Argentum Holding GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Argentum Holding GmbH mit Sitz in Bad Homburg v. d.Höhe (Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe, HRB 16609). 10 Bekanntmachungen vom 02. April 2025 bis 23. April 2026.
Stammdaten
| Sitz | Bad Homburg v. d.Höhe |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe |
| Handelsregister | Bad Homburg v.d. Höhe, HRB 16609 |
| Bundesland | Hessen |
| Branche | Finanz- & Versicherungsdienstleistungen |
| Zeitraum | 02. April 2025 – 23. April 2026 |
| Bekanntmachungen | 10 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 61 IN 44/25
61 IN 44/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Argentum Holding GmbH, vertr.d.d. GF Jens Brettschneider u.a., Rathausplatz 3-7, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 16609), ist am 02.04.2025 um 13:30 Uhr folgendes angeordnet worden: Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Agnes-Huenninger-Str. 2-4, 36041 Fulda, Tel.: 0661292895-0, Fax: 0661-292895-18. Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von der Antragstellerin und von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 02.04.2025
- Nr. 2EröffnungenAz. 61 IN 44/25 Br
61 IN 44/25 Br: Über das Vermögen der Argentum Holding GmbH, vertr.d.d. GF Jens Brettschneider u.a., Rathausplatz 3-7, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 16609), ist am 01.07.2025 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet worden. Sachwalter ist: Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Agnes-Huenninger-Str. 2-4, 36041 Fulda, Tel.: 0661292895-0, Fax: 0661-292895-18. Hinweis: Die Schuldnerin wird darauf hingewiesen, dass der Sachwalter von ihr verlangen kann, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen und Zahlungen nur von ihm geleistet werden (§ 275 Abs. 2 InsO). Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 15.08.2025 anzumelden; b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt; der Berichts- und Prüfungstermin werden verbunden. Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 24.09.2025, 10:30 Uhr, Raum 105, 1. OG, Amtsgerichtsgebäude, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe. eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie Stellungnahme des Sachwalters und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung über die Person des Sachwalters (§ 57 InsO), die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO) Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan) die Beauftragung des Sachwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 Abs.1 S. 2 InsO), die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Sachwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstands aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, Schließung des Geschäftsbetriebs, eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO). eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO), eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gemäß § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung, Hinweis: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind fol-gende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 02.07.2025
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 61 IN 44/25 Br
61 IN 44/25 Br In dem Insolvenzverfahren Argentum Holding GmbH, vertr.d.d. GF Dr. Georg Bernsau u.a., Rathausplatz 3-7, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 16609), ist Termin zur Erörterung und Abstimmung über den vorgelegten Insolvenzplan bestimmt auf Mittwoch, 24.09.2025, 14:00 Uhr, Raum 105, 1. OG, Amtsgerichtsgebäude, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, den 24.09.2025
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 61 IN 44/25 Br
61 IN 44/25 Br: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Argentum Holding GmbH, vertr.d.d. GF Jens Brettschneider u.a., Rathausplatz 3-7, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 16609), sind die Vergütung und Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Homburg v.d.Höhe eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Nettovergütung gemäß InsVV EUR um 60 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR abzüglich Vorschuss auf die gesonderten Auslagen EUR Gesamtbetrag G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 08.10.2025 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. I. Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt 10.522.536,78 EUR. II. Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Der Sachwalter erhält gem. § 12 Abs. 1 InsVV in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. Damit ergibt sich für den Sachwalter eine Regelvergütung in Höhe von EUR. III. Für den Bereich "Begleitung der Unternehmensfortführung" wird ein Zuschlag in Höhe von 30% beantragt. Dies wird damit begründet, dass der Sachwalter gemäß § 274 Abs. 2 Satz 1 InsO die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung zu überwachen hat. Des Weiteren hat der Sachwalter laufend zu kontrollieren, ob Umstände eintreten, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Der Kontroll- und Überwachungsaufwand des Sachwalters sowie dessen Haftungsrisiko nehmen durch die Unternehmensfortführung deutlich zu. Der Sachwalter ist zudem im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit dazu verpflichtet, sich in die täglichen Geschäftsabläufe laufend aktiv, prüfend und beratend einzubringen. Für den Bereich "Konzernstruktur/gesellschaftsrechtliche Verflechtungen" wird ein Zuschlag von 30% beantragt. Dies wird damit begründet, dass Erschwernisse durch konzernbedingte Verflechtungen und die Befassung mit Konzernstrukturen für einen vorläufigen Sachwalter einen erheblichen Mehraufwand darstellen. Für den Bereich "Begleitung der Sanierungsbemühungen/strukturierter M&A-Prozess" wird ein Zuschlag von 30% beantragt. Dies wird damit begründet, dass der Sachwalter grundsätzlich die Sanierungsbemühungen des eigenverwaltenden Schuldners zu begleiten hat. Für den Bereich "Begleitung und Prüfung des Schuldnerinsolvenzplanes" wird ein Zuschlag von 35% beantragt. Dies wird damit begründet, dass für die Ausarbeitung eines Insolvenzplanes im Auftrag der Gläubigerversammlung oder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses sowie die beratende Mitwirkung des Sachwalters Zuschläge anerkannt sind auf Grund des hohen Mehraufwands. Für den Bereich "Zusammenarbeit mit einem (vorläufigen) Gläubigerausschuss" wird ein Zuschlag von 5% beantragt. Dies wird damit begründet, dass die Zusammenarbeit mit einem vorläufigen Gläubigerausschuss einen Zusatzaufwand darstellt, welcher einen Zuschlag begründet. Vom Sachwalter ist eine Prüfung der Zuschläge in der Gesamtschau vorzunehmen. Dabei bedarf es der Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen, vorzunehmenden Angemessenheitsbetrachtung. Nach obiger Aufstellung ergeben sich Zuschlagsfaktoren in Höhe von 130%. Im Ergebnis wird unter Berücksichtigung der Abschlagsfaktoren "Abschlag wegen vorläufiger Eigenverwaltung" und "Vorzeitige Beendigung des Amtes" ein Gesamtabschlag in Höhe von 30% vorgenommen und damit ein Gesamtzuschlag in Höhe von 100% beantragt. Es wird auf die ausführliche Begründung der Zuschläge durch den Sachwalter vollumfänglich Bezug genommen und unter Berücksichtigung und Prüfung im Hinblick auf die aktuelle Kommentierung und Rechtsprechung der beantragte Gesamtzuschlag als angemessen bewertet und dieser war daher entsprechend festzusetzten. IV. Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 521,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 149 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Zudem waren gesonderte Auslagen gem. § 4 Abs. 3 Satz InsVV festzusetzen. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 22.10.2025
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 61 IN 44/25 Br
61 IN 44/25 Br: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Argentum Holding GmbH, vertr.d.d. GF Jens Brettschneider u.a., Rathausplatz 3-7, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 16609), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Homburg v.d.Höhe eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO EUR um 125 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 08.10.2025 beantragte der vorläufige Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. I. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 10.392.592,54 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Regelvergütung des Sachwalters beträgt daher EUR und dem vorläufigen Sachwalter steht nach § 12a InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung des vorläufigen Sachwalters beträgt danach EUR. II. Für den Bereich "Begleitung der Unternehmensfortführung" wird ein Zuschlag von 15% beantragt. Dies wird damit begründet, dass der vorläufige Sachwalter gemäß § 274 Abs. 2 Satz 1 InsO die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung zu überwachen hat. Des Weiteren hat der vorläufige Sachwalter laufend zu kontrollieren, ob Umstände eintreten, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Der Kontroll- und Überwachungsaufwand des vorläufigen Sachwalters sowie dessen Haftungsrisiko nehmen durch die Unternehmensfortführung deutlich zu. Für den Bereich "Konzernstruktur/gesellschaftsrechtliche Verflechtungen" wird ein Zuschlag von 40% beantragt. Dies wird damit begründet, dass Erschwernisse durch konzernbedingte Verflechtungen und die Befassung mit Konzernstrukturen für einen vorläufigen Sachwalter einen erheblichen Mehraufwand darstellen. Für den Bereich "Begleitung der Sanierungsbemühungen/strukturierter M&A-Prozess" wird ein Zuschlag von 40% beantragt. Dies wird damit begründet, dass der vorläuige Sachwalter grundsätzlich die Sanierungsbemühungen des eigenverwaltenden Schuldners zu begleiten hat. Für den Bereich "Zusammenarbeit mit einem (vorläufigen) Gläubigerausschuss" wird ein Zuschlag von 10% beantragt. Dies wird damit begründet, dass die Zusammenarbeit mit einem vorläufigen Gläubigerausschuss einen Zusatzaufwand darstellt, welcher einen Zuschlag begründet. Für den Bereich "Befassung mit Arbeitnehmerangelegenheiten" wird ein Zuschlag von 15% beantragt. Dies wird damit begründet, dass eine hohe Zahl von Arbeitnehmern der Schuldnerin auch für den vorläufigen Sachwalter einen Vergütungszuschlag rechtfertigen kann. Die Information der Mitarbeiter, die Durchführung von Mitarbeiterversammlungen oder die Erstellung von Informationsschreiben gehören grundsätzlich nicht zum klassischen Aufgabenbereich des vorläufigen Sachwalters. Auch Verhandlungen mit dem Betriebsrat und/oder Gewerkschaften wegen einer Anpassung des Sanierungskonzeptes unter arbeitsrechtlichen Aspekten dürfte unter die Expertise der Eigenverwaltung fallen. Für den Bereich "Presse- und Öffentlichkeitsarbeit/Medieninteresse" wird ein Zuschlag von 5% beantragt. Dies wird damit begründet, dass ein gesteigertes Medieninteresse zu zusätzlichem Aufwand führen und daher einen Zuschlag rechtfertigen. Vom vorläufigen Sachwalter ist eine Prüfung der Zuschläge in der Gesamtschau vorzunehmen. Dabei bedarf es der Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen, vorzunehmenden Angemessenheitsbetrachtung. Im Ergebnis wird ein Gesamtzuschlag in Höhe von 125 % beantragt. Es wird auf die ausführliche Begründung der Zuschläge durch den vorläufigen Sachwalter vollumfänglich Bezug genommen und unter Berücksichtigung und Prüfung im Hinblick auf die aktuelle Kommentierung und Rechtsprechung der beantragte Gesamtzuschlag als angemessen bewertet und dieser war daher entsprechend festzusetzten. III. