Unternehmensinsolvenz

at-work Fachpersonal GmbH & Co. KG

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für at-work Fachpersonal GmbH & Co. KG mit Sitz in Münster (Amtsgericht Münster (Westfalen), HRA 8154). 5 Bekanntmachungen vom 28. August 2025 bis 15. Juni 2026.

Stammdaten

SitzMünster
GerichtAmtsgericht Münster (Westfalen)
Aktenzeichen71 IN 56/25
HandelsregisterMünster (Westfalen), HRA 8154
BundeslandNordrhein-Westfalen
BrancheSonstige Dienstleistungen (Kultur, Sport, Reinigung, Sicherheit, Wellness)
Zeitraum28. August 2025 – 15. Juni 2026
Bekanntmachungen5

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 71 IN 56/25

    Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 71 IN 56/25 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRA 8154 eingetragenen at-work Fachpersonal GmbH & Co. KG, Grevener Str. 75, 48159 Münster, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 11063 eingetragene at-work-Verwaltungs-GmbH GmbH, Grevener Str. 75, 48159 Münster, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christoph Fieber, Grevener Str. 75, 48159 Münster, ist am 28.08.2025, um 13:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Eric Coordes, Schorlemerstraße 26, 48143 Münster bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). 71 IN 56/25 Amtsgericht Münster, 28.08.2025

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 71 IN 56/25

    Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 71 IN 56/25 Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRA 8154 eingetragenen at-work Fachpersonal GmbH & Co. KG, Grevener Str. 75, 48159 Münster, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 11063 eingetragene at-work-Verwaltungs-GmbH GmbH, Grevener Str. 75, 48159 Münster, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christoph Fieber, Grevener Str. 75, 48159 Münster, wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 01.11.2025, um 10:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 27.08.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Eric Coordes, Schorlemerstraße 26, 48143 Münster. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 06.01.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am Dienstag, 27.01.2026, 10:00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, 1. Etage, Sitzungssaal 101 B. Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über - die Person des Insolvenzverwalters, - die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO), und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände: - die Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO): - die Zustimmung zum Übernahmevertrag mit der Consign Zeitarbeit GmbH - die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO), - die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) - und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO). Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO). Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 13.01.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B niedergelegt. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. 71 IN 56/25 Amtsgericht Münster, 01.11.2025

  3. Nr. 3SonstigesAz. 71 IN 56/25

    Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 71 IN 56/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRA 8154 eingetragenen at-work Fachpersonal GmbH & Co. KG, Grevener Str. 75, 48159 Münster, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 11063 eingetragene at-work-Verwaltungs-GmbH GmbH, Grevener Str. 75, 48159 Münster, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christoph Fieber, Grevener Str. 75, 48159 Münster, ist am 17.11.2025 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). 71 IN 56/25 Amtsgericht Münster, 18.11.2025

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 71 IN 56/25

    Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 71 IN 56/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRA 8154 eingetragenen at-work Fachpersonal GmbH & Co. KG, Grevener Str. 75, 48159 Münster, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 11063 eingetragene at-work-Verwaltungs-GmbH GmbH, Grevener Str. 75, 48159 Münster, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christoph Fieber, Grevener Str. 75, 48159 Münster, Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO). Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 07.04.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B niedergelegt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. 71 IN 56/25 Amtsgericht Münster, 04.03.2026

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 71 IN 56/25

    Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 71 IN 56/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRA 8154 eingetragenen at-work Fachpersonal GmbH & Co. KG, Grevener Str. 75, 48159 Münster, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 11063 eingetragene at-work-Verwaltungs-GmbH GmbH, Grevener Str. 75, 48159 Münster, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christoph Fieber, Grevener Str. 75, 48159 Münster, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Michels Wilmes, Piusallee 8, 48147 Münster werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Eric Coordes, Schorlemerstraße 26, 48143 Münster wie folgt festgesetzt: Vergütung xEUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen x EUR Zwischensumme x EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von x EUR x EUR x EUR Im Übrigen wird der Festsetzungsantrag vom 09.02.2026 zurückgewiesen. Gründe: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 28.08.2025 bis zum 01.11.2025 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO). Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens x EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV). Das verwaltete Vermögen betrug x EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach x EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von x EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt x EUR. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 45 % und damit auf den Betrag von x EUR gerechtfertigt. Dabei ist festzuhalten, dass es sich bei dem schuldnerischen Unternehmen um eine Zeitarbeitsfirma handelt, deren Personalbestand zum Zeitpunkt der Antragstellung 102 Arbeitnehmer und ein Geschäftsführer betrug. Ein wesentlicher Anteil entfällt dabei auf "externe" Arbeitnehmer. So heißt es im Insolvenzantrag der Schuldnerin selbst in dem Zusammenhang - Blatt 2 -: "Aktuell beschäftigt die Gesellschaft 110 "externe" und 17 "interne" Arbeitnehmer, wobei bei den internen Arbeitnehmern 4 Auszubildende, 5 Teilzeit- und 8 Vollzeitkräfte beschäftigt werden." Mit Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 23.10.2025 wurde schließlich der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, einzelne Verbindlichkeiten mit einem Gesamtvolumen in Höhe von x € zu begründen, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO gelten. Diese Ermächtigung erging im Rahmen der folgenden Einzelermächtigungen: - Verbindlichkeiten für Dienstleistungen in Höhe von x €, - Verbindlichkeiten für Versicherungen und Beiträge in Höhe von bis zu x €, - Verbindlichkeiten für sonstige betriebliche Kosten in Höhe von bis zu x €. Nach Angaben des Insolvenzverwalters konnte bereits im Rahmen des ersten Besprechungstermins am 28.08.2025 mit dem schuldnerischen Geschäftsführer die weitere Vorgehensweise in Bezug auf die Betriebsfortführung im Insolvenzantragsverfahren und die Besonderheiten der Anordnung der Sicherungsmaßnahmen erörtert werden. Weiter heißt es im Eröffnungsgutachten vom 28.10.2025 - Blatt 146ff - : "Es folgten weitere persönliche und telefonische