Unternehmensinsolvenz

Argentum Pflegewohnstift GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Argentum Pflegewohnstift GmbH mit Sitz in Bad Homburg v. d.Höhe (Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe, HRB 16607). 6 Bekanntmachungen vom 03. April 2025 bis 23. April 2026.

Stammdaten

SitzBad Homburg v. d.Höhe
GerichtAmtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe
HandelsregisterBad Homburg v.d. Höhe, HRB 16607
BundeslandHessen
BrancheGesundheits- & Sozialwesen (Pflege, Kliniken, Therapie)
Zeitraum03. April 2025 – 23. April 2026
Bekanntmachungen6

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 61 IN 43/25

    61 IN 43/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Argentum Pflegewohnstift GmbH, vertr.d.d. GF Jens Brettschneider u.a., Rathausplatz 3-7, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 16607), ist am 02.04.2025 um 12:30 Uhr folgendes angeordnet worden: Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Agnes-Huenninger-Str. 2-4, 36041 Fulda, Tel.: 0661292895-0, Fax: 0661-292895-18. Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von der Antragstellerin und von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 01.04.2025

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 61 IN 43/25 De

    61 IN 43/25 De: Über das Vermögen der Argentum Pflegewohnstift GmbH, vertr.d.d. GF Jens Brettschneider u.a., Rathausplatz 3-7, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 16607), ist am 01.07.2025 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet worden. Sachwalter ist: Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Agnes-Huenninger-Str. 2-4, 36041 Fulda, Tel.: 0661292895-0, Fax: 0661-292895-18. Hinweis: Die Schuldnerin wird darauf hingewiesen, dass der Sachwalter von ihr verlangen kann, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen und Zahlungen nur von ihm geleistet werden (§ 275 Abs. 2 InsO). Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 15.08.2025, b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt; der Berichts- und Prüfungstermin werden verbunden. Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 24.09.2025, 09:30 Uhr, Raum 105, 1. OG, Amtsgerichtsgebäude, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe. eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie Stellungnahme des Sachwalters und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung über * die Person des Sachwalters (§ 57 InsO), * die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: * die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), * Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO) * Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), * eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), * den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan) * die Beauftragung des Sachwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 Abs.1 S. 2 InsO), * die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Sachwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstands aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, Schließung des Geschäftsbetriebs, * eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO). * Eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO), * Eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gemäß § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung, Hinweise: > Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist > Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: > Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. > Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 02.07.2025

  3. Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 61 IN 43/25 De

    61 IN 43/25 De In dem Insolvenzverfahren Argentum Pflegewohnstift GmbH, vertr.d.d. GF Dr. Georg Bernsau u.a., Rathausplatz 3-7, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 16607), ist Termin zur Erörterung und Abstimmung über den vorgelegten Insolvenzplan bestimmt auf Mittwoch, 24.09.2025, 13:00 Uhr, Raum 105, 1. OG, Amtsgerichtsgebäude, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, den 24.09.2025

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 61 IN 43/25 De

    61 IN 43/25 De: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Argentum Pflegewohnstift GmbH, vertr.d.d. GF Jens Brettschneider u.a., Rathausplatz 3-7, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 16607), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Homburg v.d.Höhe eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO EUR um 85 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR gesonderte Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR abzüglich Vorschuss auf die gesonderten Auslagen EUR Gesamtbetrag Dem Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Masse zu entnehmen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 08.10.2025 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für den Zeitraum der vorläufigen Sachwaltung. I. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 18.294.063,36 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Regelvergütung in Höhe von xxx EUR. Dem vorläufigen Sachwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach xxx EUR. II. Der Sachwalter macht für den Zeitraum der vorläufigen Sachwaltung folgende Zuschläge geltend: * für die Begleitung einer Betriebsfortführung (großes Unternehmen, bis zu drei Monate); Branchenspezifika (Pflegeeinrichtungen) mit mehreren Betriebsstätten (zehn Standorte) 50 % * für die Unternehmensgröße/Konzernstruktur/gesellschaftsrechtliche Verflechtungen 30 % * für die Bemühungen um eine übertragende Sanierung/einen strukturierten M&A-Prozess 30 % * für die Zusammenarbeit mit dem (vorläufigen) Gläubigerausschuss 10 % * für die Befassung mit Arbeitnehmerangelegenheiten 30 % * für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit/Medieninteresse 5 % Insgesamt betragen die geltend gemachten Zuschläge 155 %. Um Überschneidungen der Zuschläge bei der Zuschlagsbemessung Rechnung zu tragen, beantragt der Sachwalter eine Erhöhung des Regelsatzes um 85 %. Hinsichtlich der Begründungen wird vollumfänglich auf den Antrag des Sachwalters Bezug genommen. Den Zuschlägen war hinsichtlich der beantragten Höhe zu entsprechen. III. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus §§ 12, 12a, 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV. Weiterhin macht der Sachwalter für den Zeitraum der vorläufigen Sachwaltung gesonderte Auslagen für die abgeschlossene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung geltend. Gemäß §§ 12, 12a, 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV sind diese zu erstatten, sofern die Verwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden ist. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Nachträglich wird auch die erfolgte Entnahme des Vorschusses auf die Auslagen gestattet. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 12, 12a, 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 13.11.2025

