Bernais Automation GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Bernais Automation GmbH mit Sitz in Nackenheim (Amtsgericht Darmstadt, HRB 40547). 9 Bekanntmachungen vom 01. Oktober 2025 bis 17. Juni 2026.
Stammdaten
| Sitz | Nackenheim |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Darmstadt |
| Aktenzeichen | 9 IN 673/25 |
| Handelsregister | Mainz, HRB 40547 |
| Bundesland | Hessen |
| Branche | Industrie & Verarbeitendes Gewerbe (Maschinenbau, Metall, Chemie) |
| Zeitraum | 01. Oktober 2025 – 17. Juni 2026 |
| Bekanntmachungen | 9 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 9 IN 673/25
9 IN 673/25 : Über das Vermögen der Bernais Automation GmbH, Lindenweg 36, 55299 Nackenheim (AG Mainz, HRB 40547), vertr. d.: 1. Gerd Bellin, (Geschäftsführer), 2. Martin Lemm, (Geschäftsführer), 3. Oliver Sieben, (Geschäftsführer), ist am 01.10.2025 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sachwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, Heinrichstraße 38, 64283 Darmstadt, Tel.: 06151-501233-0, Fax: 06151-501233-9, Internet: www.hgw.de. Auf Antrag der Schuldnerin wurde die Eigenverwaltung angegeordnet. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter gemäß § 270 c Satz 3 InsO, schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiter über die Forderung bestehenden Unterlagen und unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 29.10.2025 anzumelden; b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, werden darauf hingewiesen, dass sie elektronischen Zustellungen unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs zustimmen können. Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 26.11.2025, 10:00 Uhr, Saal 14, Gebäude D, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin und zur Stellungnahme durch den Sachwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über * die Person des Sachwalters (§ 57 InsO), * die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: * Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), * eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), * den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, * die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), * besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§§ 160, 276 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder die Veräußerung des Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, * eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), * die Beibehaltung der Anordnung oder die Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung sowie die Anordnung, dass bestimmte Rechtsgeschäfte die Schuldnerin nur wirksam sind, wenn der Sachwalter ihnen zustimmt (§§ 272, 277 InsO), * Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist ( 29.10.2025 ) und dem vorstehend genannten Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Hinweise: * Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. * Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. * Auf die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird hingewiesen. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: > Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. > Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Darmstadt, 01.10.2025
- Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 9 IN 673/25
Geschäfts-Nr.: 9 IN 673/25 .In dem Insolvenzantragsverfahren der Bernais Automation GmbH, Lindenweg 36, 55299 Nackenheim (AG Mainz, HRB 40547), vertr. d.: 1. Gerd Bellin, (Geschäftsführer), 2. Martin Lemm, (Geschäftsführer), 3. Oliver Sieben, (Geschäftsführer), wird die Schuldnerin berechtigt, Masseverbindlichkeiten aus den Vertragsbeziehungen zu den in der Anlage zu dem Antrag der Schuldnerin vom 24.09.2025 aufgeführten Unternehmen in einer Gesamthöhe von 38.895,92 € zu begründen. G r ü n d e : Die Schuldnerin befindet sich im vorläufigen Insolvenzverfahren bei einem laufenden Betrieb. Es ist beabsichtigt, den Betrieb im Wege der Übertragung zu sanieren. Um die Fortführungsmöglichkeit nicht zu verschlechtern, ist es erforderlich, dass schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verbindlichkeiten begründet werden können. Welche das sind, ergibt sich aus der dem Antrag der Schuldnerin überreichten Anlage. Der vorläufige Sachwalter wurde angehört und bestätigte, dass die Verbindlichkeiten einzugehen waren, um den Betrieb fortzuführen. Da die Gläubiger ohne den Status eines Massegläubigers die Verträge nicht weiter geführt hätten, war die Anordnung der Einzelermächtigung erforderlich. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, auch bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenz-verfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, auch bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Darmstadt, 30.09.2025.
