Autovision Rhein-Main GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Autovision Rhein-Main GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 127515). 2 Bekanntmachungen vom 26. Juni 2026 bis 26. Juni 2026.
Stammdaten
| Sitz | Frankfurt am Main |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Frankfurt am Main |
| Aktenzeichen | 810 IN 387/26 A-6-1 |
| Handelsregister | Frankfurt am Main, HRB 127515 |
| Bundesland | Hessen |
| Branche | Gastronomie & Hotellerie |
| Zeitraum | 26. Juni 2026 – 26. Juni 2026 |
| Bekanntmachungen | 2 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 810 IN 387/26 A-6-1
810 IN 387/26 A-33-: In dem Insolvenzverfahren Autovision Rhein-Main GmbH, Grüneburgweg 23A, 60322 Frankfurt am Main, vertreten durch: Metin Altindag, (Geschäftsführer), wurde am 25.06.2026 um 16:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Zur Insolvenzverwalterin wurde bestellt: Rechtsanwältin Kathrin Brockmeyer, horizon-re GmbH, Liebigstraße 19, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 34 86 63 70, E-Mail: insolvenz@horizon-re.de, Internet: www.horizon-re.de. Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und der Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzverwalterin. Hinweise: Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 25.06.2026
- Nr. 2EröffnungenAz. 810 IN 387/26 A-6-1
Amtsgericht Frankfurt am Main 25.06.2026 - Insolvenzgericht - 810 IN 387/26 A-6-1 B E S C H L U S S In dem Insolvenzverfahren Autovision Rhein-Main GmbH, Grüneburgweg 23A, 60322 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 127515), vertr. d.: Metin Altindag, (Geschäftsführer), wird der Beschluss vom 25.06.2026 hinsichtlich des Rubrums wie folgt berichtigt: Ergänzt wird, dass die Schuldnerin im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 127515 eingetragen ist. G r ü n d e : Die Berichtigung erfolgt analog § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen aufgrund einer einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit. Registergericht und Registernummer wurden als Pflichtangaben nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO in der Ausführung vergessen. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main oder dem Landgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.