WAVEFRONT STUDIOS GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für WAVEFRONT STUDIOS GmbH mit Sitz in München (Amtsgericht München, HRB 168870). 5 Bekanntmachungen vom 12. Juni 2024 bis 26. Mai 2026.
Stammdaten
| Sitz | München |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht München |
| Aktenzeichen | 1500 IN 1769/24 |
| Handelsregister | München, HRB 168870 |
| Zeitraum | 12. Juni 2024 – 26. Mai 2026 |
| Bekanntmachungen | 5 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 1500 IN 1769/24
1500 IN 1769/24 | In dem Verfahren über den Antrag d. WAVEFRONT STUDIOS GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Dachauer Straße 233, 80637 München Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 168870 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Mur Andreas, Ludwigstraße 11, 85622 Feldkirchen auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | Beschluss: Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird am 12.06.2024 um 13:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Marc-André Kuhne, Herzogstraße 60, 80803 München, Telefon: +49(89)21703950, Telefax: +49(89)217039549, Email: muenchen@dkr-partner.de. wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 12.06.2024
- Nr. 2EröffnungenAz. 1500 IN 1769/24
1500 IN 1769/24 | In dem Verfahren über den Antrag d. WAVEFRONT STUDIOS GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Dachauer Straße 233, 80637 München Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 168870 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Mur Andreas, Ludwigstraße 11, 85622 Feldkirchen Geschäftszweig/Beschäftigung: Betrieb eines Tonstudios auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.09.2024 um 08.00 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Marc-André Kuhne Herzogstraße 60, 80803 München Telefon: +49(89)21703950 Telefax: +49(89)217039549 Email: muenchen@dkr-partner.de 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 30.09.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. 4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Dienstag, 12.11.2024, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 5. Prüfungstermin wird anberaumt auf Dienstag, 12.11.2024, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 9. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 03.06.2024 beim Insolvenzgericht München eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 01.09.2024
- Nr. 3SonstigesAz. 1500 IN 1769/24
1500 IN 1769/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. WAVEFRONT STUDIOS GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Dachauer Straße 233, 80637 München Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 168870 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Mur Andreas, Ludwigstraße 11, 85622 Feldkirchen | | 1. Die Prüfung der bis 20.03.2025 angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 19 einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 17.04.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. | Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 20.03.2025
- Nr. 4SonstigesAz. 1500 IN 1769/24
1500 IN 1769/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. WAVEFRONT STUDIOS GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Dachauer Straße 233, 80637 München Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 168870 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Mur Andreas, Ludwigstraße 11, 85622 Feldkirchen | Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und hierbei Zuschläge in Höhe von insgesamt 49 % geltend gemacht. Der Antrag kann nach vorheriger Anmeldung auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts München eingesehen werden. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Veröffentlichung hierzu Stellung zu nehmen. Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 20.04.2026
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 1500 IN 1769/24
1500 IN 1769/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. WAVEFRONT STUDIOS GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Dachauer Straße 233, 80637 München Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 168870 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Mur Andreas, Ludwigstraße 11, 85622 Feldkirchen | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marc-André Kuhne, Herzogstraße 60, 80803 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 14.04.2026. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 190.821,77 EUR auszugehen. Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 8.040,41 EUR festzusetzen. Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bestimmt sich nach § 63 InsO in Verbindung mit §§ 1, 2, 11 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Maßgeblich für die Bemessung sind der Wert des verwalteten Vermögens im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung sowie die Art, der Umfang und die Komplexität der im konkreten Einzelfall tatsächlich entfalteten Tätigkeiten. Der Regelsatz der Vergütung deckt dabei das insolvenzspezifische Normalverfahren ab. Besondere, über das gewöhnliche Maß hinausgehende Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten, welche eine erhebliche Belastung des Verwalters oder einen messbaren Erfolg für die Masse begründen, sind über Zu- und Abschläge gemäß § 3 InsVV (analog für den vorläufigen Verwalter) abzubilden. Der Verwalter hat vorliegend besondere Zuschlagstatbestände