Besprechungstermine mit dem Geschäftsführer und weiteren verantwortlichen Angestellten der Schuldnerin, sowie deren Verfahrensbevollmächtigten über den gesamten Zeitraum des Eröffnungsverfahrens. Infolgedessen konnte ich mir einen Überblick über die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin verschaffen. Insbesondere konnte ich mir ein umfassendes Bild über den gesamten Betriebsablauf und über das vorhandene bewegliche Anlage- und Umlaufvermögen machen... Die Zusammenarbeit mit dem Unternehmen sowie mit den Verfahrensbevollmächtigten und Steuerberatern gestaltete sich kooperativ und zielführend." Die Zahl der Beschäftigten nahm mit Beginn des vorläufigen Insolvenzverfahrens rapide ab, nachdem zwei Disponenten unmittelbar vor Antragstellung ohne entsprechende Absprachen eine Vielzahl von Aufhebungsverträgen mit überlassenen Arbeitnehmern geschlossen hatten. Ebenso musste eine erhebliche Reduktion der Anzahl der Kundenbeziehungen verzeichnet werden. Von den drei Standorten in Münster, Oelde und Harsewinkel wurden beiden Standorte in Harsewinkel, x, sowie in Oelde, x, x, mit Ablauf des 30.09.2025 aufgelöst. Im Übrigen wurde die tatkräftige Mit-/Zuarbeit des organschaftlichen Vertreters, des Herrn Christoph Fieber, im September 2025 und Oktober 2025 jeweils mit 6.000,000 EUR - brutto - vergütet. Die Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren endete schließlich mit einem Betriebsüberschuss in Höhe von x EUR und macht damit bereits gut die Hälfte der Berechnungsgrundlage von x EUR aus. Der Insolvenzverwalter macht mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 09.02.2026 - Blatt 485ff - schließlich folgende Zuschläge geltend: 1.) Betriebsfortführung 21 % mit Betriebsüberschuss beziehungsweise 70 % ohne Betriebsüberschuss 2.) Personal/Insolvenzgeld 20 % 3.) Sanierungsbemühungen 30 % 4.) Vorläufiger Gläubigerausschuss 10 % Hinsichtlich der geltend gemachten Zuschläge wurde dem Insolvenzverwalter mit gerichtlichem Schreiben vom 03.03.2025 mitgeteilt, dass diese für zu hoch bzw. für nicht gerechtfertigt erachtet werden: Hierzu im Einzelnen 1.) Betriebsfortführung 21 % mit Betriebsüberschuss beziehungsweise 70 % ohne Betriebsüberschuss "Hinsichtlich des geltend gemachten Zuschlags für die Betriebsfortführung werden Sie gebeten explizit mitzuteilen, wie hoch die Zahl der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung tatsächlich war, nachdem zwei Disponenten unmittelbar vor Antragstellung ohne entsprechende Absprachen eine Vielzahl von Aufhebungsverträgen mit überlassenen Arbeitnehmern geschlossen haben. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 22.10.2025 waren dementsprechend nach Ihren Angaben nur noch 29 Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt, von denen lediglich noch 11 Mitarbeiter in verschiedenen Kundenunternehmen eingesetzt waren. "Die weiteren Mitarbeiter können aktuell nicht vermittelt werden, befinden sich in Elternzeit oder sind krankgemeldet." Dieser von Ihnen geschilderte Zustand deckt sich darüber hinaus mit dem bereits in der 1. Gläubigerausschusssitzung am 16.10.2025 geschilderten Zustand. Fraglich ist ferner, welchen Anteil Sie selbst und ihr Team noch nach Beauftragung der x an der Rekonstruktion der betrieblichen Abläufe in zuschlagsfähiger Weise hatten und ob und ggf. in welchem Umfang der Geschäftsführer Ihnen insoweit ebenfalls zugearbeitet hat. Teilen Sie bitte ferner explizit mit, wann die Niederlassungen in Oelde und Harsewinkel stillgelegt wurden. Angesichts der umfangreichen Beauftragung der x und vorgenannter offener Fragen stellt sich nach alledem derzeit die Frage, ob zusätzlich zur bereits generierten Mehrvergütung noch ein Zuschlag zu gewähren ist. ("Dies ist hier nicht der Fall. Sowohl die Fortführung des Unternehmens des Schuldners als auch Bemühungen um eine Sanierung des Schuldners gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und können deshalb einen Zuschlag rechtfertigen. Delegiert der vorläufige Insolvenzverwalter einen Teil solcher Tätigkeiten auf Dritte, die vom Schuldner vergütet werden, kann ein Zuschlag gekürzt oder gar versagt werden. Beides hat das Beschwerdegericht berücksichtigt.") (BGH Beschl. v. 11.3.2010 - IX ZB 122/08, BeckRS 2010, 7267 Rn. 5, beck-online)." Der Insolvenzverwalter hat darauf mit Schreiben vom 13.04.2026 entgegnet: "Die x wurde ausweislich der mit Schreiben vom 19.03.2026 übersandten Honorarvereinbarung vom 29.08.2025 von der Schuldnerin mit interimistischen Aufgaben im kaufmännischen Bereich, insbesondere des Controllings beauftragt. Das schuldnerische Unternehmen hatte einen Jahresumsatz von zuletzt rd. x Mio. € (x) und eine durchschnittliche Arbeitnehmeranzahl in 2024 von x. Ein Unternehmen dieser Größe verfügt über entsprechend gewachsene Strukturen und Prozesse. Eine Fortführung konnte daher nur unter Erstellung einer professionellen Finanzplanung sowie dem entsprechenden Controlling erfolgen. Die erstellte Planung - auf Monats- und Wochenbasis-basierte auf den BWAs nebst Summen- und Saldenlisten per 31.12.2024 und 31.05.2025. Jahresabschlüsse konnten durch die Schuldnerin nicht vorgelegt werden. Ferner wurden aktuelle Debitorenaufstellungen und die Auskünfte der Geschäftsleitung, insbesondere hinsichtlich laufender Aufträge, in der Planung berücksichtigt. Der Umstand, dass sich die Zusammenarbeit mit der Schuldnerin und weiteren Verfahrensbeteiligten als kooperativ und zielführend gestaltete und der Geschäftsführer x seine Geschäftsführertätigkeit ausgeübt hat, ändert an der Notwendigkeit der Beauftragung der x nichts. Warum das Gericht die zu Beginn des Verfahrens vorherrschende chaotische und unübersichtliche Personalsituation offenbar als Umstand dafür anführt, eine Beauftragung der x sei ggf. nicht erforderliche gewesen, kann nicht nachvollzogen werden und verdreht die tatsächliche Situation, die nach Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens vorgefunden wurde. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ich im Rahmen meines Vergütungsantrages vom 09.02.2026 ausführlich geschildert und erläutert habe, dass das Ausscheiden der Disponenten zu einem signifikanten Know-how-Verlust geführt hat, der die Rekonstruktion der betrieblichen Abläufe erheblich erschwerte. Zu 1.) Die Verfahrensbevollmächtigten xRechtsanwälte teilten bekanntlich im Rahmen des Insolvenzantrages vom 27.08.2025 insgesamt x Arbeitnehmer mit. Die erste Personalliste, welche uns das Unternehmen zur Verfügung stellte und mit der wir uns ausführlich auseinandergesetzt haben, beinhaltete insgesamt x Arbeitnehmer. Diese enthielt jedoch einige vermerkte bereits erfolgte Austritte. Im Weiteren konnte nach einer Vielzahl von Telefonaten mit dem Unternehmen und dem beauftragten Dienstleister eine bereinigte Liste erstellt werden, die für den Stichtag der Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens am 28.08.2025 insgesamt x Arbeitnehmer auswies. Auf Grundlage dieser Liste wurde sodann die Zustimmung der Agentur für Arbeit für die Insolvenzgeldvorfinanzierung für den Zeitraum Juli bis September 2025 beantragt. Obwohl in meinem Sachverständigengutachten, dem Bericht gem. § 156 InsO, dem Protokoll zur Sitzung des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 16.10.2025 sowie dem vorliegenden Vergütungsantrag bereits ausführlich geschildert und erläutert, halte ich Rahmen dieses Stellungnahmeschreiben das Nachfolgende nochmal ausdrücklich fest: Die chaotische, unübersichtliche und zu Beginn des Verfahrens hochdynamische Personalsituation hat für den Unterzeichner und seine Mitarbeiter im Rahmen der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren zu einem stark überdurchschnittlichen Aufwand