Unternehmensinsolvenz

Autohaus Weiss GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Autohaus Weiss GmbH mit Sitz in Landau in der Pfalz (Amtsgericht Landau in der Pfalz, HRB 1358). 7 Bekanntmachungen vom 27. Januar 2025 bis 16. Juni 2026.

Stammdaten

SitzLandau in der Pfalz
GerichtAmtsgericht Landau in der Pfalz
Aktenzeichen3 IN 16/25
HandelsregisterLandau in der Pfalz, HRB 1358
BundeslandRheinland-Pfalz
BrancheAutomotive (Hersteller, Zulieferer & Handel)
Zeitraum27. Januar 2025 – 16. Juni 2026
Bekanntmachungen7

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 3 IN 16/25

    Amtsgericht Landau in der Pfalz INSOLVENZGERICHT Beschluss 3 IN 16/25 27.01.2025 In dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Autohaus Weiss GmbH, Hainbachstraße 84, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 1358), vertreten durch: Michael Weiss, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Oliver Schindeldecker, Hermann-Staudinger-Straße 2, 76829 Landau in der Pfalz, hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht Landau in der Pfalz durch den Richter am Amtsgericht Wagner am 27.1.2025 beschlossen: Gegen d. Schuldner/in wird gemäß §§ 21, 22 InsO am 27.1.2025, 9:00 Uhr zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger angeordnet: 1. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Herr Rechtsanwalt Christian Hanz, Waffenstraße 15, 76829 Landau in der Pfalz, Tel.: 06341-144831, Fax: 06341-144832 bestellt. 2. Verfügungen d. Schuldner/in über ihr/sein Vermögen sind nur noch mit Zustimmung wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). 3. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter d. Schuldner/in. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung d. Schuldners/in deren/dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten. Die Begründung von Masseverbindlichkeiten zum Schutze der Verfahrensbeteiligten sowie aus Gründen der Rechtsklarheit bedarf der Einzelermächtigung. 4. Den Drittschuldnern wird verboten, an d. Schuldner/in zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen d. Schuldners/in einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). 5. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung des Arrestes oder einstweiliger Verfügungen gegen d. Schuldner/in werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). 6. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gem. § 22 Abs. 2 InsO a) das Vermögen d. Schuldner/in sichern und erhalten; b) ein Unternehmen, das d. Schuldner/in betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit d. Schuldner/in fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden. 7. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegen weiterhin d. Schuldner/in; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. 8. Es wird angeordnet, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, von den Gläubigern nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens d. Schuldner/in eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 S. 2 und 3 InsO gilt entsprechend. 9. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume d. Schuldner/in zu betreten; d. Schuldner/in hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. 10. D. Schuldner/in wird gem. §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm a) ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte b) je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z. B. Kaufvertrag, Darlehen, usw.), vorzulegen. D. Schuldner/in wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dieses zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält (§ 98 Abs. 1 InsO). Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen (§ 156 Strafgesetzbuch). 11. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt von Amts wegen. Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung der Vermögenslage d. Schuldner/in zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären. 12. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Insolvenzsonderkonto als Konto für die künftige Insolvenzmasse zu eröffnen. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. 76825 Landau in der Pfalz, den 27.01.2025 Amtsgericht-Insolvenzgericht Hinweise zum Datenschutz: Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agld.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.

  2. Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. 3 IN 16/25

    Amtsgericht Landau in der Pfalz INSOLVENZGERICHT Beschluss 3 IN 16/25 03.02.2025 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Autohaus Weiss GmbH, Hainbachstraße 84, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 1358), vertreten durch: Michael Weiss, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Oliver Schindeldecker, Hermann-Staudinger-Straße 2, 76829 Landau in der Pfalz, hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Landau in der Pfalz durch den Richter am Amtsgericht Wagner am 03.02.2025 beschlossen: Es wird in Ergänzung des Beschlusses vom 27.01.2025 - vorl. Verwalter C. Hanz - angeordnet, dass folgende Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, von den Gläubigern nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens d. Schuldner/in eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 S. 2 und 3 InsO gilt entsprechend: Alfa Romeo Stevio, LD-W- 800, Fzg Nr: ZARPAHDX3M7D13907, Hebebühne Stahlgruber RAV 212 NC Nr: 10532748 Mietkauf über HW Leasing GmbH Kopierer Canon 525i Cassette Feeding Unit Ar 1 mit Unterschrank Mietvertrag über kks Leasing Trockeneisstrahlanlage IC-022 evo Leasing über abc finance Fahrrad Kalkhoff ENTICE 5. B Season NR: AV23411193 geleast Fahrrad Kalkhoff Endeavor 5.B Season. Nr : AV23611831 geleast Weiter wird angeordnet, dass Zahlungen von Drittschuldnern auf im Debet befindliche Konten der Schuldnerin nicht verrechnet werden dürfen. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

