WK Wertkontor GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für WK Wertkontor GmbH mit Sitz in Gütersloh (Amtsgericht Bielefeld, HRB 9665). 6 Bekanntmachungen vom 25. April 2024 bis 21. April 2026.
Stammdaten
| Sitz | Gütersloh |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Bielefeld |
| Aktenzeichen | 43 IN 280/24 |
| Handelsregister | Gütersloh, HRB 9665 |
| Zeitraum | 25. April 2024 – 21. April 2026 |
| Bekanntmachungen | 6 |
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 43 IN 280/24
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 280/24 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 9665 eingetragenen WK Wertkontor GmbH, Moltkestr. 25, 33330 Gütersloh, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Veltrup, Moltkestr. 25, 33330 Gütersloh Geschäftszweig: Verkauf von Waren, insbesondere Münzen, Edelmetalle, Lusxusgüter, Kunstgegenstände etc. ist am 25.04.2024, um 13:45 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Thomas Henz, Rietberger Str. 26, 33378 Rheda-Wiedenbrück bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). 43 IN 280/24 Amtsgericht Bielefeld, 25.04.2024
- Nr. 2EröffnungenAz. 43 IN 280/24
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 280/24 Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 9665 eingetragenen WK Wertkontor GmbH, Moltkestr. 25, 33330 Gütersloh, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Veltrup, Moltkestr. 25, 33330 Gütersloh Geschäftszweig: Verkauf von Waren, insbesondere Münzen, Edelmetalle, Lusxusgüter, Kunstgegenstände etc. wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 29.07.2024, um 12:19 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 16.04.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Thomas Henz, Rietberger Str. 26, 33378 Rheda-Wiedenbrück. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 11.09.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 02.10.2024. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen - zur Person des Insolvenzverwalters, - zur Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO), - gegebenenfalls: - zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), - zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung oder Aufnahme eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert bzw. Ablehnung der Aufnahme eines solchen Rechtsstreits, Abschluss eines Vergleichs oder Schiedsvertrags zur Beilegung oder Vermeidung eines solchen Rechtsstreits, - zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO), - zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO), - zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO). Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO). Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 18.09.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.124 niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). 43 IN 280/24 Bielefeld, 29.07.2024
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 43 IN 280/24
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 280/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 9665 eingetragenen WK Wertkontor GmbH, Moltkestr. 25, 33330 Gütersloh, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Veltrup, Parkstr. 9a, 33332 Gütersloh Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Goussetis, Ostenhellweg 60, 44135 Dortmund werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Thomas Henz, Rietberger Str. 26, 33378 Rheda-Wiedenbrück wie folgt festgesetzt: Vergütung ... EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... EUR Zwischensumme ... EUR zuzüglich Mehrwertsteuer ... EUR Endbetrag ... EUR Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden. Gründe: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 25.04.2024 bis zum 29.07.2024 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO). Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV). Das verwaltete Vermögen betrug 316.212,22 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 41.565,92 EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von ... EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.400,00 EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes und damit auf den Betrag von ... EUR gerechtfertigt. Der Verwalter hat in seinem Antrag die Zuschlagsfaktoren nachvollziehbar dargestellt. Seinen Ausführungen wurde vollinhaltlich gefolgt, da die beantragte Vergütung im Ergebnis angemessen und erforderlich erschien, um den Aufwand der vom vorläufigen Verwalter erbrachten Arbeit angemessen zu vergüten. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 18.09.2024 verwiesen. Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.124 eingesehen werden. 43 IN 280/24 Amtsgericht Bielefeld, 14.10.2024
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 43 IN 280/24
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 280/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 9665 eingetragenen WK Wertkontor GmbH, Moltkestr. 25, 33330 Gütersloh, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Veltrup, Parkstr. 9a, 33332 Gütersloh Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Goussetis, Ostenhellweg 60, 44135 Dortmund I. wird gem. § 5 Abs. 2 InsO angeordnet, dass der nachfolgende anberaumte Termin im mündlichen Verfahren stattfindet. II. wird Termin für eine Gläubigerversammlungzur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO), hier: Veräußerung des Warenbestandes und zur Prüfung der nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen lfd. Nr. 217-287 (§ 177 Abs. 1 InsO). bestimmt auf Dienstag, 17.06.2025, 10:30 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, 0. Etage, Sitzungssaal 19. Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO). Die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung nachträglich angemeldet haben, der Insolvenzverwalter und die Schuldnerin werden zu diesem Termin geladen (§ 177 Abs. 3 InsO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. 43 IN 280/24 Amtsgericht Bielefeld, 20.05.2025
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 43 IN 280/24
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 280/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 9665 eingetragenen WK Wertkontor GmbH, Moltkestr. 25, 33330 Gütersloh, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Veltrup, Moltkestr. 25, 33330 Gütersloh vertreten durch: Herrn Rechtsanwalt Goussetis, Ostenhellweg 60, 44135 Dortmund, wird die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 InsO). Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 30.12.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.124 niedergelegt. 43 IN 280/24 Amtsgericht Bielefeld, 11.11.2025
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 43 IN 280/24
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 280/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 9665 eingetragenen WK Wertkontor GmbH, Moltkestr. 25, 33330 Gütersloh, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Veltrup, Moltkestr. 25, 33330 Gütersloh vertreten durch: Herrn Rechtsanwalt Goussetis, Ostenhellweg 60, 44135 Dortmund, wird die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 InsO). Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 01.06.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.124 niedergelegt. 43 IN 280/24 Amtsgericht Bielefeld, 20.04.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.