Baki, Edanur
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Baki, Edanur mit Sitz in Dietzenbach (Amtsgericht Offenbach am Main, HRB 56161). 4 Bekanntmachungen vom 15. Juni 2026 bis 14. Juli 2026.
Stammdaten
| Sitz | Dietzenbach |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Offenbach am Main |
| Handelsregister | Offenbach am Main, HRB 56161 |
| Bundesland | Hessen |
| Branche | Gastronomie & Hotellerie |
| Zeitraum | 15. Juni 2026 – 14. Juli 2026 |
| Bekanntmachungen | 4 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 8 IN 270/26
Az.: 8 IN 270/26 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Baki Zeltbau GmbH, Max-Planck-Str. 6, 63128 Dietzenbach (AG Offenbach am Main , HRB 56161), vertr. d.: 1. Edanur Baki, Dietzenbach, (Geschäftsführer), ist am 15.06.2026 gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Alexander Eggen, c/o Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft, Olof-Palme-Straße 13, 60439 Frankfurt am Main, Tel.: +49 (0) 69/50986-0, Fax: +49 (0) 69/50986-110, E-Mail: frankfurt@schultze-braun.de bestellt worden. Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Offenbach am Main, 15.06.2026
- Nr. 2EröffnungenAz. 8 IN 270/26
8 IN 270/26 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Baki Zeltbau GmbH, Max-Planck-Str. 6, 63128 Dietzenbach (AG Offenbach am Main , HRB 56161), vertreten durch: 1. Edanur Baki, Dietzenbach, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigte des Vertreters zu 1.: Rechtsanwältin Simone Theurer, THEURER VOS PRIESTER Rechtsanwälte mbB, Friedrichstr. 52, 60323 Frankfurt am Main, wird heute um 11:15 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Die Verfahren 8 IN 270/26, 8 IN 438/26 und 8 IN 463/26 werden miteinander verbunden. Das Verfahren 8 IN 270/26 führt. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Alexander Eggen, c/o Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft, Olof-Palme-Straße 13, 60439 Frankfurt am Main, Tel.: +49 (0) 69/50986-0, Fax: +49 (0) 69/50986-110, E-Mail: frankfurt@schultze-braun.de. Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann durch die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Offenbach am Main, den 14.07.26
- Nr. 3EröffnungenAz. 8 IN 476/26
Amtsgericht Offenbach am Main 13.07.2026 - Insolvenzgericht - 8 IN 476/26 B e s c h l u s s In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Edanur Baki, geboren am 21.04.2001, Amorbacher Weg 7, 63128 Dietzenbach, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Simone Theurer, Friedrichstraße 52, 60323 Frankfurt am Main, wird heute, am 13.07.2026 um 15:45 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO eröffnet. Von der Durchführung eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens ist gemäß § 306 Abs. 1 S. 3 InsO abgesehen worden. Die Schuldnerin wird Restschuldbefreiung erlangen, wenn sie den Obliegenheiten nach § 295 InsO und § 295 a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Kathrin Brockmeyer, horizon-re GmbH, Liebigstraße 19, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 06934866370 Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis wird der Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzverwalterin. Die Insolvenzverwalterin wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt. Bezüglich der personenbezogenen Daten wird gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 5 InsO auf folgendes hingewiesen: Es gelten die Löschungsfristen nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509). Begründung: Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen Rechtsanwältin Kathrin Brockmeyer vom 06.07.2026. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: > Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. > Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. > Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
- Nr. 4Entscheidungen im RestschuldbefreiungsverfahrenAz. 8 IN 476/26
AZ: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Edanur Baki, geb. am 21.04.2001, Amorbacher Weg 7, 63128 Dietzenbach, wird die Schuldnerin Restschuldbefreiung erlangen, wenn sie den Obliegenheiten nach § 295 InsO und § 295 a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen. Amtsgericht Offenbach am Main, 13.07.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.