Unternehmensinsolvenz

B+P Baulogistik GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für B+P Baulogistik GmbH mit Sitz in Wandlitz (Amtsgericht Potsdam, HRB 19364 FF). 9 Bekanntmachungen vom 29. Juli 2024 bis 04. Juni 2026.

Stammdaten

SitzWandlitz
GerichtAmtsgericht Potsdam
Aktenzeichen6.70 IN 112/24
HandelsregisterFrankfurt (Oder), HRB 19364 FF
BundeslandBrandenburg
BrancheTransport, Logistik & Lagerei
Zeitraum29. Juli 2024 – 04. Juni 2026
Bekanntmachungen9

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 6.70 IN 112/24

    6.70 IN 112/24 In dem Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen der B+P Baulogistik GmbH Industriestraße 4 ; 16348 Wandlitz vertreten durch den Geschäftsführer Maik Weiher - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwältin Dr. Romy Metzger, Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main - wird heute, am 25. Juli 2024, um 13 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Franzosenweg 20, 06112 Halle (Saale) bestellt. Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten. Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Verrechnungen zu Lasten des schuldnerischen Vermögens werden hiermit untersagt. Den Gläubigern wird untersagt, die im Besitz des Schuldners befindlichen beweglichen Absonderungsgegenstände ohne vorherige Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Besitz zu nehmen und zu verwerten. Ihnen wird auch untersagt, an sie abgetretene Forderungen des Schuldners gegen Dritte einzuziehen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter wird bevollmächtigt, zum Zwecke der Sicherung des Vermögens des Schuldners und der zukünftigen Insolvenzmasse ein Insolvenz-Sonderkonto zu eröffnen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform des Schuldners maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter / Sachverständige ist nicht berechtigt, Aufträge zur Begutachtung oder Bewertung an andere Personen zu erteilen oder zu genehmigen. Potsdam, den 25. Juli 2024

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 6.70 IN 112/24

    Amtsgericht Potsdam Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B+P Baulogistik GmbH (Registergericht: Frankfurt/Oder HRB 19364 FF), Industriestraße 4, 16348 Wandlitz, vertreten durch den Geschäftsführer Maik Weiher, Hennigsdorf Gegenstand des Unternehmens: Die Erbringung von Leistungen der Baulogistik wird auf den Eröffnungsantrag vom 22.07.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 11.02.2025 um 13:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Franzosenweg 20, 06112 Halle (Saale). Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 21.03.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Dem Insolvenzverwalter werden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am 30.4.2025, 10:00 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam, Saal 25. Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über die Person des Insolvenzverwalters, den Gläubigerausschuss gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO bezeichneten Gegenstände, mit dem Hinweis, dass die Zustimmung zur Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Abs. 3 Satz 3 InsO). Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungsweg (§ 130a ZPO) empfangen können, haben die Möglichkeit, unter Angabe ihres über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs, ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen zu erklären (§ 28 Abs. 4 InsO). Gründe Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, Insolvenzgerichts, Potsdam ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 der InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 InsO zu. Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Potsdam, 11.02.2025

  3. Nr. 3SonstigesAz. 6.70 IN 112/24

    6.70 IN 112/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B+P Baulogistik GmbH (Registergericht: Frankfurt/Oder HRB 19364 FF), Industriestraße 4, 16348 Wandlitz, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Maik Weiher - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte SGP Schneider Geiwitz & Partner PartGmbB, Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main - hat der Verwalter am 25.11.2025 Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt. Amtsgericht Potsdam, 26. November 2025, 6.70 IN 112/24

  4. Nr. 4SonstigesAz. 6.70 IN 112/24

    6.70 IN 112/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B+P Baulogistik GmbH (Registergericht: Frankfurt/Oder HRB 19364 FF), Industriestraße 4, 16348 Wandlitz, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Maik Weiher - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte SGP Schneider Geiwitz & Partner PartGmbB, Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main - hat der Verwalter am 04.02.2026 einen Antrag auf Festsetzung der Mindestvergütung für die vorläufige Verwaltung gestellt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle Insolvenz des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Veröffentlichung zum Antrag Stellung zu nehmen. Amtsgericht Potsdam, 6. Februar 2026, 6.70 IN 112/24

