Unternehmensinsolvenz

Winter Automobilpartner GmbH & Co. KG

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Winter Automobilpartner GmbH & Co. KG mit Sitz in Großröhrsdorf (Amtsgericht Dresden, HRA 5078). 10 Bekanntmachungen vom 01. April 2025 bis 07. Mai 2026.

Stammdaten

SitzGroßröhrsdorf
GerichtAmtsgericht Dresden
HandelsregisterDresden, HRA 5078
BundeslandSachsen
BrancheAutomotive (Hersteller, Zulieferer & Handel)
Zeitraum01. April 2025 – 07. Mai 2026
Bekanntmachungen10

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 532 IN 268/25

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 532/564 IN 268/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Winter Automobilpartner GmbH & Co. KG, OT Bretnig Gewerbering Süd 3, 01900 Großröhrsdorf, Amtsgericht Dresden , HRA 5078 vertreten durch die Komplementärin Winter Automobilpartner Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Winter vertreten durch den Komplementär Heiko Winter - wurde am 01.04.2025 um 07:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Eigenverwaltung wurde angeordnet. Sachwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg, Caspar-David-Friedrich-Straße 6, 01219 Dresden, Telefon geschäftlich: 0351 47782 31 Telefax: 0351 47782 44 Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 29.04.2025 bei dem Sachwalter anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO). Der Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung über |die Beibehaltung des bisherigen oder Wahl eines neuen Sachwalters gemäß § 57 InsO |die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) |den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO, |Vorgaben zur Rechnungslegung der Schuldnerin gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände durch den Sachwalter gemäß § 149 InsO |die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO wird beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Dienstag, 10.06.2025, 13:00 Uhr, Sitzungssaal C 301, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Dienstag, 10.06.2025, 13:00 Uhr, Sitzungssaal C 301, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt. Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 564 IN 268/25

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 564 IN 268/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Winter Automobilpartner GmbH & Co. KG, OT Bretnig Gewerbering Süd 3, 01900 Großröhrsdorf, Amtsgericht Dresden , HRA 5078 vertreten durch die Komplementärin Winter Automobilpartner Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Winter vertreten durch den Komplementär Heiko Winter In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Winter Automobilpartner GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementäre Heiko Winter und Winter Automobilpartner Verwaltungs GmbH, OT Bretnig, Gewerbering Süd 3, 01900 Großröhrsdorf, diese vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Winter Registergericht: Amtsgericht Dresden Register-Nr.: HRA 5078 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Löbtauer Straße 44, 01159 Dresden, Gz.: 72/25 E138 gl | ergeht am 02.04.2025 nachfolgende Entscheidung: Der Eröffnungsbeschluss vom 01.04.2025 wird in Ziffer 12 wie folgt berichtigt: Gemäß § 67 Abs. 1 InsO wird bis zur ersten Gläubigerversammlung ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Ziffern 8 bis 11 des Eröffnungsbeschlusses entfallen. Gründe: Bei der Formulierung unter Ziffer 12 des Eröffnungsbeschlusses handelt es sich um ein Schreibversehen, welches nach §§ 4 InsO , 319 ZPO zu berichtigen ist. Im Übrigen handelt es sich bei den Ziffern 8 bis 11 um eine Doppelung zu Ziffern 3 bis 6.

  3. Nr. 3SonstigesAz. 564 IN 268/25

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 564 IN 268/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Winter Automobilpartner GmbH & Co. KG, OT Bretnig Gewerbering Süd 3, 01900 Großröhrsdorf, Amtsgericht Dresden , HRA 5078 vertreten durch die Komplementärin Winter Automobilpartner Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Winter vertreten durch den Komplementär Heiko Winter weitere Beteiligte: Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg, Caspar David Friedrichstraße 15, 01219 Dresden -weiterer Beteiligter zu 1 und Sachwalter der Schuldnerin ergeht am 06.01.2026 nachfolgende Entscheidung: Die Zustellung des Insolvenzplans der Schuldnerin in der aktuellen Fassung vom 19.12.2025 an die Beteiligten gem. 235 Abs.3 InsO (Insolvenzgläubiger mit angemeldeten Forderungen, absonderungsberechtigte Gläubiger und an der Schuldnerin beteiligte Personen und Vertreter) sowie der Ladung der Beteiligten zum Erörterungs- und Abstimmungstermin am 29.01.2026 10.00 Uhr im Saal C 301, Außenstelle Amtsgericht Dresden, Olbrichtplatz 1, über den von der Schuldnerin eingereichten Insolvenzplan vom 19.12.2025 einschließlich der gerichtlichen Hinweise und des vorliegenden Übertragungsbeschlusses wird entsprechend § 8 Abs.3 InsO auf den Sachwalter Dr. Nils Freudenberg, Caspar David Friedrichstr. , 01219 Dresden , übertragen. Gründe: Die Zustellung der Terminsladung und des Insolvenzplans an die Beteiligten war nach pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Entlastung des Insolvenzgerichts (siehe dazu Rüther in Hamb. Kommentar zum Insolvenzrecht, § 8 Rz.13) auf den Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg zu übertragen. Zwar ist in § 8 Abs.3 InsO lediglich der Insolvenzverwalter erwähnt, doch ist die entsprechende Anwendung des § 8 Abs.3 InsO auf den Sachwalter allgemein anerkannt (Pape in Uhlenbruck, InsO, Kommentar, 15. Aufl. 2019, § 8 Rz.8 m.w.Nw.. Der Sachwalter hat auch mit der Übertragung der Aufgabe sein Einverständnis erklärt. Bei der Durchführung der Zustellungen hat der Sachwalter darauf zu achten, dass die Zustellungen ordnungsgemäß, vollständig, an die richtigen Beteiligten und ihre Vertreter unter Berücksichtigung insbesondere des § 79 ZPO, 4 InsO erfolgen. Die Entscheidung ist gem. § 6 InsO unanfechtbar.

