bak-tec-Industries GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für bak-tec-Industries GmbH mit Sitz in Mainhausen (Amtsgericht Offenbach am Main, HRB 55833). 4 Bekanntmachungen vom 05. Januar 2026 bis 11. Mai 2026.
Stammdaten
| Sitz | Mainhausen |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Offenbach am Main |
| Aktenzeichen | 8 IN 971/25 |
| Handelsregister | Offenbach am Main, HRB 55833 |
| Bundesland | Hessen |
| Branche | Großhandel |
| Zeitraum | 05. Januar 2026 – 11. Mai 2026 |
| Bekanntmachungen | 4 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 8 IN 971/25
Az.: 8 IN 971/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der bak-tec-Industries GmbH, Industriestr. 6, 63533 Mainhausen (AG Offenbach am Main , HRB 55833), vertr. d.: Richard Bachmann, Auf der Hainbuche 32, 63517 Rodenbach, (Geschäftsführer), ist am 02.01.2026 gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Jan Roth, c/o LINTILIA LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Oberlindau 54-56, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069/907 458 0, Fax: 069/907 458 50 bestellt worden. Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Offenbach am Main, 02.01.2026
- Nr. 2EröffnungenAz. 8 IN 971/25
Amtsgericht Offenbach am Main 27.04.2026 - Insolvenzgericht - 8 IN 971/25 B e s c h l u s s In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der bak-tec-Industries GmbH, Industriestr. 6, 63533 Mainhausen (AG Offenbach am Main , HRB 55833), vertreten durch: Richard Bachmann, Auf der Hainbuche 32, 63517 Rodenbach, (Geschäftsführer), wird heute um 11:08 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Prof. Dr. Jan Roth, c/o LINTILIA LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Oberlindau 54-56, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069/907 458 0, Fax: 069/907 458 50. Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann durch die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 8 IN 971/25
Veröffentlichungstext (Internet): Geschäftsnummer: 8 IN 971/25 Am 27.04.2026 um 11:08 Uhr ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der bak-tec-Industries GmbH, Industriestr. 6, 63533 Mainhausen (AG Offenbach am Main , HRB 55833), vertreten durch: Richard Bachmann, Auf der Hainbuche 32, 63517 Rodenbach, (Geschäftsführer), eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Jan Roth, c/o LINTILIA LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Oberlindau 54-56, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069/907 458 0, Fax: 069/907 458 50, bestellt worden. Die Gläubiger werden aufgefordert dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO). Die Gläubiger werden aufgefordert ihre Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden. Anmeldefrist: 29.05.2026. Gemäß § 5 Absatz 2 InsO wird das schriftliche Verfahren angeordnet. Vor dem Insolvenzgericht Offenbach am Main wird ein schriftlicher Prüfungs- und Berichtstermin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen und zur Beschlussfassung über: - die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), - über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses (§§ 67, 68 InsO), - die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Absatz 3 InsO), - die abweichende Regelung zur Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 Absatz 2 InsO), - die Unwirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters bzgl. der Freigabe gem. § 35 Absatz 2 InsO. (Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit ausüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können, § 35 Absatz 2 Satz1 InsO). - die Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin. Sie kann den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidung in späteren Terminen ändern (§ 157 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO) insbesondere: - wenn das Unternehmen, ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen oder ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand veräußert werden soll, - wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde, - wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll, - die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162,163 InsO), abgehalten. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, eventuelle Anträge bzw. Einwendungen zu den Tagesordnungspunkten schriftlich bis zum 19.06.2026 beim Insolvenzgericht einzureichen. Spätestens an diesem Tag müssen schriftlich Anträge zur Tagesordnung und gegen Forderungen bei dem Insolvenzgericht Offenbach am Main eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung ihrem Grund und/oder ihrer Höhe nach bestritten wird. Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem schriftlichen Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach am Main zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Werden bis zu dem vorgenannten Stichtag Anträge bzw. Eingaben zu den oben aufgeführten Angelegenheiten eingereicht, kann im Einzelfall eine Vertagung der ersten Gläubigerversammlung und auch die Anordnung der Fortführung der ersten Gläubigerversammlung im mündlichen Verfahren erfolgen (§ 5 Abs. 2 InsO), sofern dies sachdienlich erscheint. Abweichend von obigem Absatz gilt bezüglich des § 160 InsO Folgendes: Falls ein Antrag des Insolvenzverwalters nach § 160 InsO spätestens eine Woche vor dem Ablauf des oben genannten Stichtags bei Gericht gestellt wird, gilt die beantragte Zustimmung als erteilt, wenn bis zum Ablauf des Stichtags keine diesbezüglichen Anträge bzw. Eingaben mehr bei Gericht eingehen. Geht ein Antrag des Insolvenzverwalters nach § 160 InsO nicht spätestens eine Woche vor dem Ablauf des oben genannten Stichtags bei Gericht ein, bestimmt das Gericht bezüglich dieses Antrags eine besondere Gläubigerversammlung entweder im schriftlichen oder im mündlichen Verfahren. Amtsgericht Offenbach am Main, 28.04.2026
- Nr. 4SicherungsmaßnahmenAz. 8 IN 971/25
8 IN 971/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der bak-tec-Industries GmbH, Industriestr. 6, 63533 Mainhausen (AG Offenbach am Main , HRB 55833), vertr. d.: Richard Bachmann, Auf der Hainbuche 32, 63517 Rodenbach, (Geschäftsführer),hat der Insolvenzverwalter gemäß § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten voraussichtlich nicht ausreichen wird. Amtsgericht Offenbach am Main, 08.05.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.