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Zudem waren gesonderte Auslagen gem. § 4 Abs. 3 Satz InsVV festzusetzen. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 22.10.2025
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 61 IN 44/25 Br
61 IN 44/25 Br: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Argentum Holding GmbH, vertr.d.d. GF Jens Brettschneider u.a., Rathausplatz 3-7, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 16609), wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe vom 22.10.2025 betreffend die Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Sachwalters bezüglich des Tenors dahingehend berichtigt, dass es korrekt heißen muss: werden die von der Schuldnerin an den Sachwalter zu zahlende Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther festgesetzt auf: EUR Bruchteilsvergütung nach § 12a InsVV EUR um 125 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR abzüglich Vorschuss auf die Auslagen gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV EUR Gesamtbetrag G r ü n d e: Der Beschluss war von Amts wegen auf Grund einer offensichtlichen Unrichtigkeit von Amts wegen zu berichtigen. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Homburg v.d.Höhe eingesehen werden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 28.10.2025
- Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 61 IN 44/25 Br
61 IN 44/25 Br: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Argentum Holding GmbH, vertr.d.d. GF Jens Brettschneider u.a., Rathausplatz 3-7, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 16609), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Andreas Spitzner, Mittlerer Hasenpfad 50, 60598 Frankfurt am Main festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Homburg v.d.Höhe eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV EUR Gesamtbetrag G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 19.10.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Andreas Spitzner, Mittlerer Hasenpfad 50, 60598 Frankfurt am Main die Festsetzung der Vergütung. Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 150,00 EUR zugrunde. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 14.01.2026
- Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 61 IN 44/25 Br
61 IN 44/25 Br: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Argentum Holding GmbH, vertr.d.d. GF Jens Brettschneider u.a., Rathausplatz 3-7, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 16609), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Bundesagentur für Arbeit, Operativer Service am Standort der Agentur für Arbeit Hannover, Brühlstraße 4 30169 Hannover, vertr. d. Frau Claudia Zahn festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Homburg v.d.Höhe eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 14.11.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Bundesagentur für Arbeit, Operativer Service am Standort der Agentur für Arbeit Hannover, Brühlstraße 4 30169 Hannover, vertr. d. Frau Claudia Zahn die Festsetzung der Vergütung und Auslagen. Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1 InsVV ein Stundensatz in Höhe von EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 14.01.2026
- Nr. 9Entscheidungen im VerfahrenAz. 61 IN 44/25 Br
61 IN 44/25 Br: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Argentum Holding GmbH, vertr.d.d. GF Jens Brettschneider u.a., Rathausplatz 3-7, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 16609), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Aedifica Asset Management GmbH, vertr. d. Herrn Andreas Jantsch, Eschersheimer Landstraße 14, 60322 Frankfurt am Main festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Homburg v.d.Höhe eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 01.02.2026 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Aedifica Asset Management GmbH, vertr. d. Herrn Andreas Jantsch, Eschersheimer Landstraße 14, 60322 Frankfurt am Main die Festsetzung der Vergütung. Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 150,00 EUR zugrunde. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 05.03.2026
- Nr. 10Entscheidungen im VerfahrenAz. 61 IN 44/25 Br
61 IN 44/25 Br: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Argentum Holding GmbH, vertr.d.d. GF Dr. Georg Bernsau u.a., Rathausplatz 3-7, 61348 Bad Homburg v. d. Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 16609), ist das Verfahren nach Bestätigung des Insolvenzplans gem. § 258 Abs. 1 InsO am 22.04.2026 mit Wirkung zum 24.04.2026 aufgehoben worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 22.04.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.