Werkzeugdienst Oliver Fischer GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Werkzeugdienst Oliver Fischer GmbH mit Sitz in Hoppegarten (Amtsgericht Frankfurt (Oder), HRB 12255). 6 Bekanntmachungen vom 15. Februar 2024 bis 22. Juli 2026.
Stammdaten
| Sitz | Hoppegarten |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Frankfurt (Oder) |
| Aktenzeichen | 3 IN 23/24 |
| Handelsregister | Frankfurt (Oder), HRB 12255 |
| Zeitraum | 15. Februar 2024 – 22. Juli 2026 |
| Bekanntmachungen | 6 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 3 IN 23/24
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 3 IN 23/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Werkzeugdienst Oliver Fischer GmbH, Friedhofstraße 20, 15366 Hoppegarten ist am 15. Februar 2024 um 12.00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1, 2 (2. HS) InsO angeordnet worden. Rechtsanwältin Friederike Engelmann-Matz, LL.M., Pariser Platz 6a, 10117 Berlinwird zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über alle Vermögensgegenstände einschließlich Vermögenswerten oder Rechten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland belegen sind, sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Frankfurt (Oder), 15.2.2024
- Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. 3 IN 23/24
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 3 IN 23/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Werkzeugdienst Oliver Fischer GmbH, Friedhofstraße 20, 15366 Hoppegarten wird der Beschluss vom 15.02.2024 heute am 26. Februar 2024 um 11.00 Uhr zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse (§§ 21, 22 InsO) wie folgt ergänzt: Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, auch Insolvenz-Sonderkonten als Partei kraft Amtes für die künftige Insolvenzmasse zu eröffnen, zu führen und diese gegebenenfalls auch wieder zu schließen. Sie soll sich dabei an der Entscheidung des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) orientieren. Frankfurt (Oder), 26.2.2024
- Nr. 3EröffnungenAz. 3 IN 23/24
Amtsgericht Frankfurt (Oder) Insolvenzabteilung 3 IN 23/24 BESCHLUSS In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Werkzeugdienst Oliver Fischer GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 12255), Friedhofstraße 20, 15366 Hoppegarten, eingetragener Sitz: Hoppegarten, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Oliver Fischer, An der Katholischen Kirche 8, 15366 Hoppegarten wird auf den am 22.01.2024 bei Gericht eingegangenen Antrag wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.04.2024 um 06:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Rechtsanwältin Friederike Engelmann-Matz, LL.M., Pariser Platz 6a, 10117 Berlin wird zur Insolvenzverwalterin bestellt. Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr Vermögen, das ihr zur Zeit der Eröffnung zusteht und das während des Verfahrens erlangt wird, verboten. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht auf die Insolvenzverwalterin über. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 14.05.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin in 2facher Ausfertigung anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin. Die Forderungsanmeldungen liegen ab 28.05.2024 in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsicht der Beteiligten aus. Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 25.06.2024. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger bei Gericht Widersprüche gegen die angemeldeten Forderungen und schriftliche Stellungnahmen einreichen zur Person des Insolvenzverwalters, zur Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie zur Hinterlegungsstelle und den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO). Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO). Auf eingereichten Titeln werden Vermerke über die Feststellung nur auf Antrag angebracht. Die Insolvenzverwalterin wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen. Ausgenommen hiervon ist die Zustellung an die Schuldnerin, welche durch das Insolvenzgericht erfolgt. Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts erfolgen ausschließlich unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Veröffentlichung der Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Für den Fall der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses beginnt die Frist sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Frankfurt (Oder), 1. April 2024
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 3 IN 23/24
3 IN 23/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Werkzeugdienst Oliver Fischer GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 12255), Friedhofstraße 20, 15366 Hoppegarten, eingetragener Sitz: Hoppegarten, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Oliver Fischer, An der Katholischen Kirche 8, 15366 Hoppegarten ist am 31.05.2024 bei Gericht die Anzeige der Verwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). Amtsgericht Frankfurt (Oder), 5. Juni 2024
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 3 IN 23/24
Amtsgericht Frankfurt (Oder) Insolvenzabteilung 3 IN 23/24 BESCHLUSS In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Werkzeugdienst Oliver Fischer GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 12255), Friedhofstraße 20, 15366 Hoppegarten, eingetragener Sitz: Hoppegarten, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Oliver Fischer, An der Katholischen Kirche 8, 15366 Hoppegarten wird die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Friederike Engelmann-Matz, LL.M., Pariser Platz 6a, 10117 Berlin wie folgt festgesetzt: Vergütung: 6.126,76 € Auslagen: 700,00 € Umsatzsteuer: 1.297,08 € Gesamtbetrag: 8.123,64 € Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der verwalteten Masse zu entnehmen. Gründe Der vorläufige Insolvenzverwalter hat gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO i.V.m. § 11 InsVV Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage der Berechnung ist die Insolvenzmasse, auf die sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erstreckt, §§ 11, 1 InsVV. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 Abs. 1 InsVV. Bei der Festsetzung sind Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1, 3 InsVV). Im vorliegenden Fall liegt der festgesetzten Vergütung eine Masse von 50.120,80 Euro zu Grunde. Hieraus ergibt sich ein Regelsatz von 17.505,02 Euro. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht im Normalfall ein Bruchteil von 25% des Regelsatzes zu. Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es gerechtfertigt, den angemessenen Bruchteil des Vergütungssatzes auf 35 % festzusetzen. Die Auslagen waren wie beantragt festzusetzen. Gemäß § 7 InsVV wurde zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ein Betrag in Höhe der zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt. Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, wenn der Beschwerdewert 200,00 € übersteigt, im Übrigen die befristete Erinnerung gegeben. Die sofortige Beschwerde / befristete Erinnerung ist durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift binnen einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung. Die Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde / Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde / befristete Erinnerung kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, eingelegt werden. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Frankfurt (Oder), 07. Juni 2024
- Nr. 6SonstigesAz. 3 IN 23/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Werkzeugdienst Oliver Fischer GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 12255), Friedhofstraße 20, 15366 Hoppegarten, eingetragener Sitz: Hoppegarten, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Oliver Fischer, An der Katholischen Kirche 8, 15366 Hoppegarten wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die Anmeldeunterlagen liegen zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 20.08.2026 bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt. 3 IN 23/24 Frankfurt (Oder), 17. Juli 2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.
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