  3. Nr. 3SicherungsmaßnahmenAz. 3 IN 16/25

    Amtsgericht Landau in der Pfalz INSOLVENZGERICHT Beschluss 3 IN 16/25 17.02.2025 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Autohaus Weiss GmbH, Hainbachstraße 84, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 1358), vertreten durch: Michael Weiss, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Oliver Schindeldecker, Hermann-Staudinger-Straße 2, 76829 Landau in der Pfalz, vorläufiger Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Christian Hanz, Waffenstraße 15, 76829 Landau in der Pfalz, Tel.: 06341-144831, Fax: 06341-144832, wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin zusätzlich zu der am 27.1.2025 um 9:00 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Ermächtigung zur Vornahme folgender einzelner Geschäfte mit Wirkung für die Insolvenzmasse erteilt: Der vorl. Verwalter wird ermächtigt, Masseverbindlichkeiten zugunsten der Lieferanten und Dienstleister, siehe hierzu die in der Aufstellung vom 6.2.2025, zu begründen. Blitz & Blank Gebäudereinigung 76726 Germersheim, Donnergasse 7 kasia-franke@live.de Loco-Soft Vertriebs GmbH 51789 Lindlar, Schlosserstraße 33 vertrieb@loco-soft.de Nutzungsvertrag Nr 33121 Bauer & Schäfer 74072 Heilbronn, Cäcilienstraße 60 d.bauer@bauer-und-schaefer.de Blache GmbH &Co KG 76689 Karlsdorf, An der Güterhalle 1 info@textilmietservice-blache.de KD 13507/ 34440 CG CAR-GARANTIE,VERSICHERUNGS-AG 79111 Freiburg, Gündlinger Straße 12 info@cargarantie.com HD Nr 226708-00/9 Deutsche Automobil Treuhand GmbH 73760 Ostfildern, Hellmuth-Hirth-Str. 1 zentrale@dat.de Kd Nr 1040773 Egalite, Lackirerei 76829 Landau, Horststrasse 13 info@lackiererei-egalite.de Kd.Nr. 40218 EnergieSüdwest Netz GmbH 76829 Landau, Industriestraße 18 kundencenter@energie-suedwest.de KD 1109238 Gas, Wasser, Strom FREICON GmbH & Co.KG 79268 Bötzingen, Frohmattenstr. 25 ar.freicon@valsoftcorp.com KD C18459 Dieter Grossglaus Autolackiererei 76870 Kandel, Industriestraße 2 sternela@live.de Gillet, Baumarkt GmbH 76829 Landau, Gilletstraße 3 hagebaumarkt@mygillet.de Kd NR. 101126 Handwerkskammer der Pfalz 67655 Kaiserslautern, Am Altenhof 15 info@hwk-pfalz.de 5747651,00 IONOS SE 56410 Montabaur, Elgendorfer Str. 57 www.ionos.de/hilfe KD Nr 1943749 KKS,KEMMLER KOPIER SYSTEME GMBH 67657 KAISERSLAUTERN, Europaallee 22 info@kks-kl.com Vertrags Nr 37902 MOBILE DE GMBH 14532 Kleinmachnow. Albert-Einstein-Ring 26 service@team.mobile.de Kd Nr 523907 Karlheinz Reeg Schilder Reeg 76829 Landau, An der Kreuzmühle 3 reeg-landau@t-online.de Germania Sicherheitstechnik GmbH 65239 Hochheim Königsberger Ring 2 info@germania-st.de KD Nr 10034 J. Scharfe Dienstleistungen e.K. 76829 Landau, Industriestraße 13, mbe0075@mbe.de kd 0001762313 BGHM, Berufsgenossenschaft Holz und Metall 55027 Mainz, Postfach 37 80 mitgliederservice@bghm.de 8811 9746 0391 001(07313) TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH 51105 Köln, Am Grauen Stein buha-pfalz@de.tuv.com KD 1463276 Im Übrigen bleibt der Beschluss vom 27.01.2025 bestehen.

