Autosalon Michaelis GmbH & Co. KG
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Autosalon Michaelis GmbH & Co. KG mit Sitz in Bad Oeynhausen (Amtsgericht Bielefeld, HRA 8621). 4 Bekanntmachungen vom 19. Februar 2025 bis 13. April 2026.
Stammdaten
| Sitz | Bad Oeynhausen |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Bielefeld |
| Aktenzeichen | 43 IN 110/25 |
| Handelsregister | Bad Oeynhausen, HRA 8621 |
| Bundesland | Nordrhein-Westfalen |
| Branche | Automotive (Hersteller, Zulieferer & Handel) |
| Zeitraum | 19. Februar 2025 – 13. April 2026 |
| Bekanntmachungen | 4 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 43 IN 110/25
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 110/25 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRA 8621 eingetragenen Autosalon Michaelis GmbH & Co. KG, Mindener Str. 111-113, 32547 Bad Oeynhausen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 13967 eingetragene Kaptan Verwaltungs GmbH, Mindener Str. 111-113, 32547 Bad Oeynhausen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ender Kaptan, Mindener Str. 111-113, 32547 Bad Oeynhausen, und Herrn Murat Kaptan, Mindener Str. 111-113, 32547 Bad Oeynhausen, ist am 19.02.2025, um 11:31 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Dr. Ria Brüninghoff, Ostertorstr. 7, 32312 Lübbecke bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). 43 IN 110/25 Amtsgericht Bielefeld, 19.02.2025
- Nr. 2EröffnungenAz. 43 IN 110/25
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 110/25 Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRA 8621 eingetragenen Autosalon Michaelis GmbH & Co. KG, Mindener Str. 111-113, 32547 Bad Oeynhausen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 13967 eingetragene Kaptan Verwaltungs GmbH, Mindener Str. 111-113, 32547 Bad Oeynhausen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ender Kaptan, Mindener Str. 111-113, 32547 Bad Oeynhausen, und Herrn Murat Kaptan, Mindener Str. 111-113, 32547 Bad Oeynhausen, wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 26.05.2025, um 11:08 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 05.02.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Dr. Ria Brüninghoff, Ostertorstr. 7, 32312 Lübbecke. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 23.07.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin. Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 13.08.2025. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen - zur Person der Insolvenzverwalterin, - zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO), - zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht der Insolvenzverwalterin werden spätestens ab dem 30.07.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.124 niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. 43 IN 110/25 Bielefeld, 26.05.2025
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 43 IN 110/25
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 110/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRA 8621 eingetragenen Autosalon Michaelis GmbH & Co. KG, Mindener Str. 111-113, 32547 Bad Oeynhausen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 13967 eingetragene Kaptan Verwaltungs GmbH, Mindener Str. 111-113, 32547 Bad Oeynhausen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ender Kaptan und Herrn Murat Kaptan wird der Stichtag, der der Abhaltung einer besonderen Gläubigerversammlung (§§ 5 Abs. 2, 74, 75 InsO) entspricht, bestimmt auf den 15.12.2025. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu dem nachfolgenden Tagesordnungspunkt bei Gericht einreichen: zur Beschlussfassung: Der Insolvenzverwalterin wird die Zustimmung gem. § 160 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 InsO zum notariellen Kaufvertrag vom 24.10.2025 des Notars Julian Habekost aus Bremen (UVZ-Nr. 1355-2025) hinsichtlich der freihändigen Veräußerung des Grundbesitzes der Schuldnerin eingetragen im Grundbuch von Leuchtenburg Blatt 607, Gemarkung Leuchtenburg Flur 1, Flurstück 99/29, Gebäude- und Freifläche mit einer Größe von 785 qm zu einem Kaufpreis von 260.000,00 EUR (netto) erteilt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Antrag auf Einberufungen der Gläubigerversammlung vom 17.11.2025 nebst Beschlussantrag verwiesen. Der Antrag mit den ausführlichen Gründen zur Beschlussvorlage kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.124 eingesehen werden. Die Stellungnahme sollte einen Beschlussvorschlag enthalten. Nimmt an der schriftlichen Abstimmung kein stimmberechtigter Gläubiger teil, ist von einer Beschlussunfähigkeit auszugehen. Somit gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin als erteilt (§§ 5 Abs. 2 ; 160 Abs. 1 Satz 3 InsO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. 43 IN 110/25 Amtsgericht Bielefeld, 20.11.2025
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 43 IN 110/25
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 110/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRA 8621 eingetragenen Autosalon Michaelis GmbH & Co. KG, Mindener Str. 111-113, 32547 Bad Oeynhausen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 13967 eingetragene Kaptan Verwaltungs GmbH, Mindener Str. 111-113, 32547 Bad Oeynhausen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Frau Ender Kaptan und Herrn Murat Kaptan - letzterer z.Zt. unbekannten Aufenthalts werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Ria Brüninghoff, Ostertorstr. 7, 32312 Lübbecke wie folgt festgesetzt: Vergütung ... EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... EUR Zwischensumme ... EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... EUR ... EUR Endbetrag ... EUR Gründe: Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 19.02.2025 bis zum 26.05.2025 ausgeübt. Sie hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO). Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich die vorläufige Insolvenzverwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV). Das verwaltete Vermögen betrug 359.519,83 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach ... EUR. Davon stehen der vorläufigen Insolvenzverwalterin als Regelvergütung 25 % in Höhe von ... EUR zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 03.03.2026 verwiesen. Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Insolvenzverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.124 eingesehen werden. 43 IN 110/25 Amtsgericht Bielefeld, 09.04.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.