geführt. Dies insbesondere auch deshalb, da die Leiharbeitnehmer bekanntlich nicht an den einzelnen Standorten der Schuldnerin selbst tätig waren, sondern, wie sich aus dem Unternehmensgegenstand der Arbeitnehmerüberlassung naturgemäß ergibt, bei einer Vielzahl von Kundenunternehmen im Einsatz waren. Der zweite Absatz zu Punkt 1.) des gerichtlichen Schreibens vom 03.03.2026 lässt sich für den Unterzeichner inhaltlich nur unvollständig nachvollziehen. Dies zum einen deshalb, weil von einer Antragstellung vom 22.10.2025 die Rede ist (tatsächlich war Stichtag des Insolvenzantrages bekanntlich der x) und zum anderen, weil Bezug genommen wird auf Angaben des Unterzeichners und/oder dieser zitiert wird, ohne die entsprechenden Fundstellen mitzuteilen. Festgehalten werden kann, dass zum Ende des vorläufigen Verfahrens im Rahmen der 1. Sitzung des vorläufigen Gläubigerausschusses am x mitgeteilt wurde, dass zum damaligen Zeitpunkt nur 11 Mitarbeiter in Kundenunternehmen eingesetzt waren... Der Geschäftsführer Herr Fieber hat im Rahmen seiner Aufgabenfelder an der Betriebsfortführung mitgewirkt, allerdings überwiegend hinsichtlich seiner Vertriebstätigkeit, die vor dem Hintergrund der beabsichtigten Sanierung des schuldnerischen Geschäftsbetriebes wichtig war. Zudem war Herr Fieber aufgrund einer mehrmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit vor Insolvenzantragstellung in viele aktuelle Sachverhalte nicht eingebunden oder nicht auf dem aktuellen Stand. Zu einer nennenswerten Entlastung meiner Tätigkeiten hat die Beschäftigung von Herrn Fieber im Eröffnungsverfahren jedenfalls nicht geführt. Die Standorte Oelde und Harsewinkel sind mit Ablauf des 30.09.2025 aufgelöst worden. Weitere Ausführungen hierzu finden sich unter dem nachfolgenden Punkt 2.)" Die durch den erheblichen Betriebsüberschuss in Höhe von x EUR verbundene Mehrvergütung beträgt bereits x EUR(x EUR) und macht somit bereits einen Zuschlag in Höhe von 40 % aus(x EUR). Dabei macht sich das Insolvenzgericht die vom Insolvenzverwalter vorgenommene Vergleichsrechnung auf Seite 12 seines Vergütungsfestsetzungsantrages vom 09.02.2026 - Blatt 496 der Hauptakte - zu eigen. Darüber hinaus wurde die x weitreichend damit beauftragt, die Schuldnerin mit interimistischen Aufgaben im kaufmännischen Bereich zu unterstützen insbesondere hinsichtlich des Controllings im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens zu. Dementsprechend haben regelmäßig durch den Mitarbeiter der x, Herrn x x Vor-Ort-Termine mit Herrn x und Frau x(Arbeitnehmerin und vorläufiges Gläubigerausschussmitglied s. Beschluss vom 10.10.2025 - Blatt 100 der Hauptakte -) stattgefunden und zwar am 29.08.2025, 01.09.2025, 02.09.2025, 03.09.2025, 05.09.2025, 09.09.2025 mit einem durchschnittlichen Zeitaufwand von jeweils 2 Stunden. Für die "Planung" wurde schließlich am 08.09.2025 ein Zeitaufwand von 2 Stunden angesetzt(s. Tätigkeitsnachweis für die Zeit vom 29.08.2025 bis 30.09.2025 - Blatt 646ff der Hauptakte -). In dieser Zeit wurde der vorläufige Insolvenzverwalter durch Herrn x mutmaßlich zusammen mit Frau x von der x am 02.09.2025(Zeitaufwand 30 Minuten), am 03.09.2025(Zeitaufwand unklar, da zusammen mit vor Ort-Termin-Besprechung mit Herrn x und Frau x1:45 h) unterrichtet - ebenso am 23.09.2025 '"Jour Fixe" mittels Vorabgespräch mit einem Zeitaufwand von 15 Minuten. Ebenso fand am 01.10.2025 zwischen x und x von der x und dem vorläufigen vorläufige Insolvenzverwalter ein Besprechungstermin mit einem Zeitaufwand von 15 Minuten statt. Darüber hinaus war x von der x mit dem Controlling beschäftigt in der Zeit vom 29.08.2025 bis 30.09.2025 mit einem Zeitaufwand von 11:15 h(s. Blatt 649 der Hauptakte). Darüber hinaus war Herr x in der Zeit vom 15.10.2025 bis 31.10.2025 mit der Tätigkeiten wie "Aufarbeitung Unterlagen - Massekosten", "Prüfung