  4. Nr. 4SonstigesAz. 564 IN 268/25

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 564 IN 268/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Winter Automobilpartner GmbH & Co. KG, OT Bretnig Gewerbering Süd 3, 01900 Großröhrsdorf, Amtsgericht Dresden , HRA 5078 vertreten durch die Komplementärin Winter Automobilpartner Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Winter vertreten durch den Komplementär Heiko Winter In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Winter Automobilpartner GmbH & Co. KG ist Termin zur Erörterung und Abstimmung über den von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan vom 19.12.2025 bestimmt auf Donnerstag 29.01.2026 10:00 Uhr vor dem Amtsgericht Dresden, Olbrichtplatz 1,01099 Dresden Saal C 301 Der Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen können in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dresden Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden zu folgenden Geschäftszeiten eingesehen werden: Montag bis Freitag: 8.30 bis 12:00 Uhr zusätzlich Dienstag: 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr und Donnerstag: 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr Bevollmächtigte müssen nach §§ 4 InsO, 79 ZPO vertretungsbefugt sein, im Termin eine schriftliche Vollmacht vorlegen und sich ausweisen können. Dies gilt auch für Rechtsanwälte, wenn deren Vertretungsbefugnis von einem anderen Verfahrensbeteiligten bestritten wird, § § 4 InsO, 88 ZPO. Vertreten Rechtsanwälte gleichzeitig mehrere Gläubiger, so dürfen sie im Hinblick auf das Verbot zur Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43 Abs. 4 BRAO nur einheitlich abstimmen. Gesetzliche Vertreter (Geschäftsführer, Vorstände, Betreuer etc.) haben ihre Vertretungsbefugnis ebenfalls nachzuweisen durch Vorlage der sie legitimierenden Unterlagen (Registerauszug, Bestallungsurkunde etc.) Eine sofortige Beschwerde gegen eine gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans ist nach Durchführung der Abstimmung nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und im Termin gegen den Plan gestimmt hat, § 253 Abs. 2 InsO Ferner wird darauf hingewiesen, dass auch im Erörterung-und Abstimmungstermin inhaltliche Änderung des Insolvenzplans möglich sind (§240 InsO)

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 564 IN 268/25

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 564 IN 268/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Winter Automobilpartner GmbH & Co. KG, OT Bretnig Gewerbering Süd 3, 01900 Großröhrsdorf, Amtsgericht Dresden , HRA 5078 vertreten durch die Komplementärin Winter Automobilpartner Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Winter vertreten durch den Komplementär Heiko Winter - wurde Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf: Donnerstag, 29.01.2026, 09:30 Uhr, Sitzungssaal C 301, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Forderungsanmeldungen und der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 564 IN 268/25