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 9 IN 673/25
9 IN 673/25: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bernais Automation GmbH, Lindenweg 36, 55299 Nackenheim (AG Mainz, HRB 40547), vertr. d.: 1. Gerd Bellin, (Geschäftsführer), 2. Martin Lemm, (Geschäftsführer), 3. Oliver Sieben, (Geschäftsführer), hat der Sachwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 02.01.2026. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Darmstadt, 12.12.2025
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 9 IN 673/25
9 IN 673/25: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bernais Automation GmbH, Lindenweg 36, 55299 Nackenheim (AG Mainz, HRB 40547), vertr. d.: 1. Gerd Bellin, (Geschäftsführer), 2. Martin Lemm, (Geschäftsführer), 3. Oliver Sieben, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf: X EUR Nettovergütung nach § 12a InsVV (inklusive 42 % Zuschlag) X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % X EUR Auslagen zuzüglich X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % X EUR Gesamtbetrag G r ü n d e: Mit Schriftsatz vom 11.12.2025 beantragte der vorläufige Sachwalter und jetzige laufende Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter. Ausgehend von einer Berechnungsmasse in Höhe von 353.842,25 EUR ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung des Insolvenzverwalters in Höhe von X EUR. Der Sachwalter erhält gemäß § 12 Abs. 1 InsVV in der Regel 60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten (Regel-)Vergütung (hier daher: X EUR). Der vorläufige Sachwalter erhält gemäß § 12a InsVV im Normalfall 25 % der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (Vergütung hier: X EUR). Hinzukommen die beantragten Zuschläge. Im vorliegenden Fall sind aufgrund der Betriebsfortführung, der Sanierungsbemühungen und der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten Erhöhungskriterien gegeben (Zuschlagsfaktor 42 %), welche in der Gesamtbetrachtung angemessen und gerechtfertigt sind. Es wird diesbezüglich auf den Vergütungsantrag vom 11.12.2025 (BdA 323 - 331) verwiesen. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 12a Abs. 5 InsVV und § 12 Absatz 3 i.V.m. § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Darmstadt, 09.01.2026
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 9 IN 673/25
Geschäfts-Nr. 9 IN 673/25: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bernais Automation GmbH, Lindenweg 36, 55299 Nackenheim (AG Mainz, HRB 40547), vertr. d.: 1. Gerd Bellin, (Geschäftsführer), 2. Martin Lemm, (Geschäftsführer), 3. Oliver Sieben, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen sowie die Anmeldeunterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Darmstadt niedergelegt. Widerspruch gegen die im schriftlichen Verfahren zu prüfenden Forderungen kann schriftlich beim Insolvenzgericht innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 06.03.2026 erklärt werden. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen. Amtsgericht Darmstadt, 11.02.2026
- Nr. 6SonstigesAz. 9 IN 673/25
9 IN 673/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bernais Automation GmbH, Lindenweg 36, 55299 Nackenheim (AG Mainz, HRB 40547), vertr. d.: 1. Gerd Bellin, (Geschäftsführer), 2. Martin Lemm, (Geschäftsführer), 3. Oliver Sieben, (Geschäftsführer), ist Termin zur a) Erörterung eines von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplans b) Abstimmung über diesen Plan anberaumt auf: Dienstag, 28.04.2026, 10:00 Uhr, Saal 14, Gebäude D, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt. Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Hinweis gem. § 240 InsO: Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden können. Hinweis gem. § 253 Abs. 3 InsO: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat. Amtsgericht Darmstadt, 26.03.2026
- Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 9 IN 673/25
9 IN 673/25: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bernais Automation GmbH, Lindenweg 36, 55299 Nackenheim (AG Mainz, HRB 40547), vertr. d.: 1. Gerd Bellin, (Geschäftsführer), 2. Martin Lemm, (Geschäftsführer), 3. Oliver Sieben, (Geschäftsführer), hat der Sachwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das eröffnete Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 03.06.2026. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Darmstadt, 15.05.2026
- Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 9 IN 673/25
9 IN 673/25: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bernais Automation GmbH, Lindenweg 36, 55299 Nackenheim (AG Mainz, HRB 40547), vertr. d.: 1. Gerd Bellin, (Geschäftsführer), 2. Martin Lemm, (Geschäftsführer), 3. Oliver Sieben, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Sachwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf: X EUR Nettovergütung nach § 12 InsVV zuzüglich Zuschlag in Höhe von 37,5 % X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % X EUR Auslagen zuzüglich X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % X EUR Gesamtbetrag G r ü n d e: Mit Schriftsatz vom 13.05.2026 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit als Sachwalter. Ausgehend von einer Berechnungsmasse in Höhe von 510.651,62 EUR ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung des Insolvenzverwalters in Höhe von X EUR. Der Sachwalter erhält gemäß § 12 Abs. 1 InsVV in der Regel 60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten (Regel-)Vergütung. Aufgrund der Betriebsfortführung, der Sanierungsbemühungen nebst dem Arbeitsplatzerhalt, der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten, der Mitwirkung bei der Erstellung eines Insolvenzplans und dem Auslandsbezug war ein Zuschlag von 37,5 % auf den Regelbruchteil angemessen und gerechtfertigt. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 12 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Darmstadt, 20.05.2026
- Nr. 9Entscheidungen im VerfahrenAz. 9 IN 673/25
9 IN 673/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bernais Automation GmbH, Lindenweg 36, 55299 Nackenheim (AG Mainz, HRB 40547), vertr. d.: 1. Gerd Bellin, (Geschäftsführer), 2. Martin Lemm, (Geschäftsführer), 3. Oliver Sieben, (Geschäftsführer), ist das Verfahren nach Bestätigung des Insolvenzplans gem. § 258 Abs. 1 InsO aufgehoben worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Darmstadt, 15.06.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.