanzeichen, die auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hindeuten (vgl. BGH ZVI 2006, 237 ff.). Im Rahmen der bestehenden Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgericht (§ 14 I i.V.m § 5 I InsO) sieht das Gericht keine weiteren Ermittlungsansätze. Die Überzeugung von der Zahlungsunfähigkeit kann nach § 17 II S.2 InsO auch mittelbar durch Indizien gewonnen werden (BGH aaO). Das "Abtauchen" des Geschäftsführers ins Ausland nach nicht ordnungsgemäßer Abwicklung des Geschäftsbetriebes reicht als konkludente Verhaltensweise für diese Überzeugungsbildung aus. Desweiteren ist erforderlich, dass keine für die Verfahrenseröffnung ausreichende freie Masse zur Verfügung steht. Es genügt, dass dies wahrscheinlich ist, weil § 26 InsO nur voraussetzt, dass voraussichtlich die Kosten nicht gedeckt sind (BGH aaO). Angesichts der beschriebenen Ausgangslage ist nicht erkennbar, wo eine ausreichende Masse zur Deckung der Verfahrenskosten aufgefunden werden sollte. Auch ein Sachverständigengutachten würde hier absehbar keine weitere Klärung bringen, weil ein bestellter Sachverständiger ebenfalls keine weiteren Ermittlungsansätze hätte. Eine Anhörung der Schuldnerin (§ 14 I InsO) erachtet das Gericht gem. § 10 II InsO für entbehrlich. Ist der Schuldner keine natürliche Person und sind aus diesem Grunde die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans oder die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners zu hören, gilt § 10 I InsO entsprechend, falls diese Personen sich im Ausland aufhalten oder ihr Aufenthalt unbekannt ist (K. Schmidt InsO/Stephan/Vuia, 21. Aufl. 2026, InsO § 10 Rn. 13, beck-online). Für die Annahme eines unbekannten Aufenthalts reicht es in der Regel aus, wenn eine Einwohnermeldeamtsanfrage am Wohnort oder am Sitz des Schuldners ergibt, dass dieser unbekannt verzogen ist (KPBJ/Prütting § 10 Rn. 8; Uhlenbruck/Pape, 16. Aufl. 2025, InsO § 10 Rn. 5, beck-online). Weitere Vertreter des Geschäftsführers oder Angehörige sind weder dem Gericht, noch der Antragstellerin bekannt, § 8 I S.2 InsO. Eine Anhörung der Schuldnerin ist daher bereits gem. § 10 II i.V.m. § 10 I S.1 2. Alt. InsO entbehrlich. Jedenfalls würde eine absehbar nicht erfolgreiche Ermittlung des Aufenthaltes des Geschäftsführers das Verfahren auch übermässig verzögern, § 10 I S.1 1. Alt. InsO. Von einer - auch öffentlichen - Zustellung dieses Beschlusses war gem. § 8 II InsO abzusehen, weil der Aufenhalt der Schuldnerin und ihrer vertretungsberechtigten Organe unbekannt ist. Ein ausreichender Kostenvorschuss ist nicht gezahlt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO sowie auf § 58, §§ 23, 29 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin/dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Amtsgericht Bochum, 13.07.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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