der Bestellungen und Rechnungen", "Aufarbeitung Unterlagen - Zusammenstellung Debitoren" beschäftigt. Das Controlling des Herrn x von der x reduzierte sich in der Zeit vom 01.10.2026 bis 31.10.2025 infolge der starken Abwanderung der Arbeitnehmer und der ausgeprägten Abkehr der Kunden erheblich auf einen Zeitaufwand von lediglich 4 Stunden(s. Blatt 655 der Hauptakte). Darüber hinaus wurden durch Herrn x Tätigkeiten wie "Telefonate" in Rechnung gestellt - so auch am 06.10.2025 mit der Beschreibung "div. E-Mails und Telefonate u.a. mit Mitarbeitern". Angesichts dieser weitreichenden Beauftragung der x durch die Schuldnerin und der hohen betriebsbedingten Mehrvergütung in Höhe von x EUR, die bereits einen Zuschlag in Höhe von 40 % ausmacht, wird ein weitergehender Zuschlag für nicht gerechtfertigt erachtet. Soweit der Insolvenzverwalter auf die chaotische, unübersichtliche und zu Beginn des Verfahrens hochdynamische Personalsituation aufmerksam macht und dabei stark überdurchschnittlichen Aufwand geltend macht, ist festzuhalten, dass dieser Aufwand nicht sonderlich konkret beschrieben wird. Darüber hinaus ist mangels anderer Anhaltspunkte anzunehmen, dass der organschaftliche Vertreter im Rahmen seiner gesondert vergüteten Tätigkeit dem vorläufigen Insolvenzverwalter tatkräftig zugearbeitet hat. Soweit der Insolvenzverwalter in dem Zusammenhang vorgibt, dass der organschaftliche Vertreter aufgrund mehrmonatiger krankheitsbedingter Abwesenheit vor Insolvenzantragstellung in "viele aktuelle Sachverhalte" nicht eingebunden war, ohne diese konkret zu benennen, schließt dies nicht aus, dass der organschaftliche Vertreter dem vorläufigen Insolvenzverwalter nicht tatkräftig zugearbeitet hat. Ein höherer Zuschlag für die Betriebsfortführung ohne Betriebsüberschuss in Höhe von 40 % ist auch nicht wegen der Standorte in Oelde und Harsewinkel gerechtfertigt, da das Verwaltungspersonal an den Standorten Oelde und Harsewinkel nach Insolvenzantragstellung aufgrund geschlossener Aufhebungsverträge und Kündigungen sowie krankheitsbedingt erst gar nicht mehr zur Verfügung stand und dementsprechend nur für den Monat September 2025 Personal vom Unternehmenssitz in Münster regelmäßig in Oelde und Harsewinkel präsent war. Welche zusätzliche, nennenswerte und einen höheren Zuschlag rechtfertigende Mehrarbeit für den vorläufigen Insolvenzverwalter und/oder seine Mitarbeiter damit verbunden gewesen sein soll, erschließt sich dem Insolvenzgericht nach alledem nicht. 2.) Personal/Insolvenzgeld 10 % Hierzu wurde dem Insolvenzverwalter mit gerichtlichem Schreiben vom 03.03.2025 mitgeteilt: "Der geltend gemachte Zuschlag für Personal/Insolvenzgeld wird ebenfalls für zu hoch erachtet, da die x mit der Insolvenzgeldvorfinanzierung und den damit verbundenen Tätigkeiten beauftragt worden ist und hierfür ein Honorar in Höhe von x EUR erhalten hat(x AN á 90,00 EUR). Zudem ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die Personalangelegenheiten an drei verschiedenen Standorten zuschlagsfähige Mehrarbeit begründet hat, wobei schon nicht aktenkundig ist, wann die beiden Niederlassungen(s.o.) geschlossen worden sind. Ggf. wird um ergänzende Begründung gebeten. Der Insolvenzverwalter hat darauf mit Schreiben vom 13.04.2026 entgegnet: "Warum das Gericht den geltend gemachten Zuschlag für Personal/Insolvenzgeld für zu hoch erachtet und dies damit begründet, dass ein Dienstleister mit der Insolvenzgeldvorfinanzierung und den damit verbundenen Tätigkeiten beauftragt worden ist und hierfür ein Honorar von x € abgerechnet hat (x AN á 90,00 €), ist nicht nachvollziehbar. Schließlich ist es in Insolvenzverfahren absolut üblich und in aller Regel alternativlos, einen Dienstleister mit der Betreuung der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes zu beauftragen. In Literatur und Rechtsprechung