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 564 IN 268/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Winter Automobilpartner GmbH & Co. KG, OT Bretnig Gewerbering Süd 3, 01900 Großröhrsdorf, Amtsgericht Dresden , HRA 5078 vertreten durch die Komplementärin Winter Automobilpartner Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Winter vertreten durch den Komplementär Heiko Winter ergeht am 11.03.2026 nachfolgende Entscheidung: Dem Mitglied des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wird für die Tätigkeit im (vorläufigen) Gläubigerausschuss die Vergütung festgesetzt. Der Schuldner wird angewiesen, die festgesetzte Vergütung der Masse zu entnehmen und an das Mitglied des Gläubigerausschusses auszuzahlen. Gründe: Das Verfahren wurde am 01.04.2025 eröffnet. Mit Beschluss vom 17.02.2025 und 01.04.2025 wurde durch das Gericht ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt, welcher mit Beschluss der Gläubigerversammlung am 10.06.2025 beibehalten wurde. Der Festsetzung liegt der Antrag des Gläubigerausschussmitgliedes Bundesagentur für Arbeit vom 18.02.2026 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 73 InsO. Die der Berechnung erfolgt gem. § 17 InsVV nach Zeit der Tätigkeit unter Festsetzung eines angemessenen Stundensatzes. Der Stundensatz soll dabei regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR je Stunde liegen. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitgliedes zu berücksichtigen. Beantragt wurde vom Ausschussmitglied ein Stundensatz in Höhe ........ Dies ist aufgrund der umfangreichen Unterstützung und Überwachung der Betriebsfortführung im vorläufigen und eröffneten Verfahren in Eigenverwaltung bis hin zum Planverfahren und der beruflichen Qualifikation der Vertreterin des Ausschussmitgliedes Frau Schmiedel gerechtfertigt. Abgerechnet wurden 15 Stunden der Tätigkeit im (vorläufigen) Gläubigerausschuss. Diese wurden durch Vorlage einer Übersicht der einzelnen Tätigkeiten unter Angabe des Umfang und Art der Tätigkeit nachgewiesen. Dem Ausschussmitglied war entsprechend antragsgemäß eine Vergütung in Höhe von ....... EUR festzusetzen. Die Erstattung von Auslagen wurde nicht beantragt. Zusätzlich ist die von dem Mitglied des Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1 01099 Dresden einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

  7. Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 564 IN 268/25

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 564 IN 268/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Winter Automobilpartner GmbH & Co. KG, OT Bretnig Gewerbering Süd 3, 01900 Großröhrsdorf, Amtsgericht Dresden , HRA 5078 vertreten durch die Komplementärin Winter Automobilpartner Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Winter vertreten durch den Komplementär Heiko Winter Dem vorläufigen Sachwalter wird für die Tätigkeit die Vergütung festgesetzt. Der Schuldner wird angewiesen, die festgesetzte Vergütung der Masse zu entnehmen und an den vorläufigen Sachwalter und nunmehr Sachwalter auszuzahlen. Gründe: Das Verfahren wurde am 01.04.2025 eröffnet. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 26.03.2026 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 270b, 274, 63 InsO. Die der Berechnung zugrundeliegende Berechnungsmasse gemäß § 12a InsVV beträgt 9.375.502,23 EUR. Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 12 Abs. 1 InsVV . Der vorläufige Sachwalter erhält hiervon gemäß § 12a InsVV einen Bruchteil in Höhe von 25 Prozent. Der vorläufige Sachwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 60 Prozent. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 26.03.2026 verwiesen. Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend durch die Betriebsfortführung, der Insolvenzgeldvorfinanzierung und Finanzierungsverhandlungen gegeben. Der vorläufige Sachwalter begrenzt letztlich seinen Vergütungsanspruch auf einen Betrag in Höhe von........... EUR. An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1 01099 Dresden einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

  8. Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 564 IN 268/25

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 564 IN 268/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Winter Automobilpartner GmbH & Co. KG, OT Bretnig Gewerbering Süd 3, 01900 Großröhrsdorf, Amtsgericht Dresden , HRA 5078 vertreten durch die Komplementärin Winter Automobilpartner Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Winter vertreten durch den Komplementär Heiko Winter Dem Sachwalter wird für die Tätigkeit die Vergütung festgesetzt. Der Schuldner wird angewiesen, die festgesetzte Vergütung der Masse zu entnehmen und an den Sachwalter auszuzahlen. Gründe: Das Verfahren wurde am 01.04.2025 eröffnet. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 26.03.2026 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO. Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 Abs.1 S. 2 InsVV beträgt 2.135.184,29 EUR. Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV . Der Sachwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 170 Prozent. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 26.03.2026 verwiesen. Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend durch die Betriebsfortführung, die Begleitung des Insolvenzplanverfahrens, der hohen Gläubigeranzahl und der Arbeit mit dem Gläubigerausschuss gegeben. An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung ein Auslagenersatz in Höhe von 3,50 EUR pro Zustellung gewährt, § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i.V.m. Nr. 9002 des KV zum GKG. Zusätzlich ist die von dem Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1 01099 Dresden einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

