Unternehmensinsolvenz

All-Temis Bau GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für All-Temis Bau GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 130626). 2 Bekanntmachungen vom 10. April 2026 bis 20. Mai 2026.

Stammdaten

SitzFrankfurt am Main
GerichtAmtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen810 IN 406/25 A-33-
HandelsregisterFrankfurt am Main, HRB 130626
BundeslandHessen
BrancheBaugewerbe & Handwerk (Inkl. Baunebengewerbe)
Zeitraum10. April 2026 – 20. Mai 2026
Bekanntmachungen2

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1Abweisungen mangels MasseAz. 810 IN 406/25 A-33-

    810 IN 406/25 A-33-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der All-Temis Bau GmbH, Schumannstraße 27, 60325 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 130626), vertr. d.: Abdulla Görkem, Rumpenheimer Straße 94, 63075 Offenbach am Main, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 31.03.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO. Amtsgericht Frankfurt am Main, 31.03.2026

  2. Nr. 2Abweisungen mangels MasseAz. 810 IN 406/25 A-33-

    Amtsgericht Frankfurt am Main 31.03.2026 - Insolvenzgericht - 810 IN 406/25 A-33- B e s c h l u s s In dem Insolvenzantragsverfahren Land Hessen vertr.d.d. Finanzamt Frankfurt am Main, Gutleutstraße 118 - 124, 60327 Frankfurt am Main, - Antragsteller - g e g e n All-Temis Bau GmbH, Schumannstraße 27, 60325 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 130626), vertreten durch: Abdulla Görkem, Rumpenheimer Straße 94, 63075 Offenbach am Main, (Geschäftsführer), - Antragsgegnerin - wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - a b g e w i e s e n . Es wird die Eintragung der Antragsgegnerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde. Dies ergibt sich aus dem Gutachten der Sachverständigen Rechtsanwältin Silvia Lackenbauer vom 09.03.2026. Der Antragsteller hat bereits in seinem Antrag abgelehnt, einen Massekostenvorschuss zu zahlen. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO zu erfolgen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO. Es erscheint unbillig, den Antragsteller mit den Verfahrenskosten zu belasten. Der eigentlich begründete Antrag ist nur deshalb zurückzuweisen, weil die Antragsgegnerin vermögenslos und eine verfahrenskostendeckende Masse nicht vorhanden ist. Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 4 InsO, 58 GKG bei einer potentiellen Vermögensmasse von 0,00 Euro auf 500,00 Euro nach dem Mindestwert festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann von dem Antragsteller und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main an. Die Beschwerde soll begründet werden.

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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