Unternehmensinsolvenz

WILHARM Immobiliengesellschaft und Grundstücksverwaltungen mbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für WILHARM Immobiliengesellschaft und Grundstücksverwaltungen mbH mit Sitz in Celle (Amtsgericht Celle, HRB 100922). 3 Bekanntmachungen vom 13. März 2026 bis 25. Juni 2026.

Stammdaten

SitzCelle
GerichtAmtsgericht Celle
Aktenzeichen34 IN 12/26
HandelsregisterLüneburg, HRB 100922
BundeslandNiedersachsen
BrancheImmobilienwesen & Gebäudemanagement
Zeitraum13. März 2026 – 25. Juni 2026
Bekanntmachungen3

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 34 IN 12/26

    34 IN 12/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der WILHARM Immobiliengesellschaft und Grundstücksverwaltungen mbH, Prinzengarten 2a, 29223 Celle, vertr. d.: Malte Anklam, Sandgrubenweg 3c, 31311 Uetze, (Geschäftsführer), ist am 12.03.2026 um 15:41 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Steffen Koch, Schiffgraben 44, 30175 Hannover, Tel.: 0511 544884-00, Fax: 0511 544884-10 bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Celle -Insolvenzabteilung-, Mühlenstraße 8, 29221 Celle einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Celle, 12.03.2026 Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter: https://www.amtsgericht-celle.niedersachsen.de/startseite/wir_ueber_uns/datenschutz/hinweise_zum_datenschutz/datenschutz-170462.html Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.

  2. Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. 34 IN 12/26

    34 IN 12/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Antragstellerin WILHARM Immobiliengesellschaft und Grundstücksverwaltungen mbH, Prinzengarten 2a, 29223 Celle (AG Lüneburg, HRB 100922), vertr. d.: Malte Ankla, Sandgrubenweg 3c, 31311 Uetze, (Geschäftsführer), sind die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 12.03.2026 am 12.06.2026 nach Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse aufgehoben worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Celle, 12.06.2026 Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter: https://www.amtsgericht-celle.niedersachsen.de/startseite/wir_ueber_uns/datenschutz/hinweise_zum_datenschutz/datenschutz-170462.html Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.

  3. Nr. 3Abweisungen mangels MasseAz. 34 IN 12/26

    34 IN 12/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der WILHARM Immobiliengesellschaft und Grundstücksverwaltungen mbH, Prinzengarten 2a, 29223 Celle (AG Lüneburg, HRB 100922), vertr. d.: Malte Ankla, Sandgrubenweg 3c, 31311 Uetze, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 12.06.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO. Die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 12.03.2026 sind am 12.06.2026 aufgehoben worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Celle -Insolvenzabteilung-, Mühlenstraße 8, 29221 Celle einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Celle eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Celle an. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Celle, 12.06.2026 Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter: https://www.amtsgericht-celle.niedersachsen.de/startseite/wir_ueber_uns/datenschutz/hinweise_zum_datenschutz/datenschutz-170462.html Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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