  4. Nr. 4EröffnungenAz. 3 IN 16/25

    Amtsgericht Landau in der Pfalz INSOLVENZGERICHT Beschluss 3 IN 16/25 01.04.2025 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Weiss GmbH, Hainbachstraße 84, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 1358), vertreten durch: Michael Weiss, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Oliver Schindeldecker, Hermann-Staudinger-Straße 2, 76829 Landau in der Pfalz, wird heute, am 01.04.2025 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt: Rechtsanwalt Christian Hanz, Xylanderstraße 8, 76829 Landau in der Pfalz, Tel.: 06341-144831, Fax: 06341-144832 Der Schuldnerin wird die Verfügung und Verwaltung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis und Verwaltungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) ihre Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 02.06.2025. b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO). Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 01.07.2025. Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: " Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, " Anträge über: - die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf Bezug wiederkehrender Einkünfte. Die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde. Anhängigmachung, Aufnahme oder die Ablehnung der Aufnahme oder den Abschluss eines Vergleichs oder eines Schiedsvertrags zur Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), - Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden, liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts am 12.06.2025 zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Anmeldungen, die nach der Anmeldefrist, aber vor dem schriftlichen Prüfungstermin erfolgen, werden mitgeprüft, falls bis zum Prüfungsstichtag kein schriftlicher Widerspruch vorliegt. Hinweise: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Die öffentlichen Bekanntmachungen im Verfahren erfolgen unter www.insolvenzbekanntmachungen.de Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Landau in der Pfalz ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat. Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Hinweise zum Datenschutz: Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agld.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 3 IN 16/25

    Aktenzeichen: 3 IN 16/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Weiss GmbH, Hainbachstraße 84, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 1358), vertreten durch: Michael Weiss, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Oliver Schindeldecker, Hermann-Staudinger-Straße 2, 76829 Landau in der Pfalz, hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben (Eingang bei Gericht: 13.05.2025) gemäß § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Die Rechtsfolgen der Anzeige ergeben sich aus den §§ 208 bis 211 InsO. Insbesondere sind nunmehr -nach den Verfahrenskosten- vorrangig diejenigen Masseverbindlichkeiten zu berichtigen, die nach der Anzeige begründet worden sind (§ 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO). Außerdem ist seither jede Vollstreckung wegen einer vor der Anzeige begründeten Masseverbindlichkeit unzulässig (§ 210 InsO) Amtsgericht -Insolvenzgericht- Landau, den 26.05.2025

  6. Nr. 6SonstigesAz. 3 IN 16/25

    Amtsgericht Landau in der Pfalz INSOLVENZGERICHT Beschluss 3 IN 16/25 20.03.2026 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Weiss GmbH, Hainbachstraße 84, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 1358), vertreten durch: Michael Weiss, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Oliver Schindeldecker, Hermann-Staudinger-Straße 2, 76829 Landau in der Pfalz, wird gemäß § 9 InsVV genehmigt, dass der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Christian Hanz, Waffenstraße 15, 76829 Landau in der Pfalz, Tel.: 06341-144831, Fax: 06341-144832 aus der Insolvenzmasse einen weiteren Vorschuss auf seine Vergütung, Auslagen und Umsatzsteuer i. H. v. XXX EUR (i. W.: XXX EUR) entnimmt. Gründe: Mit Schriftsatz vom 27.02.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Zustimmung zur Entnahme eines Vorschusses aus der Insolvenzmasse. Gemäß § 9 S. 2 InsVV soll die Zustimmung erteilt werden, wenn das Verfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden. Die Voraussetzung des § 9 S. 2 InsVV ist vorliegend erfüllt. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.04.2025 eröffnet und dauert damit bereits länger als sechs Monate an. Die Berechnung des Vorschusses basiert auf der von dem Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 27.02.2026 erstellten fiktiven Vergütungsberechnung. Die Berücksichtigung der Zuschläge stellt lediglich eine vorläufige Einschätzung dar. Die endgültige Höhe der Zuschläge ergibt sich erst durch die Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung.

  7. Nr. 7SonstigesAz. 3 IN 16/25

    3 IN 16/25: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Weiss GmbH, Hainbachstraße 84, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 1358), vertr. d.: Michael Weiss, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Landau in der Pfalz, 15.06.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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