Unternehmensinsolvenz

BAU PRAXIS PLATEK GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für BAU PRAXIS PLATEK GmbH mit Sitz in Bad Nauheim (Amtsgericht Friedberg (Hessen), HRB 7398). 6 Bekanntmachungen vom 02. Mai 2025 bis 15. Juni 2026.

Stammdaten

SitzBad Nauheim
GerichtAmtsgericht Friedberg (Hessen)
Aktenzeichen60 IN 17/25
HandelsregisterFriedberg (Hessen), HRB 7398
BundeslandHessen
BrancheBaugewerbe & Handwerk (Inkl. Baunebengewerbe)
Zeitraum02. Mai 2025 – 15. Juni 2026
Bekanntmachungen6

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 60 IN 17/25

    60 IN 17/25: Über das Vermögen der BAU PRAXIS PLATEK GmbH, Södeler Weg 23, 61231 Bad Nauheim (AG Friedberg (Hessen), HRB 7398), vertr. d.: Patryk Platek, (Geschäftsführer), ist am 01.05.2025 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Robert Schiller, Kanzlei Möller, Theobald, Jung & Zenger, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641-982920, Fax: 0641-9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 04.07.2025 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO). Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 25.07.2025. Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: " Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, " Anträge über: - die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), - Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), - eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (04.07.2025) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (25.07.2025), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Hinweise: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Friedberg (Hessen), 02.05.2025

  2. Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 60 IN 17/25

    60 IN 17/25: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BAU PRAXIS PLATEK GmbH, Södeler Weg 23, 61231 Bad Nauheim (AG Friedberg (Hessen), HRB 7398), vertr. d.: Patryk Platek, Södeler Weg 23, 61231 Bad Nauheim (Geschäftsführer) wurde beschlossen: Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO). Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 06.03.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Friedberg (Hessen), 28.01.2026

  3. Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 60 IN 17/25

    60 IN 17/25: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BAU PRAXIS PLATEK GmbH, Södeler Weg 23, 61231 Bad Nauheim (AG Friedberg (Hessen), HRB 7398), vertr. d.: Patryk Platek, Hauptstraße 16 b, 61194 Niddatal (Geschäftsführer) wurde beschlossen: Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO). Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 05.06.2026. Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, c) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Friedberg (Hessen), 16.04.2026

  4. Nr. 4Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.Az. 60 IN 17/25

    60 IN 17/25: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BAU PRAXIS PLATEK GmbH, Södeler Weg 23, 61231 Bad Nauheim (AG Friedberg (Hessen), HRB 7398), vertr. d.: Patryk Platek, Hauptstraße 16 b, 61194 Niddatal (Geschäftsführer) soll die Schlussverteilung erfolgen. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Robert Schiller, MTJZ, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641-982920, Fax: 0641-9829216, E-Mail: insolvenzverwaltung@mtjz.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt: Der verfügbare Massebestand beträgt 50.511,09 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 174.858,18 EUR zu berücksichtigen. Amtsgericht Friedberg (Hessen), 16.04.2026

  5. Nr. 5SonstigesAz. 60 IN 17/25

    60 IN 17/25: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BAU PRAXIS PLATEK GmbH, Södeler Weg 23, 61231 Bad Nauheim (AG Friedberg (Hessen), HRB 7398), vertr. d.: Patryk Platek, Hauptstraße 16 b, 61194 Niddatal (Geschäftsführer) wurde beschlossen: Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Friedberg (Hessen), 19.05.2026

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 60 IN 17/25

    60 IN 17/25: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BAU PRAXIS PLATEK GmbH, Södeler Weg 23, 61231 Bad Nauheim (AG Friedberg (Hessen), HRB 7398), vertr. d.: Patryk Platek, Hauptstraße 16 b, 61194 Niddatal (Geschäftsführer) sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Friedberg (Hessen) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Nettovergütung gemäß InsVV EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagenpauschale zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 06.05.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. I. Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt 79.085,84 EUR. II. Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 136.085,00 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 5.443,40 EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 InsVV ist die Regelvergütung um EUR zu erhöhen. Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR. III. Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 45,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 13 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten. Die Festsetzung der Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung (= EUR) ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Der Insolvenzverwalter beantragt die Festsetzung einer Auslagenpauschale von lediglich EUR. Dieser Betrag war antragsgemäß zu gewähren. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Friedberg (Hessen), 10.06.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

Schützen Sie Ihr Unternehmen noch heute

Starten Sie kostenlos und überwachen Sie bis zu 10 Unternehmen. Keine Kreditkarte erforderlich.

Keine Kreditkarte nötig
In 2 Minuten startklar
Jederzeit kündbar