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 61 IN 43/25 De

    61 IN 43/25 De: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Argentum Pflegewohnstift GmbH, vertr.d.d. GF Jens Brettschneider u.a., Rathausplatz 3-7, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 16607), sind die Vergütung und Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Homburg v.d.Höhe eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Nettovergütung gemäß InsVV EUR um 75 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR gesonderte Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR abzüglich Vorschuss auf die gesonderten Auslagen EUR Gesamtbetrag Dem Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 08.10.2025 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. I. Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt 20.373.116,71 EUR. II. Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von xxx EUR. Die Regelvergütung des Sachwalters beträgt gemäß § 12 Abs. 1 InsVV 60 % der Vergütung des Insolvenzverwalters, so dass diese im vorliegenden Fall in Höhe von xxx EUR festzusetzen war. III. Der Sachwalter macht folgende Zuschläge geltend: * für die Begleitung einer Betriebsfortführung (großes Unternehmen, bis zu einem Jahr) 30 % * für die Unternehmensgröße/Konzernstruktur/gesellschaftsrechtliche Verflechtungen 10 % * für die Begleitung der Sanierungsbemühungen 20 % * für die Begleitung und Prüfung eines Schuldnerinsolvenzplans 35 % * für die Zusammenarbeit mit dem (vorläufigen) Gläubigerausschuss 5 % * für die hohe Gläubigeranzahl (mehr als 200 Gläubiger) 20 % Insgesamt macht der Sachwalter Zuschläge geltend in Höhe von 120 %. Zur Begründung wird hier auf Ziffer 3 des Vergütungsantrages vollumfänglich Bezug genommen. Aus Gründen der Angemessenheit macht der Sachwalter einen Gesamtabschlag in Höhe von 45 % des Regelsatzes geltend. Zur Begründung wird hier auf Ziffer 4 des Vergütungsantrages Bezug genommen. Insgesamt ergibt sich auf diese Weise ein Gesamtzuschlag in Höhe von 75 % des Regelsatzes. Dem Antrag war - auch hinsichtlich der geltend gemachten Zu- und Abschläge und im Hinblick auf die aktuelle geltende Rechtsprechung - zu entsprechen. V. Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von xxx EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 1.600 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung xxx EUR zu erstatten. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Weiterhin macht der Sachwalter gesonderte Auslagen geltend für die abgeschlossene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. Diese Kosten sind gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV erstattungsfähig, wenn die Verwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden war. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, so dass die Kosten antragsgemäß festzusetzen waren. Hinsichtlich der Begründung und Zusammensetzung des Betrages wird auf Ziffer 7 des Vergütungsantrages Bezug genommen. Nachträglich wird die Genehmigung zur Vorschussentnahme auf die Auslagen erteilt. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 13.11.2025

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 61 IN 43/25 De

    61 IN 43/25 De: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Argentum Pflegewohnstift GmbH, vertr. d. d. GF Dr. Georg Bernsau u.a., Rathausplatz 3-7, 61348 Bad Homburg v. d. Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 16607), ist das Verfahren nach Bestätigung des Insolvenzplans gem. § 258 Abs. 1 InsO durch Beschluss vom 22.04.2026 mit Wirkung zum 24.04.2026 aufgehoben worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 22.04.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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