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 6.70 IN 112/24

    - Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung - In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B+P Baulogistik GmbH (Registergericht: Frankfurt/Oder HRB 19364 FF), Industriestraße 4, 16348 Wandlitz, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Maik Weiher - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte SGP Schneider Geiwitz & Partner PartGmbB, Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main - wurden die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Franzosenweg 20, 06112 Halle (Saale) festgesetzt. Gründe: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 25.07.2024 bis zum 11.02.2025 ausgeübt. Es besteht gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO i.V.m. § 11 InsVV ein gesonderter Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung berechnet sich gemäß § 10 InsVV in entsprechender Anwendung des ersten Abschnittes der InsVV. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält in der Regel 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrug 3.809,45 €. Es wurde die Mindestvergütung festgesetzt. Zusätzlich erfolgte die Festsetzung der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV). Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. 6.70 IN 112/24, Amtsgericht Potsdam, 13. März 2026

  6. Nr. 6SonstigesAz. 6.70 IN 112/24

    6.70 IN 112/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B+P Baulogistik GmbH (Registergericht: Frankfurt/Oder HRB 19364 FF), Industriestraße 4, 16348 Wandlitz, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Maik Weiher - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte SGP Schneider Geiwitz & Partner PartGmbB, Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main - wurde gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 26.05.2026 (Prüfungsstichtag) bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt. Der Insolvenzverwalter hat am 25.03.2026 einen Antrag auf Festsetzung der Regelvergütung gestellt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Veröffentlichung zum Antrag Stellung zu nehmen. Amtsgericht Potsdam, 13. April 2026, 6.70 IN 112/24

  7. Nr. 7Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.Az. 6.70 IN 112/24

    In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B+P Baulogistik GmbH (Registergericht: Frankfurt/Oder HRB 19364 FF), Industriestraße 4, 16348 Wandlitz, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Maik Weiher liegt das Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, des Amtsgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10 - 12, 14469 Potsdam, AZ: 6.70 IN 112/24 zur Einsichtnahme der Beteiligten aus. Die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen gemäß § 38 InsO beträgt 20.240,82 EUR. Zur Verteilung an die Gläubiger steht eine Masse von 0,00 EUR zur Verfügung. Die Gläubiger bestrittener oder für den Ausfall festgestellter Forderungen werden auf die Ausschlussfristen der §§ 189, 190 InsO hingewiesen. Amtsgericht Potsdam, 03.06.2026

  8. Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 6.70 IN 112/24

    6.70 IN 112/24 Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B+P Baulogistik GmbH (Registergericht: Frankfurt/Oder HRB 19364 FF), Industriestraße 4, 16348 Wandlitz, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Maik Weiher wurde die Vergütung des Verwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Franzosenweg 20, 06112 Halle (Saale) festgesetzt. Gründe: Gem. § 63 InsO hat der Verwalter einen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, der sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) richtet. Die Insolvenzmasse beträgt im Verfahren 6.022,95 EUR. Es wurde die Regelvergütung festgesetzt, § 2 InsVV. Für die Übertragung der Zustellung auf den Verwalter gemäß § 8 InsO wurde eine Aufwandsentschädigung für die Vornahme von 12 Zustellungen gewährt, § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV. Weiterhin wurde die Auslagenpauschale für zwei Jahre gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer für Vergütung und Auslagen gem. § 7 InsVV festgesetzt. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. 6.70 IN 112/24, Amtsgericht Potsdam, 3. Juni 2026

  9. Nr. 9SonstigesAz. 6.70 IN 112/24

    6.70 IN 112/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B+P Baulogistik GmbH (Registergericht: Frankfurt/Oder HRB 19364 FF), Industriestraße 4, 16348 Wandlitz, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Maik Weiher wurde der Schlusstermin zur: ggf. Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen Erörterung der Schlussrechnung des Verwalters Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis bestimmt auf den 21.07.2026. Die Tagesordnung betreffende Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten müssen bis zu diesem Stichtag bei Gericht eingehen. Die Entscheidungen des Gerichts ergehen nach Ablauf dieser Frist. Die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis können auf der Geschäftsstelle Insolvenz des Amtsgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Potsdam, 3. Juni 2026, 6.70 IN 112/24

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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