Wavelabs Solar Metrology Systems GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Wavelabs Solar Metrology Systems GmbH mit Sitz in Leipzig (Amtsgericht Leipzig, HRB 27606). 7 Bekanntmachungen vom 23. Dezember 2024 bis 23. April 2026.
Stammdaten
| Sitz | Leipzig |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Leipzig |
| Aktenzeichen | 401 IN 2389/24 |
| Handelsregister | Leipzig, HRB 27606 |
| Bundesland | Sachsen |
| Branche | Energie, Wasser & Entsorgung |
| Zeitraum | 23. Dezember 2024 – 23. April 2026 |
| Bekanntmachungen | 7 |
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 401 IN 2389/24
In dem Verfahren über den Antrag d. Wavelabs Solar Metrology Systems GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Wulf Lothar Hense, Spinnereistraße 7, 04179 Leipzig Registergericht: Amtsgericht Leipzig Register-Nr.: HRB 27606 - Schuldnerin - ergeht am 23.12.2024 nachfolgende Entscheidung: 1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird heute um 13:40 Uhr die vorläufige Eigenverwaltung i.S.d. § 270b Abs. 1 InsO angeordnet. 2. Zum vorläufigen Sachwalter wird Rechtsanwalt Rüdiger Bauch Inselstraße 29 04103 Leipzig Telefon geschäftlich: 0341 269720 Email geschäftlich: RBauch@schultze-braun.de Telefax: 0341 2697210 bestellt. 3. Der vorläufige Sachwalter hat die Aufgabe, die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung der Schuldnerin zu überwachen (§§ 270b Abs. 1 Satz 1, 274 Abs. 2 Satz 1 InsO). 4. Der vorläufige Sachwalter kann von der Schuldnerin verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen werden dürfen und dass Zahlungen nur von ihm geleistet werden (§§ 270b Abs. 1 Satz 1, 275 Abs. 2 InsO). 5. Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§§ 270b Abs. 1 Satz 1, 274 Abs. 2 Satz 3, 22 Abs. 3 InsO). 6. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§§ 270b Abs. 1 Satz 1, 274 Abs. 2; 22 Abs. 3 InsO). 7. Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der vorläufigen Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem vorläufigen Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht anzuzeigen (§§ 270b Abs. 1 Satz 1, 274 Abs. 3 Satz 1 InsO). 8. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen. Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nicht eingehen, wenn der vorläufige Sachwalter widerspricht (§§ 270b Abs. 1 Satz 1, 275 Abs. 1 InsO). 9. Der vorläufige Sachwalter kann die Schuldnerin im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlung mit Kunden und Lieferanten unterstützen (§§ 270b Abs. 1 Satz 1, 274 Abs. 2 Satz 2 InsO). 10. Die Schuldnerin hat dem Gericht und dem vorläufigen Sachwalter unverzüglich wesentliche Änderungen mitzuteilen, welche die Eigenverwaltungsplanung betreffen (§ 270c Abs. 2 InsO). 11. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft. 12. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Dieser besteht aus den nachstehend benannten Mitgliedern: |Jörn Suthues Weißenburger Straße 34b 48151 Münster |Denkweit GmbH Blücherstraße 26 06120 Halle (Saale) vertreten durch Herrn Dr. Dominik Lauch |Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Leipzig Georg-Schumann-Straße 150 04159 Leipzig vertreten durch Frau Katrin Steffan Die Bestimmung wird mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitglieds wirksam. 13. ... Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig Bernhard-Göring-Straße 64 04275 Leipzig einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
- Nr. 2SonstigesAz. 401 IN 2389/24
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 401 IN 2389/24 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Wavelabs Solar Metrology Systems GmbH, Spinnereistraße 7, 04179 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 27606 vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Wulf Lothar Hense ergeht am 20.01.2025 nachfolgende Entscheidung: 1. Für die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses wird ein Vorschuss auf die Auslagen für die Versicherungsprämie einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von 6.000.000 EUR in Höhe eines Jahresbeitrags im ersten Jahr von 3.498,60 EUR bewilligt. 2. Der Schuldnerin wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der von ihr verwalteten Masse zur zweckmäßigen Bestimmung nach Ziff. 1 zu entnehmen.
