Unternehmensinsolvenz

VISION Entertainment GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für VISION Entertainment GmbH mit Sitz in Worms (Amtsgericht Worms, HRB 50398). 5 Bekanntmachungen vom 24. April 2024 bis 08. Juni 2026.

Stammdaten

SitzWorms
GerichtAmtsgericht Worms
Aktenzeichen11 IN 21/24
HandelsregisterMainz, HRB 50398
Zeitraum24. April 2024 – 08. Juni 2026
Bekanntmachungen5

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 11 IN 21/24

    11 IN 21/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der VISION Entertainment GmbH, Alzeyer Straße 31a, 67549 Worms (AG Mainz, HRB 50398), vertr. d.: Christian Ruppel, als GF der Vision Entertainment GmbH, Alzeyer Straße 31 a, 67549 Worms, (Geschäftsführer), ist am 23.04.2024 um 17.28 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Achim Ofenloch, Brauereistraße 2, 67549 Worms, Tel.: 06241/97229-0, Fax: 06241/97229-10 bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms-, elektronisches Gerichtspostfach: govapp_16417973158617710649122712873785 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Worms, 23.04.2024 Hinweise zum Datenschutz: Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agwo.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 11 IN 21/24

    Amtsgericht Worms INSOLVENZGERICHT Beschluss 11 IN 21/24 22.08.2024 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der VISION Entertainment GmbH, Alzeyer Straße 31a, 67549 Worms (AG Mainz, HRB 50398), vertreten durch: Christian Ruppel, als GF der Vision Entertainment GmbH, Alzeyer Straße 31 a, 67549 Worms, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Felix Martini, Streitbörger PartGmbH, Kaistraße 5, 40221 Düsseldorf, wird heute, am 22.08.2024 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung (InsO) eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Achim Ofenloch, Brauereistraße 2, 67549 Worms, Tel.: 06241/97229-0, Fax: 06241/97229-10 Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen des Eröffnungsbeschlusses an die Gläubiger und Debitoren gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 01.10.2024, b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Es wird darauf hingewiesen, dass die im Gesetz vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse www.insolvenzbekanntmachungen.de eingesehen werden können. Es wird das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Absatz 2 InsO). Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 12.11.2024. Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: * Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden. Der Widerspruch muss enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er sich gegen Grund, Betrag und Rang wendet. * Anträge über: * die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO) * die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: * die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Absatz 2 InsO) * Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Absatz 3 InsO) * eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO); * den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan * die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO) * besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: o Veräußerung * des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin * des Warenlagers im Ganzen * eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand * einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesen Unternehmen dienen soll o die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde o Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert * eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebseräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO) * eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO) * Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) * eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen geprüft werden, liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Hinweise: * Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechthandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden * Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine gesonderte Nachricht G r ü n d e: Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Rechtsanwalt Achim Ofenloch vom 15.08.2024. Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Beschwerdegericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) govapp_16417973158617710649122712873785 des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Worms, den 22.08.2024 - Insolvenzgericht -

  3. Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 11 IN 21/24

    Amtsgericht Worms INSOLVENZGERICHT Beschluss 11 IN 21/24 23.12.2025 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der VISION Entertainment GmbH, Alzeyer Straße 31a, 67549 Worms (AG Mainz, HRB 50398), vertreten durch: Christian Ruppel, als GF der Vision Entertainment GmbH, , 67551 Worms, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Felix Martini, Streitbörger PartGmbH, Kaistraße 5, 40221 Düsseldorf, wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen das schriftliche Verfahren angeordnet. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum Dienstag, den 27.01.2026, 24.00 Uhr gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben. Die Anmeldungsunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt. Amtsgericht Worms, den 23.12.2025 - Insolvenzgericht -

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 11 IN 21/24

    11 IN 21/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vision Entertainment GmbH, hat der Insolvenzverwalter für seine Tätigkeit vorläufige Insolvenzverfahren Vergütungsantrag gestellt. Dieser kann auf der Geschäftsstelle während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Den Verfahrensbeteiligten wird Gelegenheit zur Kenntnis und Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Wirksamkeit der Veröffentlichung gegeben. Amtsgericht Worms, 23.12.2025 -Insolvenzgericht-

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 11 IN 21/24

    11 IN 21/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der VISION Entertainment GmbH, Alzeyer Straße 31a, 67549 Worms (AG Mainz, HRB 50398), vertr. d.: Christian Ruppel, als GF der Vision Entertainment GmbH, Grünstädter Straße 23, 67551 Worms, (Geschäftsführer), wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt Achim Ofenloch, für die im vorläufigen Insolvenzverfahren geleisteten Tätigkeiten gestattet, die Vergütung in Höhe der festgesetzten Beträge nach Rechtskraft dieses Beschlusses aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Höhe der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird wie folgt festgesetzt: (i.W. -xxx xxx/100 EURO) Gründe: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen Anspruch auf besondere Vergütung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 InsVV. Diese soll sich aufgrund der Abwägung der geleisteten Tätigkeit nach Art, Umfang und Dauer an einen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters messen. Die Vergütung erstreckt sich allein auf die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter. Bei der Bemessungsgrundlage ist hierzu das der Verwaltung zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Insolvenz unterliegende Vermögen maßgebend. (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 3. Auflage, § 11 Rd.Nr. 43 bis 51; BGH, Beschluss vom 14.12.2000, AZ: IX ZB 105/00) Sofern Gegenstände mit wertausschöpfenden Aus- und Absonderungsrechten verwaltet wurden, sind diese nicht bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen, sondern können zu einem Zuschlag auf die Regelvergütung führen, ebenso BGH , Beschl. vom 13.07.2006 -IX ZB 104/05- Wie der vorläufige Insolvenzverwalter darlegt ist vorliegend eine Berechnungsgrundlage Höhe von 689.569,45 Euro (mind.) heranzuziehen. Nach der nunmehr durchzuführenden Staffelbewertung gemäß § 2 InsVV ergibt sich sodann folgende Regelvergütung für einen Insolvenzverwalter: Nach Art, Umfang und Dauer einer durchschnittlich vorläufigen Insolvenz beträgt der Vergütungssatz für den vorläufigen Insolvenzverwalter in der Regel 25%. Dieser Prozentsatz entspricht einem Normalverfahren bei Durchführung der Inbesitznahme, Verwaltung und Sicherung des schuldnerischen Vermögens, (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 3. Auflage, § 11 Rd.Nr. 32ff). Vorliegend wird eine Erhöhung auf 40% geltend gemacht. Dies wird mit den erheblichen Erschwernissen wegen der strafrechtlichen Verfolgung des Geschäftsführers und der Beschlagnahme der zu sichernden Insolvenzmasse durch die Staatsanwaltschaft Mainz und der aufwendigen Plausibilitätsprüfung bei der Kassenärztlichen Vereinigung begründet. Tatsächlich weicht vorliegendes Verfahren von einem durchschnittlichen vorläufigen Verfahren ab, sodass einer Erhöhung der Regelvergütung von regelmäßig 25 % auf 40% keine Bedenken entgegenstehen. Demzufolge beläuft sich der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters auf xxx EUR. Ferner wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter der pauschale Auslagenersatz gemäß § 8 III InsO wie beantragt (4 Monate x 350 Euro) in Ansatz gebracht. Die Umsatzsteuererstattung folgt aus § 7 InsVV. Hieraus ergibt sich die festgesetzte Gesamtvergütung einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von xxx EUR. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Worms oder Landgericht Mainz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Worms einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Worms, 08.06.2026 -Insolvenzgericht-

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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