an- und zuerkannte Zuschläge für Personal/Insolvenzgeld beziehen sich insofern grundsätzlich auf Insolvenzverfahren, bei denen ein Dienstleister mit der Betreuung der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes beauftragt worden ist. Das Verwaltungspersonal an den Standorten Oelde und Harsewinkel stand nach Insolvenzantragstellung aufgrund geschlossener Aufhebungsverträge und Kündigungen sowie krankheitsbedingt nicht mehr zur Verfügung. An den Standorten beschäftigte Mitarbeiter (Leitarbeitnehmer) kontaktierten daher nach Insolvenzantragstellung zunächst erfolglos die dort angemieteten Büros und meldeten sich in einer Vielzahl der Fälle anschließend mit unterschiedlichen Anliegen telefonisch bei dem Unterzeichner. Da mitarbeiterseitig häufig auch Sprachbarrieren bestanden meldeten sich vielfach auch Übersetzungsbüros oder Verwandte und Freunde der betreffenden Mitarbeiter. Für den Monat September 2025 habe ich dann veranlasst, dass Personal vom Unternehmenssitz in Münster regelmäßig an den Standorten in Oelde und Harsewinkel präsent ist, um diese so temporär aufrechterhalten zu können. Mit Ablauf des x sind die beiden Standorte Oelde und Harsewinkel dann aufgelöst worden. Auch nach Auflösung der Standorte haben mich viele weitere Anfragen von dort beschäftigten Mitarbeitern erreicht, da diese die am Unternehmenssitz in Münster beschäftigten Verwaltungsmitarbeiter häufig nicht kannten und über keine entsprechenden Kontaktdaten verfügten." Unter Berücksichtigung von Überschneidungen mit den Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung und des bereits unter Ziffer 1.) gewährten Zuschlags hierfür, unter Berücksichtigung der Beauftragung der x mit der Insolvenzgeldvorfinanzierung verbunden mit einem Honorar in Höhe von x EUR erhalten hat(x AN á 90,00 EUR) sowie unter Berücksichtigung der Beauftragung der x, deren Mitarbeiter ebenfalls Telefonate und E-Mails mit Mitarbeitern der Schuldnerin geführt und abgerechnet haben, wird allenfalls ein Zuschlag in Höhe von 10 % für angemessen erachtet. 3.) Sanierungsbemühungen 30 % Hierzu wurde dem Insolvenzverwalter mit gerichtlichem Schreiben vom 03.03.2025 mitgeteilt: "3.) Der geltend gemachte Zuschlag für die Sanierungsbemühungen bzw. für die Fertigung des Entwurfs des Übernahmevertrages mit der x, Kaufgegenstand= Know-How/Firmenwert/Goodwill, Kundenstamm sowie Kundenverträge zum Kaufpreis von x EUR - s. Blatt 241 der Hauptakte - in Höhe von 30 % wird ebenfalls für zu hoch und allenfalls in Höhe von 5 % für angemessen erachtet. Schließlich wurden weitergehende, tiefgreifendere Gespräche nur mit einem Kaufinteressenten, der vorgenannte Erwerberin, geführt. Darüber hinaus sind Schwierigkeiten bei den Verhandlungen bzw. der Vertragsentwurferstellung nicht geschildert, die einen höheren Zuschlag rechtfertigten." Der Insolvenzverwalter hat darauf mit Schreiben vom 13.04.2026 entgegnet: "Zu 3.) Insgesamt wurden Gespräche mit vier potentiellen Investoren geführt. Es wurden ein Datenraum eingerichtet sowie Rückfragen und Ergänzungswünsche aller Interessenten bearbeitet. Weitergehende Gespräche und sich anschließende Verhandlungen wurden mit der späteren Erwerbergesellschaft, der x, geführt. Zudem wurde der Kaufvertrag durch den Unterzeichner erstellt und abschließend mit der Erwerberin erfolgreich verhandelt. Für diese Sanierungsbemühungen beantragte der Unterzeichner mit einem Zuschlag von 30 % einen Zuschlagssatz am unteren Ende eines sich aus Rechtsprechung und Literatur ergebenden Korridors. Es wird insofern unter Verweis auf die im Rahmen meines Vergütungsantrages angegebenen Fundstellen an dem beantragten Zuschlag von 30 % festgehalten." Der geltend gemachte Zuschlag für Sanierungsbemühungen wird nach alledem weiterhin allenfalls in Höhe von 5 % für gerechtfertigt erachtet. Zu Umfang und Schwierigkeiten der