- Nr. 3EröffnungenAz. 401 IN 2389/24
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 401 IN 2389/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wavelabs Solar Metrology Systems GmbH, Spinnereistraße 7, 04179 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 27606 vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Wulf Lothar Hense - wurde am 01.04.2025 um 09:50 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Sachwalter ist: Rechtsanwalt Rüdiger Bauch, Inselstraße 29, 04103 Leipzig, Telefon geschäftlich: 0341 269720 Email geschäftlich: RBauch@schultze-braun.de Telefax: 0341 2697210 Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 02.05.2025 bei dem Sachwalter anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO). Der Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung über |die Beibehaltung des bisherigen oder Wahl eines neuen Sachwalters gemäß § 57 InsO |die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) |den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO, |Vorgaben zur Rechnungslegung der Schuldnerin gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände durch den Sachwalter gemäß § 149 InsO |die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO wird beim Amtsgericht Leipzig anberaumt auf Dienstag, 03.06.2025, 11:00 Uhr, Sitzungssaal 101, 1. OG, Hauptgebäude Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird beim Amtsgericht Leipzig anberaumt auf Dienstag, 03.06.2025, 11:00 Uhr, Sitzungssaal 101, 1. OG, Hauptgebäude Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt. Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. |
- Nr. 4EröffnungenAz. 401 IN 2389/24
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 401 IN 2389/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wavelabs Solar Metrology Systems GmbH, Spinnereistraße 7, 04179 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 27606 vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Wulf Lothar Hense wird die öffentliche Bekanntmachung vom 02.04.2025 wie folgt ergänzt Der Berichtstermin beim Amtsgericht Leipzig am Dienstag, 03.06.2025, 11:00 Uhr, Sitzungssaal 101, 1. OG, Hauptgebäude Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig dient auch: der Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, der Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO) und der Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO)
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 401 IN 2389/24
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 401 IN 2389/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wavelabs Solar Metrology Systems GmbH, Spinnereistraße 7, 04179 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 27606 vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Wulf Lothar Hense - wurde die Vergütung eines Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses am 12.11.2025 festgesetzt auf Vergütung ... EUR, Auslagen ... EUR, Umsatzsteuer ... EUR. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig Bernhard-Göring-Straße 64 04275 Leipzig einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. |
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 401 IN 2389/24
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 401 IN 2389/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wavelabs Solar Metrology Systems GmbH, Spinnereistraße 7, 04179 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 27606 vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Wulf Lothar Hense - wurde die Vergütung eines weiteren Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses am 30.01.2026 festgesetzt auf Vergütung ... EUR, Auslagen ... EUR, Umsatzsteuer ... EUR. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig Bernhard-Göring-Straße 64 04275 Leipzig einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
- Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 401 IN 2389/24
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 401 IN 2389/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wavelabs Solar Metrology Systems GmbH, Spinnereistraße 7, 04179 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 27606 vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Wulf Lothar Hense - wurde die Vergütung des vorläufigen Sachwalters am 23.04.2026 festgesetzt auf Vergütung ... EUR, Auslagen ... EUR, Umsatzsteuer ... EUR. Im Übrigen wird der Antrag des vorläufigen Sachwalters zurückgewiesen. Gründe: Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 23. Dezember 2024 wurde gem. § 270a InsO zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss vom 1. April 2025 eröffnet, damit endete die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters. Rechtsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist § 270b InsO i.V.m. § 274 Abs. 1 InsO, der hinsichtlich der Vergütung des Sachwalters auf die Regelungen für den Insolvenzverwalter in den §§ 63 bis 65 InsO verweist. Nach § 65 InsO i.V.m. § 12 Abs. 1 InsVV beträgt die Regelvergütung für den Sachwalter 60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. Nach § 65 InsO i.V.m. § 12a Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters gesondert vergütet und beträgt in der Regel 25 % der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. macht seine Vergütung mit korrigiertem Antrag vom 04.03.2026 geltend. Er legt dem Antrag eine Berechnungsgrundlage von ... zu Grunde, die sich nach dem Antrag wie folgt zusammensetzt. Nach Auffassung des Gerichts sind die aufgeführten Positionen nicht alle Teil der Teilungsmasse. Berechnungsgrundlage ist nach § 12 a I InsVV das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Auch nach Auffassung des Gerichts trifft dies auf die Positionen 1. bis 5. und 9. bis 12. zu. Unter 6. werden die Forderungen aus Lieferung/Leistung ab Beantragung der Insolvenz angesetzt. Es handelt sich im Verfahren um eine Betriebsfortführung. Hierfür ist § 1 II Nr. 4 b InsVV anwendbar. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt. Nach Angabe des Sachwalters u.a. schon in der obigen Tabelle oder auch auf Seite 9 des Vergütungsantrags hat die Fortführung zu einem Verlust geführt. Ein solcher Verlust mindert die Berechnungsgrundlage nicht. Für den Bereich Überschuss Fortführung ist daher ein Wert von 0 anzusetzen. Die diesbezüglichen Berechnungen des Sachwalters einerseits schon im Antrag, andererseits aufgrund Nachfrage des Gerichts erneuert in seinem Schreiben vom 22.04.2026 sind nicht nachvollziehbar. Auch auf entsprechenden Hinweis des Gerichts schreibt er am 22.04.2026 wieder Im Rahmen der vorläufigen Sachwaltung wurden fortführungsbedingte Einnahmen verbucht. Außerdem wurden im Rahmen der vorläufigen Sachwaltung fortführungsbedingte Ausgaben verbucht. Im Zeitraum der vorläufigen Sachwaltung überstiegen damit die fortführungsbedingten Ausgaben die fortführungsbedingten Einnahmen. Damit verbleibt es dabei in der Fortführung wurde kein Überschuss erzielt. Es ist also auch kein Wert in die Berechnungsgrundlage einzustellen. Die Regelung des § 1 II Nr. 4 b InsVV ist eindeutig. Die erste, zweite und vierte Zahlung erfolgten nach den vorgelegten Belegen während der vorläufigen Sachwaltung. Die Erstattung erfolgte erst aufgrund Beitragsbescheid vom Juni 2025. Es handelt sich bei diesem Beitragsguthaben also nicht um Vermögen, auf das sich die vorläufige Sachwaltung bezogen hat. Der Betrag ist damit nicht Teil der Berechnungsgrundlage. Unter Position 8. enthalten sind die Anfechtungsansprüche. Diese entstehen erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und können erst nach Eröffnung von einem Insolvenzverwalter oder Sachwalter geltend gemacht werden. Es handelt sich also auch hier nicht um Vermögen, auf das sich die vorläufige Sachwaltung bezogen hat. Dies entspricht der langjährigen Rechtsprechung des BGH, so schon vom 29.04.2004 zu IX ZB 225/03. Der vorläufige Sachwalter hält trotz dieser Rechtsprechung eine Berücksichtigung für richtig, da nach seiner Auffassung hier gilt: Die Voraussetzungen für das Entstehen der Anfechtungsansprüche wurden mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters begründet. Wegen der Uneinheitlichkeit der Rechtsordnung macht sich der Geschäftsleiter (formal) strafbar, führte er die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen nicht ab, auch wenn den Sozialversicherungsträgern auf der Zeitachse dadurch weder ein Vorteil noch ein Schaden entsteht. Denn mit Eröffnung des Insolvenzfahrens sind diese nach Antragstellung und Bösgläubigmachung der Sozialversicherungsträger geleistete Zahlungen was der vorläufige Sachwalter überwacht, bevor er seine Zustimmung zur Auszahlung erteilt (§ 275 Abs. 1 InsO) nach erklärter Anfechtung gem. § 130 InsO zur Masse zu erstatten. Weder ist hier unklar, ob ein Anspruch entsteht, noch dass er besteht, noch dass der Drittschuldner leistungsfähig ist. Nach Auffassung des Gerichts kommt es darauf jedoch nicht an. Einzubeziehen in die Berechnungsgrundlage ist nach § 12 a I InsVV das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Der Vermögenswert ist der Anfechtungsanspruch - der Vermögenswert iSv § 12 a InsVV sind nicht die gezahlten Sozialversicherungsansprüche. Der Anfechtungsanspruch entsteht nur bei Eröffnung. Würde das Verfahren nie eröffnet werden (weil z. Bsp. massearm oder Antragsrücknahme), hätte der vorläufige Sachwalter auch einen Vergütungsanspruch, der naturgemäß genauso hoch sein