für die Betriebsfortführung sowie für die Einleitung und den erfolgreichen Abschluss einer übertragenden Sanierung geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, ZIP 2006, 1008) rechtfertigt die Fortführung des Schuldnerbetriebes durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter - auch im Rahmen einer sogenannten 'schwachen' vorläufigen Insolvenzverwaltung - grundsätzlich die Gewährung eines spürbaren Vergütungszuschlags. Ein solcher Zuschlag ist begründet, da die Fortführung des operativen Geschäftsbetriebs im Eröffnungsverfahren mit erheblichen Haftungsrisiken, gesteigerten Dispositionspflichten und einem signifikanten Mehraufwand im Vergleich zur bloßen Sicherung und Stilllegung des Vermögens verbunden ist. Vorliegend hat der vorläufige Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin über einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten vollumfänglich und ohne Unterbrechung fortgeführt. Im Rahmen dieser Fortführung wurden vom Verwalter zentrale, geschäftswesentliche Entscheidungen eigenverantwortlich getroffen und deren logistische und finanzielle Durchführung lückenlos überwacht. Unter Berücksichtigung dieses erheblichen Leistungsspektrums erscheint ein Zuschlag von 25 % für die Betriebsfortführung dem Grunde nach angemessen. Nach der Rechtsprechung des BGH darf der aus der Fortführung resultierende Massezuwachs jedoch nicht zu einer doppelten Honorierung führen (Herausrechnung des Gewinns aus der Vergütungsgrundlage). Das Gericht legt daher die nachfolgende, vom Verwalter zutreffend ermittelte Vergleichsrechnung zugrunde. Zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung werden die Regelvergütung und der Regelbruchteil (25 %) auf Basis der Berechnungsgrundlagen mit und ohne den Überschuss aus der vorläufigen Verwaltung einander gegenübergestellt: Ausgehend von einer Regelvergütung in Höhe von € BETRAG (berechnet aus dem Gesamtwert von € 190.821,77) entspricht der nominale Zuschlag von 25 % einem Betrag von € BETRAG. Die Differenz der Regelbruchteile beläuft sich auf € BETRAG, was einer prozentualen Abweichung von 1,03 % entspricht. Zur rechnerischen Bereinigung der Doppelberücksichtigung ist der beanspruchte Zuschlag von 25 % um diese Differenz zu kürzen. Daraus ergibt sich ein festzusetzender, bereinigter Zuschlag für die Betriebsfortführung in Höhe von 23,97 %. Ein weiterer Zuschlagstatbestand in Höhe von 25 % ist für die Sanierungsbemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters gerechtfertigt. Die Sanierung eines schuldnerischen Unternehmens durch eine übertragende Sanierung (Asset Deal) im Eröffnungsverfahren überschreitet das gesetzliche Leitbild der bloßen Sicherung des Schuldnervermögens erheblich. Vorliegend war die Ausgangslage dadurch erschwert, dass der Insolvenzmasse keine ausreichenden liquiden Mittel zur Verfügung standen, um ein spezialisiertes M&A-Beratungsunternehmen mit einem strukturierten Investorenprozess zu beauftragen. Der Verwalter musste den Investorenprozess daher vollständig mit eigenen personellen und sachlichen Mitteln organisieren und durchführen. Dies geschah unter anderem durch die gezielte Erstellung und Platzierung von Pressemitteilungen in den einschlägigen Medien der betroffenen Branche. Im Zuge dieses Prozesses wurden Verhandlungen und Sondierungsgespräche mit insgesamt vier Interessenten geführt. Die Verhandlungen konkretisierten sich im weiteren Verlauf auf zwei Bieterparteien: Der vom Verwalter vorgenommene wirtschaftliche Vergleich der Angebote überzeugte das Gericht davon, dass die Annahme des Angebots der WFS GmbH die Gläubigerbefriedigung maximierte und erhebliche zusätzliche Masseeinsparungen bewirkte. Der wertmäßige Vorteil der gewählten Sanierungslösung stellt sich wie folgt dar: Der Kauf- und Übertragungsvertrag konnte infolge der zügigen und erfolgreichen Verhandlungsführung des Verwalters bereits zum 01.09.2024 rechtswirksam geschlossen werden. Der geltend gemachte Zuschlag von 25 % für diese Sanierungstätigkeit, welcher einem Betrag von € BETRAG entspricht, ist angemessen. Im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung wird deutlich, dass die Masse durch das gewählte Vorgehen signifikant entlastet wurde. Allein der Verzicht auf ein externes M&A-Unternehmen sparte der Masse erhebliche Kosten. Da der Verwalter diese Leistungen effizient aus eigenen Mitteln erbracht und zeitgleich erhebliche Masseverbindlichkeiten abgewendet hat, ist der Sanierungszuschlag in Höhe von 25,00 % vollumfänglich zu gewähren. Für die Bemessung der Gesamtvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ergeben sich somit die folgenden festzusetzenden Zuschlagsätze: Die Erhöhung der Regelvergütung um insgesamt 48,97 % trägt den gesteigerten Haftungsrisiken, dem außergewöhnlichen zeitlichen und personellen Aufwand sowie dem messbaren Sanierungserfolg für die Insolvenzgläubiger in vollem Umfang Rechnung. Die Vergütung war daher wie beantragt, unter Berücksichtigung der prozentualen Kürzung des Fortführungszuschlags, gerichtlich festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Die Verfahrensbeteiligten wurden zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters gehört. Einwendungen gegen die Höhe oder die Zusammensetzung der geltend gemachten Vergütung wurden innerhalb der hierfür bestimmten Frist nicht erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 26.05.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.