Unternehmensinsolvenz

Baumert & Dabergotz GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Baumert & Dabergotz GmbH mit Sitz in Magdeburg (Amtsgericht Magdeburg, HRB 36897). 2 Bekanntmachungen vom 06. März 2026 bis 02. Juni 2026.

Stammdaten

SitzMagdeburg
GerichtAmtsgericht Magdeburg
Aktenzeichen340 IN 46/26 (371)
HandelsregisterStendal, HRB 36897
BundeslandSachsen-Anhalt
BrancheIndustrie & Verarbeitendes Gewerbe (Maschinenbau, Metall, Chemie)
Zeitraum06. März 2026 – 02. Juni 2026
Bekanntmachungen2

Bekanntmachungen im Überblick

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 340 IN 46/26 (371)

    340 IN 46/26 (371): In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Baumert & Dabergotz GmbH, Breiter Weg 232 A, 39104 Magdeburg, Kühler-, Behälter- und Apparatebau, Fabrikation, Verarbeitung und Herstellung von Kühlern und Behältern mit allen dazu gehörigen Nebenarbeiten sowie Durchführung der damit verbundenen Hilfsgeschäfte, artverwandte Arbeiten und Fertigung, Beteiligung an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art. (AG Stendal, HRB 36897), vertr. d.: Lars Oliver Buschowski, Tossumer Weg 10, 31141 Hildesheim, (Geschäftsführer), ist am 06.03.2026 um 09:20 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Andere Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Die Schuldner der Antragstellerin (Drittschuldner) werden aufgefordert, nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Dr. Moritz Sponagel, c/o Dr. Sponagel Rechtsanwälte & Rechtsanwältinnen, Sponholzstraße 11, 12159 Berlin, Tel.: 030 26397660, Fax: 030 263976629, E-Mail: berlin@sponagel-recht.de, Internet: www.sponagel-recht.de bestellt worden. Der vollständige Beschluss einschließlich Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Magdeburg - Insolvenzgericht - eingesehen werden. Amtsgericht Magdeburg, 06.03.2026

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 340 IN 46/26 (371)

    Amtsgericht Magdeburg: Über das Vermögen der Baumert & Dabergotz GmbH, Breiter Weg 232 A, 39104 Magdeburg, Kühler-, Behälter- und Apparatebau, Fabrikation, Verarbeitung und Herstellung von Kühlern und Behältern mit allen dazu gehörigen Nebenarbeiten sowie Durchführung der damit verbundenen Hilfsgeschäfte, artverwandte Arbeiten und Fertigung, Beteiligung an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art. (AG Stendal, HRB 36897), vertr. d.: Lars Oliver Buschowski, Tossumer Weg 10, 31141 Hildesheim, (Geschäftsführer), ist am 01.06.2026 um 09:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Dr. Moritz Sponagel, c/o Dr. Sponagel Rechtsanwälte & Rechtsanwältinnen, Sponholzstraße 11, 12159 Berlin, Tel.: 030 26397660, Fax: 030 263976629, E-Mail: berlin@sponagel-recht.de, Internet: www.sponagel-recht.de. Die Gläubiger werden aufgefordert Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 28.07.2026 anzumelden; dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das schriftliche Verfahren ist angeordnet (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 25.08.2026. Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: a) Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, b) Anträge über die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan, die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (28.07.2026) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (25.08.2026), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, werden darauf hingewiesen, dass sie unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Abs. 2 ZPO genannten Personen bleibt unberührt. Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Hinweis: Informationen nach Art. 13 und 14 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) finden Sie unter dem Link https://ag-md.sachsen-anhalt.de/amtsgericht/datenschutzerklaerung/. - 01.06.2026 - (340 IN 46/26 (371))

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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