Unternehmensinsolvenz

Werner, Thorleiv

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Werner, Thorleiv mit Sitz in Lüneburg (Amtsgericht Lüneburg, HRA 201115). 2 Bekanntmachungen vom 06. Februar 2024 bis 26. Mai 2026.

Stammdaten

SitzLüneburg
GerichtAmtsgericht Lüneburg
Aktenzeichen47 IN 4/16
HandelsregisterLüneburg, HRA 201115
Zeitraum06. Februar 2024 – 26. Mai 2026
Bekanntmachungen2

Bekanntmachungen im Überblick

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 47 IN 4/16

    47 IN 4/16 : Über das Vermögen des Thorleiv Werner, geb. am 20.05.1968, In der Kemnau 51, 21339 Lüneburg, ist am 01.02.2016 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Thomas Becker, Wandfärberstr. 8, 21335 Lüneburg, Tel.: 24 100, Fax: 24 10 88. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 16.03.2016 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 06.04.2016, 14:00 Uhr, 302, Hauptgebäude, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über * die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), * die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: * die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), * Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), * eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), * den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, * die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), * besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, * eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), * eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), * Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), * eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Lüneburg, 02.02.2016

  2. Nr. 2SonstigesAz. 47 IN 4/16

    47 IN 4/16: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Thorleiv Werner, geb. am 20.05.1968, Luna Transport Service e.K., Wallstr. 53a, 21335 Lüneburg (AG Lüneburg, HRA 201115), wurde beschlossen: Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf Mittwoch, 17.06.2026, 09:30 Uhr, 314, Hauptgebäude, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg. Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über " besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar: - Beratung und Beschlussfassung über die weitere Behandlung möglicher Ansprüche der Insolvenzmasse gegen die GbR Kanzlei Becker & Kollegen Rechtsanwälte/Notar und die Rechtsanwälte Sebastian Becker und Jens-Uwe Thümer, - Beratung und Beschlussfassung über eine einheitliche Vorgehensweise im Hinblick auf eine einvernehmliche Erledigung dieser Ansprüche einschließlich der Genehmigung bereits ausgehandelter oder auch künftig zu verhandelnder vergleichsweiser Regelungen - Beratung und Beschlussfassung über Grundsätze der Zuordnung und Verteilung von etwaigen hieraus zufließenden Beträgen auf die betroffenen Insolvenzverfahren. Zu den vorgenannten Tagesordnungspunkten wird der Insolvenzverwalter in der Versammlung über den Stand der außergerichtlichen Klärung von in verschiedenen Verfahren bestehenden Anspruchslagen berichten und Vorschläge für das weitere Vorgehen und die interne Zuordnung etwaiger Zahlungseingänge zur Beratung und Beschlussfassung stellen. Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Lüneburg, 26.05.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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