  9. Nr. 9Entscheidungen im VerfahrenAz. 564 IN 268/25

    | Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 564 IN 268/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Winter Automobilpartner GmbH & Co. KG, OT Bretnig Gewerbering Süd 3, 01900 Großröhrsdorf, Amtsgericht Dresden , HRA 5078 vertreten durch die Komplementärin Winter Automobilpartner Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Winter vertreten durch den Komplementär Heiko Winter Dem Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Euler Hermes Deutschland vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Tim Wierzbinski wird für die Tätigkeit die Vergütung festgesetzt. Der Schuldner wird angewiesen, die festgesetzte Vergütung der Masse zu entnehmen und an das Mitglied des Gläubigerausschusses auszuzahlen. Gründe: Das Verfahren wurde am 01.04.2025 eröffnet. Mit Beschluss vom 17.02.2025 und 01.04.2025 wurde durch das Gericht ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt, welcher mit Beschluss der Gläubigerversammlung am 10.06.2025 beibehalten wurde. Der Festsetzung liegt der Antrag des Gläubigerausschussmitgliedes Euler Hermes Deutschland vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Tim Wierzbinski vom 11.03.2026 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 73 InsO. Die der Berechnung erfolgt gem. § 17 InsVV nach Zeit der Tätigkeit unter Festsetzung eines angemessenen Stundensatzes. Der Stundensatz soll dabei regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR je Stunde liegen. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitgliedes zu berücksichtigen. Beantragt wurde vom Ausschussmitglied ein Stundensatz in Höhe von ....... EUR. Dies ist aufgrund der umfangreichen Unterstützung und Überwachung der Betriebsfortführung im vorläufigen und eröffneten Verfahren in Eigenverwaltung bis hin zum Planverfahren und der beruflichen Qualifikation des Vertreters des Ausschussmitgliedes Herrn Rechtsanwalt Tim Wierzbinski gerechtfertigt. Auf den Antrag vom 11.03.2026 und die Ausführungen im Schreiben vom 13.04.2026 zur Begründung des beantragten Stundensatzes wird verwiesen. Abgerechnet wurden 48,01 Stunden der Tätigkeit im (vorläufigen) Gläubigerausschuss. Diese wurden durch Vorlage einer Übersicht der einzelnen Tätigkeiten unter Angabe des Umfang und Art der Tätigkeit nachgewiesen. Darüber hinaus wurde gemäß § 17 Abs.2 InsVV für die Erfüllung der dem vorläufigen Gläubigerausschuss zugewiesenen Aufgaben nach § 56 a und § 270 b Abs.3 InsO die einmalige pauschale Vergütung in Höhe von ........... beantragt. Dem Ausschussmitglied war entsprechend antragsgemäß eine Vergütung in Höhe von ..... EUR festzusetzen. Auslagen wurde in Form von Fahrtkosten in Höhe von ....... EUR für 1.214 km á 0,35 EUR beantragt und nachgewiesen und waren antragsgemäß festzusetzen. Zusätzlich ist die von dem Mitglied des Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1 01099 Dresden einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

  10. Nr. 10Entscheidungen im VerfahrenAz. 564 IN 268/25

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 564 IN 268/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Winter Automobilpartner GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementäre Heiko Winter und Winter Automobilpartner Verwaltungs GmbH, OT Bretnig, Gewerbering Süd 3, 01900 Großröhrsdorf, diese vertreten lt Handelsregisterauszug durch die Geschäftsführer Elisa Winter und Heiko Winter Registergericht: Amtsgericht Dresden Register-Nr.: HRA 5078 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Löbtauer Straße 44, 01159 Dresden, Gz.: 72/25 E138 gl | ergeht am 07.05.2026 nachfolgende Entscheidung: Das Insolvenzverfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans in der Fassung vom 19.12.2025 einschließlich der zum Planinhalt gewordenen Änderungen und Ergänzungen im Sitzungsprotokoll vom 29.01.2026 gemäß § 258 Abs. 1 InsO zum 10.05.2026 aufgehoben. Gründe Der Beschluss vom 09.02.2026 einschließlich Berichtigungsbeschluss vom 12.02.2026 , mit dem der Insolvenzplan vom 19.12.2025 einschließlich der im Sitzungsprotokoll vom 29.01..2026 festgehaltenen, zum Planinhalt gewordenen Änderungen bestätigt wurde, ist rechtskräftig, nachdem die gegen den Bestätigungsbeschluss erhobene Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde. Die fälligen Masseverbindlichkeiten sind bezahlt. Für die noch nicht fälligen Masseverbindlichkeiten wurde ein Finanzplan vorgelegt,aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist. Die Gerichtskosten sind entrichtet. Daher war das Insolvenzverfahren aufzuheben. Nach der gesetzlichen Neuregelung des § 258 Abs.3 InsO darf nach dessen Satz 1 der Zeitpunkt der Aufhebung frühestens zwei Tage nach der Beschlussfassung liegen. Daher war der Zeitpunkt der Aufhebung mit angemessener Frist, d.h. auf den 10.05.2026, zu bestimmen.

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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