Verhandlungen, die einen höheren Zuschlag rechtfertigten, ist nichts Konkretes vorgetragen. (s. LG Münster, Beschluss vom 07.11.2013 - Az. 5 T 586/13 -, in dem es u.a. heißt: "Hinsichtlich des Zuschlages für die Sanierungsbemühungen ist zu berücksichtigen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter insgesamt mit drei Interesssenten Gespräche geführt hat, wobei im Fall des Interessenten Üding konkrete Übernahmepläne erörtert wurden. Andererseits hat der vorläufige Insolvenzverwalter nicht dargelegt, dass die Gespräche mit den beiden anderen Interessenten rechtlich schwierig oder aus anderen Gründen zeitintensiv gewesen sind. Insofern kann zu seinen Gunsten allenfalls berücksichtigt werden, dass er einem der beiden weiteren Interessenten den Betrieb gezeigt hat. Dennoch kann nach Auffassung der Kammer bei Berücksichtigung der zuvor genannten Gesichtspunkte lediglich ein Zuschlag am unteren Ende des vorgesehenen Rahmens bewilligt werden, sodass der durch das Amtsgericht festgesetzte Zuschlag von 5% nicht zu beanstanden ist. Andernfalls wäre eine sachgerechte Abstufung im Vergleich mit Verfahren, in denen die übertragende Sanierung mit deutlich größerem Arbeitsaufwand verbunden ist, nicht möglich."). 4.) Vorläufiger Gläubigerausschuss 10 % Hierzu wurde dem Insolvenzverwalter mit gerichtlichem Schreiben vom 03.03.2025 mitgeteilt: "4.) Der geltend gemachte Zuschlag für den vorläufigen Gläubigerausschuss in Höhe von 10 % wird für nicht gerechtfertigt erachtet. So hat lediglich eine Gläubigerausschusssitzung am x von 15:00 Uhr bis 15:52 Uhr in Form einer Online-Konferenz stattgefunden mit folgender Tagesordnung: Tagesordnung I. Begrüßung und Vorstellung der Beteiligten II. Allgemeines III. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung IV. Aktuelle Situation des Unternehmens V. Stand des Insolvenzverfahrens/Beschlussfassungen VI. Sonstiges Dabei haben Sie die Sitzungsleitung übernommen und die aktuelle Situation kurz dargestellt. Schwierigkeiten/Auseinandersetzungen bei den Beschlussfassungen haben sich laut Protokoll nicht ergeben. Dies spiegelt sich auch in der Kürze der Dauer dieser Gläubigerausschusssitzung wider. Die wirtschaftlichen Zahlen des vorläufigen Insolvenzverfahrens hat schließlich Herr x von der x ausführlich dargestellt, so dass sich dem Insolvenzgericht nach alledem nicht erschließt, dass diese Tätigkeit inklusive Vor- und Nachbereitung ein zuschlagsfähiges Ausmaß angenommen haben soll." Der Insolvenzverwalter hat darauf mit Schreiben vom 13.04.2026 entgegnet: "Zu 4.) Es ist festzuhalten, dass es sich bei der stattgefundenen Sitzung jedenfalls nicht um eine kurze Sitzung gehandelt hat. Dies verdeutlicht das zu Gericht gereichte 9-seitige Protokoll zur Ausschusssitzung, dessen Erstellung allein einen nicht unerheblichen Aufwand darstellte. Vor dem Hintergrund von in Literatur und Rechtsprechung an- und zuerkannten Zuschlägen in Höhe von bis zu 25 % (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, § 3 Rz. 78; Prasser/Stoffler, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 3 InsVV Rn. 116.) wird an dem beantragten Zuschlag in Höhe von 10 % in Höhe von 5 %-Punkten festgehalten." Der nunmehr geltend gemachte, vom Insolvenzverwalter reduzierte Zuschlag in Höhe von 5 % für "Vorläufiger Gläubigerausschuss" wird für angemessen erachtet. Nach alledem ergibt sich ein Gesamtzuschlag in Höhe von 20 %(Personal/Insolvenzgeld 10 %. Sanierungsbemühungen 5 % und Vorläufiger Gläubigerausschuss 5 %).Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 09.02.2026 verwiesen. Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch x EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B eingesehen werden. 71 IN 56/25 Amtsgericht Münster, 09.06.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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