sollte, wie wenn das Verfahren eröffnet würde. Dann würden nie Anfechtungsansprüche entstehen, könnten also erst recht nicht in die Teilungsmasse einbezogen werden. Eine andere Beurteilung aufgrund der Zufälligkeit der Eröffnung ist nicht angezeigt. Der BGH hat seine Rechtsprechung fortlaufend bestätigt, so mit Beschluss vom 07.02.2013 zu IX ZB 286/11. Auch Haarmeyer/Mock 7. Aufl, § 12a Rz. 38 und Uhlenbruck InsO § 270c Rz 53 folgen dieser Auffassung. Es verbleibt also dabei, dass Anfechtungsansprüche nicht Teil der Berechnungsgrundlage eines vorläufigen Verwalters oder vorläufigen Sachwalters sind. Nach Auffassung des Gerichts ist daher folgende Berechnungsgrundlage der Vergütung zu Grunde zu legen: Die teilweise Zurückweisung des Vergütungsantrags ergibt sich aus der geringer anzusetzenden Berechnungsgrundlage. Aus der Berechnungsgrundlage ergibt sich die Regelvergütung nach § 2 I InsVV. Die Vergütung des Sachwalters beträgt gem. § 12 Abs. 1 InsVV 60 % der Regelvergütung. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters beträgt gem. § 12a Abs. 1 InsVV im Normalfall 25 % der Vergütung des Sachwalters. Auch für den vorläufigen Sachwalter sind angemessene Zuschläge gem. § 12a Abs. 3, § 10, § 3 InsVV zu gewähren. Der vorläufige Sachwalter macht die folgenden Zuschläge geltend für die fortlaufende, intensive Begleitung der Betriebsfortführung 50 % Arbeitnehmer/ Insolvenzgeldvorfinanzierung 30 % Sanierungsbemühungen / M & A-Prozess 30 % mehrere Betriebsstätten 10 % Auslandsbezug 20 % Gläubigeranzahl 10 % vorläufiger Gläubigerausschuss 10 %. Im Rahmen einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung macht der vorläufige Sachwalter insgesamt einen Erhöhungsfaktor von 125 % geltend. Diesem Antrag wird gefolgt. Nach Auffassung des Gerichts sind die folgenden Zuschlagsgründe einschlägig. 75 % für den Bereich der Betriebsfortführung, einschließlich der Betreuung mehrerer Betriebsstätten und des Auslandsbezugs bei Abnehmern/Lieferanten. Der schuldnerische Geschäftsbetrieb wurde während der gesamten Dauer des vorläufigen Verfahrens von über 3 Monaten fortgeführt. Dabei war eine enge Abstimmung mit Geschäftsleitung, Beratern und Mitarbeitern, aber auch mit Lieferanten und Kunden erforderlich. Die vorhandene Liquiditätsplanung war fortlaufend zu überwachen, zu aktualisieren und nachzuhalten. Es wurde laufendes Controlling eingerichtet. Dies alles war weit überdurchschnittlich zeitintensiv und ist unter Einbindung des vorläufigen Sachwalters in alle Prozesse erfolgt. Das Vorhandensein mehrerer Betriebsstätten und der Auslandsbezug durch internationale Vertriebstätigkeit und Materialbeschaffung im Ausland sind hier keine gesonderten Kriterien, sondern Teil der Betriebsfortführung, führten allerdings auch seitens des vorläufigen Sachwalters zu Erschwernissen und zusätzlichen Aufwänden, wie der Korrespondenz in englischer Sprache oder der Anwendung unterschiedlicher Rechtsordnungen. Da die Betriebsfortführung in diesem Verfahren defizitär ablief, werden die Aufwände in diesem Komplex ausschließlich durch den Zuschlag abgegolten, da keinerlei Einnahmen aus der Fortführung zu einer Erhöhung der Teilungsmasse führten. 20 % für den Bereich der Insolvenzgeldvorfinanzierung und sonstige Arbeitnehmerangelegenheiten. Die Insolvenzgeldvorfinanzierung erfolgte unter Einbeziehung des vorläufigen Sachwalters. Zwar wurde auch ein externer Dienstleister eingeschaltet, aber im Unternehmen waren knapp 100 Mitarbeiter betroffen und es waren Sonderprobleme zu klären, so dass auch hier ein überdurchschnittlicher Aufwand beim vorläufigen Sachwalter verblieb. 30 % für Tätigkeiten im Bereich Sanierungsbemühungen / M & A Prozess. Hierbei war der vorläufige Sachwalter fortlaufend in die Gespräche im Bereich der Investorensuche eingebunden, er hat diese intensiv begleitet und überwacht. 10 % für die überdurchschnittlich hohe Zahl an beteiligten Gläubigern und die dadurch auch schon im vorläufigen Verfahren aufgetretenen Mehraufwände seitens des vorläufigen Sachwalters. Viele der Beteiligten haben sich bereits zu diesem Zeitpunkt an den vorläufigen Sachwalter gewandt. 10 % für die Mehraufwände aufgrund Beteiligung eines vorläufigen Gläubigerausschusses durch Teilnahme an dessen Sitzungen und Zuarbeit zu dessen Information. Es ergibt sich in der Summe der geltend gemachte Zuschlag von 125 %. Dieser erscheint aufgrund des Umfangs und der besonderen Schwierigkeiten dieser vorläufigen Sachwaltung angemessen, aber auch ausreichend. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig Bernhard-Göring-Straße 64 04275 Leipzig einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. |
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.